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Internationale Organe.
wie sie beispielsweise die verschiedenen in Deutschland und den übrigen
Staaten der Zentralmächte eingesetzten Überwachungskommjssionen,
mit Einschluß der interallierten Rheinlandkommission, darstellen. Sie
treten uns entgegen als sogeannte Charg6 des Affaires und als Agen
ten, die etwa zum Abschluß eines konkreten Vertrages entsandt werden,
wie als politische Agenten, mögen diese nun mit Geheimauftrag im
Empfangsstaate weilen oder nicht. Alle diese genießen zwar mangels
besonderer Abmachung, wie sie z. B. Artikel 3 des Rheinlandabkommens
vom 28. Juni 1919 zugunsten der Rheinlandkommission enthält, ni cht
die diplomatischen Vorrechte, müssen doch als im Besitz der persön
lichen Unverletzlichkeit und geschützt gegen Wegnahme ihrer amtlichen
Papiere angesehen werden.
II. Als Organe eines fremden Staates exterritorial sind auch
auf fremdem Staatslandgebiet mit Erlaubnis des Aufent
haltsstaates im Frieden befindliche geschlossene Truppen
körper, wie etwa die alliierten Truppen imRheingebiet, sowie Kriegs
schiffe in fremden Hoheitsgewässern aufzufassen. Hinsichtlich
jener gilt der Grundsatz: „la loi suit le drapeau“; diese gelten als
schwimmende Gebietsteile ihres Heimatsstaates (territoire flottant).
Sie unterstehen ihrem heimischen Rechte, das, soweit Truppen zu
Lande in Betracht kommen, durch ihre mitgeführten Militärgerichte
ausgeübt wird. Kriminell zu ahnende Delikte gegen die Besatzungs
truppen unterfallen regelmäßig der Ahndung durch jene. (Grund
legend: Robin, Des occupations militaires en dehors des occupations
de guerre, 1913. Übet die Mischbesetzung auf Grund Waffenstillstands
vertrags s. Strupp inZV. XL; über die Rheinlandbesetzung Vogels,
Das Rheinlandabkommen, 1920.)
III. Über die Rechtsstellung der Besatzungstruppen bei occupatio
bellica s. unten im Kriegsrecht.
B. Die internationalen Organe im völkerrechtlichen Verkehr.
§17.
I. Es entspricht der mangelhaften Organisation der Staatengesell
schaft, daß internationale Organe einer Staatenmehrheit bis auf den
heutigen Tag nur in verhältnismäßig geringem Maße festgestellt
werden können.