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Konsulargerichtsbarkeit.
Türkei, der das bereits auf dem Pariser Kongreß von 1856 zugesichert
worden war, vollkommen als gleichberechtigten Kulturstaat behandelt.
Durch den Versailler Frieden, Art. 290, sind diese Verträge aufge
hoben. Gleichwohl muß ein Verzicht Deutschlands auf die Kapitu
lationen in der Türkei angenommen werden, weil die Verträge von
1917 nur als Niederschlag des Gedankens aufzufassen sind, daß für eine
Anwendung der Kapitulationen gegenüber der Türkei keine Veranlas
sung mehr vorliege. Die alliierten und assoziierten Mächte haben sich
durch den Frieden von SLvres ihre Kapitulationsrechte nachträglich
bestätigen lassen (Art. 261).
c) Was den Inhalt der Konsulargerichtsbarkeit anbetrifft, so haben
die Jurisdiktionskonsuln regelmäßig Polizeigewalt, einschließlich der
Ausweisungsbefugnis gegenüber ihren Staatsangehörigen, weiter
die Zivil- und Strafgerichtsbarkeit in allen Sachen, in welchen beide
Teile die Staatsangehörigkeit des Jurisdiktionskonsuls besitzen, während
bei Streitigkeiten zwischen Angehörigen verschiedener Staaten der
Konsul des Beklagten, bzw. Beschuldigten entscheidet, sofern nicht der
Aufenthaltsstaat beteiligt ist, in welchem Falle dessen Gerichte regel
mäßig zuständig sind. Doch muß auch in solchen Prozessen der Konsul
oder dessen Vertreter zugegen sein.
Jurisdiktionskonsuln genießen dieselbe Exterritorialität wie die Ge
sandten für sich, ihre Familie und ihr Personal, weiter aber das Recht
zur Haltung einer Ehrenwache und, was besonders bedeutsam ist, ein
ausgedehntes Asylrecht auf das Fremdenviertel.
Eine Einschränkung der Konsulargerichtsbarkeit ist in der Einsetzung
sogenannter gemischter Gerichte zu erblicken, wie solche teilweise in
der Türkei (seit 1846) und in Ägypten (seit 1875) bestanden haben.
Hier sind sie seit der Begründung des rechtlichen Protektorats Eng
lands über Ägypten im Abbau begriffen. In der Türkei ist durch
Art. 261 die Konsulargerichtsbarkeit zugunsten derjenigen Alliierten,
die sie früher schon besaßen, wieder hergestellt, zu Gunsten der übri
gen ausdrücklich stipuliert worden.
§ 16. Unständige Staatenvertreter.
I. Neben den ständigen Vertretern eines Staates durch Gesandte
oder Konsuln sind unständige Vertretungen ziemlich häufig. Sie be
gegnen uns insbesondere in den Delegierten zu internationalen Kon
gressen und Konferenzen, weiter in den internationalen Kommissionen,