Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

114  Pnvatrecht.
für  jeden  der  lünftigen  Ehegatten,  doch  bestehen  Einschränkungen  zugunsten
  des  Rechtes  des  Schließungsortes,  die  jedoch  keine  Ungültigkeit
der  Ehe  bewirken.  Verweigerung  des  Eheabschlusses  wegen  religiöser
Hindernisse  ist  zulässig,  eine  formgerecht  abgeschlossene  Ehe  ist  allgemein ­
  gültig,  es  sei  denn,  daß  der  Staat  oder  die  Staaten  der  betreffenden ­
  Personen  das  Erfordernis  der  kirchlichen  Ehe  ausstellen.
Diplomatische  Ehen  sind  gültig,  sofern  beide  Nupturienten  nicht
Angehörige  des  Schließungsstaates  sind  und  dieser  einverstanden  ist.
Eine  nach  den  Gesetzen  des  Schließungsstaates  formell  ungültige  Ehe
kann  nach  den  Gesetzen  anderer  Staaten  evtl,  gültig  sein,  sofern  dessen
Formvorschriften  beobachtet  worden  sind.
Eine  Ehescheidung  setzt  Zulässigkeit  nach  Heimatsrecht  und  nach
dem  Recht  des  Antragsortes  voraus.  Die  Ehescheidung  muß  nach  beiden ­
  Rechten  begründet  sein.  Ehescheidung  kann  ferner  nur  vorgenommen ­
  werden,  wenn  im  konkreten  Falle  nach  den  beiden  Rechten  die
Ehescheidung  begründet  erscheint.  Der  Antrag  kann  gestellt  werden
vor  den  nach  Heimatsrecht  zuständigen  Gerichten  oder  vor  den  Gerichten ­
  des  Wohnsitzes  der  Ehegatten.
Die  Vormundschaft  richtet  sich  nach  dem  Heimatsrecht  des  Minderjährigen, ­
  hat  dieser  aber  seinen  Wohnsitz  im  Ausland,  so  kann
mangels  Einspruchs  des  Aufenthaltsstaates  der  diplomatische  oder
konsularische  Vertreter  des  Heimatsstaates  einschreiten.  Soweit  alsdann ­
  die  Vormundschaft  nicht  nach  dem  Heimatsrecht  eintritt,  ist  das
Wohnsitzrecht  maßgebend.  Für  Beginn  und  Endigung  der  Vormundschaft ­
  ist  das  Heimatsrecht  des  Minderjährigen  entscheidend.  Die  vormundschaftliche ­
  Verwaltung  erstreckt  sich  mit  Ausnahme  der  nicht  m
dem  Aufenthaltsstaat  gelegenen  Güter  auf  Person  und  Vermögen  des
Minderjährigen.  Einstweilige  Schutzmaßnahmen  müssen  von  den  Ortsbehörden ­
  ergriffen  werden.  ^  r  ..
Zwei  noch  nicht  ratifizierte  Abkommen  vom  17.  Juli  190o  regeln  bte
Wirkung  der  Ehe  in  Umrissen  und  die  Entmündigung.
III.  1910  sind  zwischen  einer  Reihe  von  Staaten  zwei  Abkommen
über  Zusammenstoß  von  Schiffen  und  über  die  Hilfeleistung
und  Bergung  in  Seenot  zustande  gekommen,  die  von  den  Ententefrieden ­
  ausrecht  erhalten  werden.
IV.  Auf  dem  Gebiete  des  Urheber-  und  Erfinderrechts  rst  an
erster  Stelle  a)  die  1911  in  Washington  in  wichtigen  Punkten  ergänzte,
die  Mehrheit  der  Staaten  der  Völkerrechtsgemeinschaft  umfassende
            
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