Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Offene  Konventionen  —  Beiträge  zu  Gunsten  Dritter.

unbestritten  ist,  hinsichtlich  der  Frage,  wer  Ratifikationsorgan  ist,  sondern ­
  auch,  wie  es  RatisikationSorgan  ist,  d.  h.  welche  Beschränkungen
seine  Vollmacht  für  Ratifikationen  ausweist,  aus  das  Landesrecht  verweist. ­
  Eine  Verpflichtung  zur  Ratifikation  besteht  um  dessentwillen
nicht,  weil  eben  vorher  nur  ein  Vertragsentwurf  vorliegt.  Freilich
kann  dieser  nur  so,  wie  er  ist,  angenommen  oder  verworfen  werden,
Abänderungen,  wie  sie  z.  B.  der  amerikanische  Senat  1900  an  dem
Panamavertrag  mit  England  oder  neuestens  an  dem  Versailler  Frieden
vorgenommen  hat,  sind  völkerrechtlich  einer  Verwerfung  des  Entwurfes ­
  unter  Vorlegung  eines  neuen  gleichzusetzen.  Nicht  zu  verwechseln ­
  mit  der  Ablehnung  eines  Vertrages  ist  der  sogenannte  Vorbehalt, ­
  das  ist  die  Erklärung  eines  Staates  schon  bei  Abschluß
des  Vertragsentwurfes  oder  bei  Ratifizierung,  daß  er  mit
einer  bestimmten  Vorschrift  oder  mit  einer  Mehrheit  von
solchen  nicht  einverstanden  sei.  Alsdann  ist  er  an  die  betreffende
Bestimmung  nicht  gebunden.
Nicht  ratisikationsbedurstig  sind  regelmäßig  solche  Verträge,  die  wie
Abkommen  über  Waffenruhe,  Kapitulationen  und  dergleichen  im
Kriege  häufig  zwischen  dazu  bevollmächtigten  Truppensührern  abgeschlossen ­
  werden.
IV.  Durch  den  Vertrag  werden  nur  die  Vertragschließenden,  nicht
aber  dritte  Staaten  berechtigt  und  verpflichtet.  Jedoch  sind  häufig  sogenannte ­
  offene  Konventionen,  worunter  solche  Abkommen  zu
verstehen  sind,  in  denen  ausdrücklich  erklärt  wird,  daß  Nichtsignatarmächte ­
  beitreten  können.  Dabei  ist  zu  unterscheiden  zwischen  Akzession
und  Adhäsion,  indem  unter  ersterer  der  Beitritt  zu  dem  ganzen  Vertrag
  und  unter  letzterer  derjenige  zu  einzelnen  seiner  Bestimmungen
zu  verstehen  ist.  Jurisüsch  ist  der  Beitritt  als  Vertragsabschluß  mit  den
ursprünglichen  Staaten  aufzufassen,  die  in  der  Beitrittsklausel  eine
entsprechende  Vertragsofferte  machen.
V.  Verträge  zu  Gunsten  und  zu  Lasten  Dritter  (seil.
Staaten)  kennt  auch  das  Völkerrecht,  jedoch  werden  dritte  Staaten
nur  mit  ihrer  Zusümmung  dadurch  verpflichtet;  ob  auch  berechtigt,  ist
eine  Frage,  deren  Beantwortung  von  der  Absicht  der  Vertragspartei
abhängt.  Zu  vermuten  ist  eine  solche  nicht.  So  ist  der  Aalandsvertrag
von  1856,  der  zunächst  im  Interesse  Schweden?,  tiefer  gesehen  aber  im
Interesse  Englands,  eine  Besesügung  der  Aalandsinseln  durch  Rußland
verbot,  nicht  so  aufzufassen,  daß  etwa  Schweden  im  Weltkrieg  gegen
            
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