Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Konsulargerichtsbarkeit. 
Türkei, der das bereits auf dem Pariser Kongreß von 1856 zugesichert 
worden war, vollkommen als gleichberechtigten Kulturstaat behandelt. 
Durch den Versailler Frieden, Art. 290, sind diese Verträge aufge 
hoben. Gleichwohl muß ein Verzicht Deutschlands auf die Kapitu 
lationen in der Türkei angenommen werden, weil die Verträge von 
1917 nur als Niederschlag des Gedankens aufzufassen sind, daß für eine 
Anwendung der Kapitulationen gegenüber der Türkei keine Veranlas 
sung mehr vorliege. Die alliierten und assoziierten Mächte haben sich 
durch den Frieden von SLvres ihre Kapitulationsrechte nachträglich 
bestätigen lassen (Art. 261). 
c) Was den Inhalt der Konsulargerichtsbarkeit anbetrifft, so haben 
die Jurisdiktionskonsuln regelmäßig Polizeigewalt, einschließlich der 
Ausweisungsbefugnis gegenüber ihren Staatsangehörigen, weiter 
die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen Sachen, in welchen beide 
Teile die Staatsangehörigkeit des Jurisdiktionskonsuls besitzen, während 
bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener Staaten der 
Konsul des Beklagten, bzw. Beschuldigten entscheidet, sofern nicht der 
Aufenthaltsstaat beteiligt ist, in welchem Falle dessen Gerichte regel 
mäßig zuständig sind. Doch muß auch in solchen Prozessen der Konsul 
oder dessen Vertreter zugegen sein. 
Jurisdiktionskonsuln genießen dieselbe Exterritorialität wie die Ge 
sandten für sich, ihre Familie und ihr Personal, weiter aber das Recht 
zur Haltung einer Ehrenwache und, was besonders bedeutsam ist, ein 
ausgedehntes Asylrecht auf das Fremdenviertel. 
Eine Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit ist in der Einsetzung 
sogenannter gemischter Gerichte zu erblicken, wie solche teilweise in 
der Türkei (seit 1846) und in Ägypten (seit 1875) bestanden haben. 
Hier sind sie seit der Begründung des rechtlichen Protektorats Eng 
lands über Ägypten im Abbau begriffen. In der Türkei ist durch 
Art. 261 die Konsulargerichtsbarkeit zugunsten derjenigen Alliierten, 
die sie früher schon besaßen, wieder hergestellt, zu Gunsten der übri 
gen ausdrücklich stipuliert worden. 
§ 16. Unständige Staatenvertreter. 
I. Neben den ständigen Vertretern eines Staates durch Gesandte 
oder Konsuln sind unständige Vertretungen ziemlich häufig. Sie be 
gegnen uns insbesondere in den Delegierten zu internationalen Kon 
gressen und Konferenzen, weiter in den internationalen Kommissionen,
	        
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