Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Internationale Organe. 
pr 
a) Rechtssetzung. Unterscheidet man nach den Tätigkeitsbereichen 
Rechtssetzung, Rechtsprechung und Verwaltung, so fehlt es vor allem 
noch bislang an internationalen Organen der Rechtssetzung, da auch 
die großen völkerrechtlichen Kodifikationen, wie sie namentlich 1856, 
1899,1907,1909 vorgenommen sind, von den Staaten selbst und nicht 
von einem besonderen Organe dieser ausgehen. Auch die rechtssetzenden 
Beschlüsse des Völkerbundes, insbesondere die so überaus bedeutsame 
Schaffung eines wirklichen ständigen Gerichtshofes im Haag, sind nicht 
von einem internationalen Organ erfolgt. Man wird jedoch in einem 
ausgebauten Völkerbundsrat, sofern dieser berufen sein wird, Völker 
recht zu schaffen, ein derartiges Organ zu erblicken haben. 
^Rechtsprechung. Dagegen ist es bereits zur Ausbildung inter 
nationaler Gerichte gekommen. Als solches nicht anzusprechen ist, wie 
das vielfach geschieht, der sogenannte Ständige Schiedsgerichtshof im 
Haag. Tenn dieser besteht nur aus einer auf dem Bureau des Stän 
digen Schiedsgerichtshofes im Haag vorhandenen Richterliste, in die 
die Vertragsmächte bis zu vier Namen von Persönlichkeiten von un 
tadeligem Rufe und ausgerüstet mit besonderen Kenntnissen des Völ 
kerrechts berufen dürfen, aus der dann im Einzelfalle erst ein Haager 
Schiedsgericht, d. h. ein im Haag amtierendes Schiedsgericht der beiden 
Streitteile, gebildet wird. Als ein solches Gericht aufzufassen gewesen 
wäre der 1907 geplante Weltschiedsgerichtshof und das damals gleich 
zeitig im Entwurf beschlossene Oberprisengericht. Wohl aber ist ein 
wirklicher internationaler Gerichtshof int Sinne eines echten inter 
nationalen Rechtsprechungsorganes in dem auf der I. Genfer Völker 
bundstagung (1920) beschlossenen Internationalen Gerichtshof zu er 
blicken (s. unten §35). • 
c) Verwaltung. Am zahlreichsten treffen wir internationale Or 
gane auf dem Gebiete der Verwaltung. Hier sind zunächst diejenigen 
internationalen Organe zu nennen, die, mit Befehls- und Zwangs 
gewalt ausgestattet, aus dem Gebiet des internationalen Völkerrechts 
bestehen. 
1. Die Rheinschiffahrts-Zentralkommission, eingesetzt durch die 
Rheinschiffahrtsordnung von 1831, bzw. die revidierte Rheinschiff 
fahrtsakte von 1868. Diese Kommission, die in Mannheim ihren Sitz 
hatte, bestand aus Vertretern der Userstaaten Frankreich, Baden, 
Bayern, Hessen und Holland, die zusammen die Zentralkommission 
bildeten. Ihr stand Verwaltung sowie Gerichtsbarkeit zweiter Jn-
	        
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