Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Internationale  Organe.

wie  sie  beispielsweise  die  verschiedenen  in  Deutschland  und  den  übrigen
Staaten  der  Zentralmächte  eingesetzten  Überwachungskommjssionen,
mit  Einschluß  der  interallierten  Rheinlandkommission,  darstellen.  Sie
treten  uns  entgegen  als  sogeannte  Charg6  des  Affaires  und  als  Agenten, ­
  die  etwa  zum  Abschluß  eines  konkreten  Vertrages  entsandt  werden,
wie  als  politische  Agenten,  mögen  diese  nun  mit  Geheimauftrag  im
Empfangsstaate  weilen  oder  nicht.  Alle  diese  genießen  zwar  mangels
besonderer  Abmachung,  wie  sie  z.  B.  Artikel  3  des  Rheinlandabkommens
vom  28.  Juni  1919  zugunsten  der  Rheinlandkommission  enthält,  ni  cht
die  diplomatischen  Vorrechte,  müssen  doch  als  im  Besitz  der  persönlichen ­
  Unverletzlichkeit  und  geschützt  gegen  Wegnahme  ihrer  amtlichen
Papiere  angesehen  werden.
II.  Als  Organe  eines  fremden  Staates  exterritorial  sind  auch
auf  fremdem  Staatslandgebiet  mit  Erlaubnis  des  Aufenthaltsstaates ­
  im  Frieden  befindliche  geschlossene  Truppenkörper, ­
  wie  etwa  die  alliierten  Truppen  imRheingebiet,  sowie  Kriegsschiffe ­
  in  fremden  Hoheitsgewässern  aufzufassen.  Hinsichtlich
jener  gilt  der  Grundsatz:  „la  loi  suit  le  drapeau“;  diese  gelten  als
schwimmende  Gebietsteile  ihres  Heimatsstaates  (territoire  flottant).
Sie  unterstehen  ihrem  heimischen  Rechte,  das,  soweit  Truppen  zu
Lande  in  Betracht  kommen,  durch  ihre  mitgeführten  Militärgerichte
ausgeübt  wird.  Kriminell  zu  ahnende  Delikte  gegen  die  Besatzungstruppen ­
  unterfallen  regelmäßig  der  Ahndung  durch  jene.  (Grundlegend: ­
  Robin,  Des  occupations  militaires  en  dehors  des  occupations
de  guerre,  1913.  Übet  die  Mischbesetzung  auf  Grund  Waffenstillstandsvertrags ­
  s.  Strupp  inZV.  XL;  über  die  Rheinlandbesetzung  Vogels,
Das  Rheinlandabkommen,  1920.)
III.  Über  die  Rechtsstellung  der  Besatzungstruppen  bei  occupatio
bellica  s.  unten  im  Kriegsrecht.

B.  Die  internationalen  Organe  im  völkerrechtlichen  Verkehr.
§17.
I.  Es  entspricht  der  mangelhaften  Organisation  der  Staatengesellschaft, ­
  daß  internationale  Organe  einer  Staatenmehrheit  bis  auf  den
heutigen  Tag  nur  in  verhältnismäßig  geringem  Maße  festgestellt
werden  können.
            
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