Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

88

Konsulargerichtsbarkeit.

Türkei,  der  das  bereits  auf  dem  Pariser  Kongreß  von  1856  zugesichert
worden  war,  vollkommen  als  gleichberechtigten  Kulturstaat  behandelt.
Durch  den  Versailler  Frieden,  Art.  290,  sind  diese  Verträge  aufgehoben. ­
  Gleichwohl  muß  ein  Verzicht  Deutschlands  auf  die  Kapitulationen ­
  in  der  Türkei  angenommen  werden,  weil  die  Verträge  von
1917  nur  als  Niederschlag  des  Gedankens  aufzufassen  sind,  daß  für  eine
Anwendung  der  Kapitulationen  gegenüber  der  Türkei  keine  Veranlassung ­
  mehr  vorliege.  Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  haben  sich
durch  den  Frieden  von  SLvres  ihre  Kapitulationsrechte  nachträglich
bestätigen  lassen  (Art.  261).
c)  Was  den  Inhalt  der  Konsulargerichtsbarkeit  anbetrifft,  so  haben
die  Jurisdiktionskonsuln  regelmäßig  Polizeigewalt,  einschließlich  der
Ausweisungsbefugnis  gegenüber  ihren  Staatsangehörigen,  weiter
die  Zivil-  und  Strafgerichtsbarkeit  in  allen  Sachen,  in  welchen  beide
Teile  die  Staatsangehörigkeit  des  Jurisdiktionskonsuls  besitzen,  während
bei  Streitigkeiten  zwischen  Angehörigen  verschiedener  Staaten  der
Konsul  des  Beklagten,  bzw.  Beschuldigten  entscheidet,  sofern  nicht  der
Aufenthaltsstaat  beteiligt  ist,  in  welchem  Falle  dessen  Gerichte  regelmäßig ­
  zuständig  sind.  Doch  muß  auch  in  solchen  Prozessen  der  Konsul
oder  dessen  Vertreter  zugegen  sein.
Jurisdiktionskonsuln  genießen  dieselbe  Exterritorialität  wie  die  Gesandten ­
  für  sich,  ihre  Familie  und  ihr  Personal,  weiter  aber  das  Recht
zur  Haltung  einer  Ehrenwache  und,  was  besonders  bedeutsam  ist,  ein
ausgedehntes  Asylrecht  auf  das  Fremdenviertel.
Eine  Einschränkung  der  Konsulargerichtsbarkeit  ist  in  der  Einsetzung
sogenannter  gemischter  Gerichte  zu  erblicken,  wie  solche  teilweise  in
der  Türkei  (seit  1846)  und  in  Ägypten  (seit  1875)  bestanden  haben.
Hier  sind  sie  seit  der  Begründung  des  rechtlichen  Protektorats  Englands ­
  über  Ägypten  im  Abbau  begriffen.  In  der  Türkei  ist  durch
Art.  261  die  Konsulargerichtsbarkeit  zugunsten  derjenigen  Alliierten,
die  sie  früher  schon  besaßen,  wieder  hergestellt,  zu  Gunsten  der  übrigen ­
  ausdrücklich  stipuliert  worden.
§  16.  Unständige  Staatenvertreter.
I.  Neben  den  ständigen  Vertretern  eines  Staates  durch  Gesandte
oder  Konsuln  sind  unständige  Vertretungen  ziemlich  häufig.  Sie  begegnen ­
  uns  insbesondere  in  den  Delegierten  zu  internationalen  Kongressen ­
  und  Konferenzen,  weiter  in  den  internationalen  Kommissionen,
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.