Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Schutz  des  menschlichen  Lebens.

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fahrzeuges  Verurteilung  durch  den  Flaggenstaat  zu,  während  die
Überwachung  den  Fischereikreuzern  der  vertragschließenden  Mächte,
zu  denen  Deutschland,  Holland,  Belgien,  Dänemark  und  Großbritannien ­
  gehören,  obliegt.
III.  Der  schon  durch  Art.  90  ff.  der  Brüsseler  Antisklavereiakte  in
einer  genau  abgegrenzten  Zone  in  Afrika  verbotene,  bzw.  wesentlichen
Einschränkungen  unterworfene  Handel  mit  Spirituosen  ist  durch
ein  besonderes  Abkommen  von  St.  Germain  vom  10.  September  1919
erneut  prohibiert  worden.  Die  Zone  betrifft  ganz  Afrika  mit  den  Inseln
innerhalb  von  100  Seemeilen  von  der  Küste,  mit  Ausschluß  von  Algier,
Tunis  und  Marokko,  Libyen,  Ägypten  und  der  südafnkanischen  Union.
Der  Verkauf  gewisser  Alkoholika  ist  hier  teils  überhaupt  verboten,
teils  mit  einem  Einfuhrzoll  von  800  %  pro  Hektoliter  belastet.  Die
Fabrikation  von  Alkohol  ist  dort  gleichfalls  verboten.
IV.  Zur  Bekämpfung  des  Opiummißbrauchs  ist  im  Haag  1912
eine  1914  ergänzte  Konvention  abgeschlossen  worden,  die  die  Einschränkung ­
  der  Einfuhr  nach  China  und  des  Verbrauches  in  China  zum
Gegenstand  hat.  Sie  ist  erst  durch  den  Versailler  Friedensvertrag  im
Verhältnis  der  Signatarmächte  in  Kraft  gesetzt  worden.
V.  Am  29.  November  1906  ist  zwischen  18  Staaten  in  Brüssel  ein  —
in  Versailles  aufrecht  erhaltenes  —  Abkommen  zur  Vereinheitlichung ­
  pharmazeutischer  Formeln  für  starkwirkende  Gifte
abgeschlossen  worden.
VI.  Nach  der  Titanic-Katastrophe  ist  auf  Anregung  des  deutschen
Kaisers  1913  eine  Konferenz  in  London  zusammengetreten,  die  am
20.  Januar  1914  den  Vertrag  zum  Schutz  des  menschlichen
Lebens  auf  hoher  See  abgeschlossen  hat.  Zunächst  werden  besondere
Beobachtungsschiffe  auf  Kosten  der  Vertragsmächte  von  den  Vereinigten ­
  Staaten  gestellt,  die  im  nordatlantischen  Ozean  die  Wracks
zu  zerstören  und  die  Eisverhältnisse  zu  beobachten  haben.  Schiffe
müssen  so  konstruiert  werden,  daß  sie  durch  wasserdichte  Schotten
möglichst  unsinkbar  sind.  Alle  Handelsschiffe  mit  mehr  als  50  Personen
an  Bord  müssen  Funkentelegraphie  besitzen.  Jeder  Kapitän  muß  auf
das  Notzeichen  hin  zu  Hilfe  eilen.  Auf  jedem  Schiffe  und  für  alle  an
Bord  sich  befindlichen  Personen  muß  Platz  in  den  Rettungsbooten
oder  Rettungsflößen  vorhanden  sein.
            
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