Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

98 Ratifikation. 
sitzen aber nicht nur vollhandlungsfähige, sondern auch in der Hand 
lungsfähigkeit beschränkte Staaten. So hat Ägypten wie Bulgarien 
eine beschränkte Vertragssähigkeit besessen, die englischen Dominions 
Indien, Australien, Canada, Neuseeland und die Südafrikanische 
Union dürfen Zolltarifverträge (mit gewissen Schranken) abschließen, 
sie sind Mitglieder des Völkerbundes und haben auf der Genfer Tagung 
(November—Dezember 1920) zum Teil von England abweichende 
Voten abgegeben. 
Abgeschlossen wird der Vertrag von den Bevollmächtigten der 
Staaten, ohne jedoch mangels besonderer Vollmacht und besonderer 
Einigung, wie das z. B. kraft besonderer Vollmacht ausnahmsweise 
bei Abschluß des türkisch-bulgarischen Friedens am 30. Mai 1913 der 
Fall gewesen ist, damit schon rechtsverbindlich zu sein. Rechtlich ver 
bindlich wird vielmehr ein Vertrag, oder genauer, der von den 
Bevollmächtigten geschaffene Vertragsentwurf, erst mit dem Aus 
tausch der Ratifikationsurkunden, bzw. nach Maßgabe des 
Inhaltes des Vertrages mit seiner Hinterlegung an einem 
dritten Ort und Protokollaufnahme darüber. Ersteres ist die 
Regel bei Zwei-, letzteres bei Mehrparteienverträgen. Ratifikation 
ist die feierliche Erklärung des Staatshauptes, daß der Ver 
trag unverbrüchlich gehalten werden solle. Das Völkerrecht 
sagt nichts darüber aus und kann nichts darüber aussagen, wer von 
dem einzelnen Staat als Ratifikationsorgan bezeichnet wird. Hierüber 
zu besttmmen, ist Sache des einzelnen Staatsrechts, auf das das Völ 
kerrecht hier zurückgreifen muß. Dabei tobt in der Wissenschaft ein 
heftiger Streit darüber, ob staatsrechtliche Beschränkungen des Staats 
hauptes, also insbesondere parlamentarische Genehmigung eines Ver 
trages, völkerrechtlich Beachtung verdienen, so daß ein ohnä erforder 
liche parlamentarische Genehmigung ratifizierter Vertrag völkerrecht 
lich noch nicht bindend ist, oder ob man zwischen völkerrechtlicher Gültig 
keit und staatsrechtlicher Ungültigkeit in dem Sinne unterscheiden 
müsse, daß mit der Ratifikation der Vertrag völkerrechtlich unter allen 
Umständen bindend sei. Die Anhänger der letzteren Auffassung, zu 
denen Gneist, Laband, Triepel gehören, übersehen, daß es ein 
Unding ist, den staatlichen Willen spalten zu wollen in dem Sinne, daß 
derselbe Staat nach innen gebunden und nach außen frei dastehen solle. 
Sie verkennen auch weiter das Bestehen eines völkerrechtlichen Ge 
wohnheitsrechtssatzes, inhalts dessen das Völkerrecht nicht nur, was
	        
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