Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Handel  und  Industrie.

Meistbegünstigungsklausel,  inhalts  deren  alle  Vorteile  oder  gewisse
Vorteile,  die  einem  anderen  Staat  zur  Zeit  oder  in  Zukunft  einmal
gewährt  würden,  dem  konkreten  Vertragsgegner  automatisch  zugute
kommen  sollen.  Solche  Besttmmungen  finden  sich  jedoch  regelmäßig
in  Zweiparteien-Verträgen,  interessieren  also  an  dieser  Stelle  weiter
nicht.  Wohl  aber  muß  darauf  hingewiesen  werden,  daß  die  Friedensverträge ­
  von  1919/20  in  weitgehendstem  Maße  kollektiv  aber  einseitig
für  die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  Meistbegünstigungen  enthalten. ­

II.  Schon  früher  ist  auf  das  Bureau  des  Staatenverbandes
zur  Veröffentlichung  der  Zolltarife,  der  am  5.  Juli  1890  zu
Brüssel  begründet  worden  ist,  hingewiesen  worden,  der  zur  Zeit  51
Staaten  bzw.  Nebenländer  umschließt  (in  den  Friedensverträgen  aufrechterhalten). ­

III.  Höchst  bedeutsam  ist  auch  der  in  den  Friedensverträgen  freilich
nicht  mehr  erwähnte  Brüsseler  Vertrag  über  die  Behandlung
des  Zuckers  vom  5.  März  1902,  der  den  Wettbewerb  zwischen  den
Rübenzucker  und  Rohrzucker  erzeugenden  Staaten  ausgleichen  und
den  Zuckerverbrauch  heben  will.  Vertragsstaaten  waren:  Deutschland,
Österreich-Ungarn,  Belgien,  Frankreich,  Großbritannien,  Italien,
Niederlande  ohne  Kolonien,  Schweden,  Spanien,  Luxemburg,  Peru
und  die  Schweiz  sind  dann  später  beigetreten.  Der  Vertrag  enthielt
die  Verpflichtung  der  Vertragsmächte,  die  auf  Erzeugung  und  Ausfuhr
von  Zucker  gesetzten  direkten  und  indirekten  Prämien  zu  beseitigen  und
für  den  Überzoll,  d.  h.  die  Mehrbelastung  des  ausländischen  über  den
inländischen  Zucker  eine  Bestimmte  Höchstgrenze  nicht  zu  überschreiten.
Eine  bestimmte  llberwachungskommission  war  zu  diesem  Zweck  eingesetzt. ­
  Eine  Strafklausel  bestimmte  für  Zucker  aus  Ländern  mit  Prämiensystem ­
  einen  besonderen  Einfuhrzoll.  1907  wurde  nach  Rücktritt
Spaniens  der  Vertrag  bis  1913  verlängert,  Rußland  unter  bestimmten
Bedingungen  aufgenommen,  England  von  der  Strafklausel  befreit.
1912  ist  die  Vereinbarung  auf  5  Jahre  erneuert  worden,  doch  sind  Großbritannien, ­
  Italien  und  Spanien  nicht  mehr  beteiligt  gewesen.
§  25.  Münz--,  Maß-  und  Gewichtswcsen.
a)  Von  geringer  Bedeutung  sind  die  sog.  Münzkonventionen
und  zwar  die  skandinavische  von  1873  bzw.  1875  zwischen  Dänemark—
Schweden-^Norwegen  und  die  lateinische  Münzunion  zwischen  Frank-
            
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