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Internationale Organe.
pr
a) Rechtssetzung. Unterscheidet man nach den Tätigkeitsbereichen
Rechtssetzung, Rechtsprechung und Verwaltung, so fehlt es vor allem
noch bislang an internationalen Organen der Rechtssetzung, da auch
die großen völkerrechtlichen Kodifikationen, wie sie namentlich 1856,
1899,1907,1909 vorgenommen sind, von den Staaten selbst und nicht
von einem besonderen Organe dieser ausgehen. Auch die rechtssetzenden
Beschlüsse des Völkerbundes, insbesondere die so überaus bedeutsame
Schaffung eines wirklichen ständigen Gerichtshofes im Haag, sind nicht
von einem internationalen Organ erfolgt. Man wird jedoch in einem
ausgebauten Völkerbundsrat, sofern dieser berufen sein wird, Völker
recht zu schaffen, ein derartiges Organ zu erblicken haben.
^Rechtsprechung. Dagegen ist es bereits zur Ausbildung inter
nationaler Gerichte gekommen. Als solches nicht anzusprechen ist, wie
das vielfach geschieht, der sogenannte Ständige Schiedsgerichtshof im
Haag. Tenn dieser besteht nur aus einer auf dem Bureau des Stän
digen Schiedsgerichtshofes im Haag vorhandenen Richterliste, in die
die Vertragsmächte bis zu vier Namen von Persönlichkeiten von un
tadeligem Rufe und ausgerüstet mit besonderen Kenntnissen des Völ
kerrechts berufen dürfen, aus der dann im Einzelfalle erst ein Haager
Schiedsgericht, d. h. ein im Haag amtierendes Schiedsgericht der beiden
Streitteile, gebildet wird. Als ein solches Gericht aufzufassen gewesen
wäre der 1907 geplante Weltschiedsgerichtshof und das damals gleich
zeitig im Entwurf beschlossene Oberprisengericht. Wohl aber ist ein
wirklicher internationaler Gerichtshof int Sinne eines echten inter
nationalen Rechtsprechungsorganes in dem auf der I. Genfer Völker
bundstagung (1920) beschlossenen Internationalen Gerichtshof zu er
blicken (s. unten §35). •
c) Verwaltung. Am zahlreichsten treffen wir internationale Or
gane auf dem Gebiete der Verwaltung. Hier sind zunächst diejenigen
internationalen Organe zu nennen, die, mit Befehls- und Zwangs
gewalt ausgestattet, aus dem Gebiet des internationalen Völkerrechts
bestehen.
1. Die Rheinschiffahrts-Zentralkommission, eingesetzt durch die
Rheinschiffahrtsordnung von 1831, bzw. die revidierte Rheinschiff
fahrtsakte von 1868. Diese Kommission, die in Mannheim ihren Sitz
hatte, bestand aus Vertretern der Userstaaten Frankreich, Baden,
Bayern, Hessen und Holland, die zusammen die Zentralkommission
bildeten. Ihr stand Verwaltung sowie Gerichtsbarkeit zweiter Jn-