Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Internationale Organe. 
wie sie beispielsweise die verschiedenen in Deutschland und den übrigen 
Staaten der Zentralmächte eingesetzten Überwachungskommjssionen, 
mit Einschluß der interallierten Rheinlandkommission, darstellen. Sie 
treten uns entgegen als sogeannte Charg6 des Affaires und als Agen 
ten, die etwa zum Abschluß eines konkreten Vertrages entsandt werden, 
wie als politische Agenten, mögen diese nun mit Geheimauftrag im 
Empfangsstaate weilen oder nicht. Alle diese genießen zwar mangels 
besonderer Abmachung, wie sie z. B. Artikel 3 des Rheinlandabkommens 
vom 28. Juni 1919 zugunsten der Rheinlandkommission enthält, ni cht 
die diplomatischen Vorrechte, müssen doch als im Besitz der persön 
lichen Unverletzlichkeit und geschützt gegen Wegnahme ihrer amtlichen 
Papiere angesehen werden. 
II. Als Organe eines fremden Staates exterritorial sind auch 
auf fremdem Staatslandgebiet mit Erlaubnis des Aufent 
haltsstaates im Frieden befindliche geschlossene Truppen 
körper, wie etwa die alliierten Truppen imRheingebiet, sowie Kriegs 
schiffe in fremden Hoheitsgewässern aufzufassen. Hinsichtlich 
jener gilt der Grundsatz: „la loi suit le drapeau“; diese gelten als 
schwimmende Gebietsteile ihres Heimatsstaates (territoire flottant). 
Sie unterstehen ihrem heimischen Rechte, das, soweit Truppen zu 
Lande in Betracht kommen, durch ihre mitgeführten Militärgerichte 
ausgeübt wird. Kriminell zu ahnende Delikte gegen die Besatzungs 
truppen unterfallen regelmäßig der Ahndung durch jene. (Grund 
legend: Robin, Des occupations militaires en dehors des occupations 
de guerre, 1913. Übet die Mischbesetzung auf Grund Waffenstillstands 
vertrags s. Strupp inZV. XL; über die Rheinlandbesetzung Vogels, 
Das Rheinlandabkommen, 1920.) 
III. Über die Rechtsstellung der Besatzungstruppen bei occupatio 
bellica s. unten im Kriegsrecht. 
B. Die internationalen Organe im völkerrechtlichen Verkehr. 
§17. 
I. Es entspricht der mangelhaften Organisation der Staatengesell 
schaft, daß internationale Organe einer Staatenmehrheit bis auf den 
heutigen Tag nur in verhältnismäßig geringem Maße festgestellt 
werden können.
	        
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