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Die völkerrechtswidrige Handlung.
nommen wird. Dieser erstattet Bericht über die tatsächlichen Fest
stellungen und knüpft daran Vorschläge über evtl, wirtschaftliche Maß
nahmen gegen den renitenten Staat. Durch den Generalsekretär des
Völkerbundes wird der Bericht den beteiligten Regierungen zugestellt,
denen eine Erklärungspflicht über die Annahme der Vorschläge ob
liegt. Im Falle der Ablehnung haben sie zu erklären, ob sie bereit
wären, den Streitfall dem Völkerbundsgerichtshof zuzuleiten. Bei
Säumnis in der Erklärung darf jeder Mitgliedstaat den Gerichtshof
anrufen. Dieser selbst hat völlige Entscheidungsfreiheit gegenüber den
Vorschlägen des Untersuchungsausschusses, er kann evtl, wirtschaftliche
Maßnahmen vorschlagen, wobei es gegen seine Entscheidung kein
Rechtsmittel gibt.
Siebenter Abschnitt.
Das völkerrechtliche Delikt und der Ausschluß
der Rechtswidrigkeit im Völkerrecht.
§ 30. Das völkerrechtliche Delikt.
I. Die Staatenhaftung im allgemeinen.
a) Die völkerrechtswidrige Handlung.
Wie auf dem Gebiet des Zivil- und Strafrechts, so setzt auch ein
völkerrechtliches Delikt eine gegen das Recht gerichtete Handlung, eine
injuria voraus: nulla injuria sine jure. Es ist schon oben (vgl. § 5ff.)
von den Schwierigkeiten gesprochen worden, im Einzelfalle festzustellen,
ob ein Staat gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat. Die
Rechtsvorschriften, gegen die ein Staat in einem konkreten Fall ver
stößt, können, das sei wiederholt, ebensowohl Sätze des völkerrecht
lichen Gewohnheitsrechts, wie solche sein, die sich in Vereinbarungen
oder individuellen Verträgen niedergelegt finden. Auch Verstöße ge
gen die letzteren bedeuten stets eine Verletzung dahinterstehenden ob
jektiven Rechtes, nämlich des dem universellen Völkerrecht angehö
renden, alle Glieder der Staatengemeinschaft bindenden Rechtssatzes:
pacta sunt servanda. Daraus darf jedoch nicht gefolgert werden, daß
die Verletzung, sei es eines Vertrages zwischen zwei oder mehreren