Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schutz  ideeller  Interessen.  119
II.  Weiter  gehören  hierher  die  in  den  Friedensverträgen  der  alliierten ­
  und  assoziierten  Mächte  und  gleichzeitig  in  den  Verträgen  mit
den  verschiedenen  Neustaaten,  insbesondere  Polen,  der  Tschecho-Slowakei,
  Jugoslavien  aufgenommenen  Bestimmungen  über  den
Schutz  nationaler  Minderheiten  (s.  schon  oben  S.  54),  namentlich ­
  in  religiöser,  politischer  und  kultureller  Hinsicht,  die  landesrechtliche
Grundgesetzqualität  besitzen  müssen.  Die  Verträge  enthalten  gleichmäßig ­
  die  Verpflichtung  zum  Schutze  von  Leben  und  Freiheit  aller
Einwohner  ohne  Rücksicht  auf  Geburt,  Nationalität,  Sprache,  Rasse
oder  Religion.  Dabei  wird  hier  insbesondere  für  die  neuerworbenen
Gebietsteile  der  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit  für  dessen  Bewohner
durch  den  Erwerberstaat  prinzipiell  ausgesprochen.  Durch  diesen  Erwerb ­
  werden  sie  in  jeder  Hinsicht  den  übrigen  Angehörigen  des  Erwerbsstaates ­
  gleichgestellt.  Aus  Glaubensverschiedenheit  dürfen  irgendwelche ­
  Zurücksetzungen  im  Erwerb  bürgerlicher  oder  staatsbürgerlicher
Rechte,  z.  B.  die  Zulassung  zu  öffentlichen  Stellen  usw.,  nicht  hergeleitet ­
  werden.  Die  Staatsangehörigen  dürfen  sich  jeder  Sprache,
auch  in  öffentlichen  Versammlungen  und  auch  vor  den  Gerichten
bedienen.  Für  die  nationalen  Minderheiten  wird  hier  regelmäßig  die
gleiche  Behandlung  und  Sicherheit  in  rechtlicher  und  tatsächlicher  Hinsicht ­
  ausgesprochen,  wie  für  andere  Staatsangehörige.  Insbesondere
dürfen  sie  wohltätige,  religiöse  und  soziale  Einrichtungen  schaffen  mit
dem  Gebrauch  ihrer  eigenen  Sprache  und  ihrer  Religion.  In  Gegenden
mit  beträchtlichen  nationalen  Minderheiten  muß  von  Staatswegen
für  entsprechende  Schulanstalten  gesorgt  werden.  Die  einschlägigen
Besümmungen  gelten  als  von  internationaler  Bindung  und  stehen
unter  Garantie  des  Völkerbundes.  Abänderungen  unterliegen  einer
Zustimmung  einer  Mehrheit  des  Völkerbundsrates.
*  III.  Dem  Schutze  ideeller  und  humanitärer  Interessen  dienen  zunächst ­
  Abkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  aus
dem  Jahre  1902  bzw.  1910  sowie  ein  Abkommen  zur  Bekämpfung
der  Verbreitung  unzüchtiger  Publikationen  aus  dem  Jahre
1910  (in  den  Friedensinstrumenten  ausdrücklich  erwähnt).
Weiter  sind  hierher  zu  rechnen  IV.  Bestimmungen  der  Antisklavereiakte ­
  von  1890  bzw.  einer  Akte  von  1908  über  das  Waffenwesen  in
Afrika.  Beide  sind  aufgehoben  durch  zwei  Abkommen  vom  10.  September ­
  1919,  von  denen  das  eine  sich  als  Revisionsakte  der  Kongoakte
von  1885  und  der  Antisklavereiakte  von  1890,  das  andere  sich  als
            
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