Deliktssubjektivität.
123
Staaten, sei es einer Mehr- oder Vielparteienvereinbarung, eine Völkerrechtswidrigleit
gegenüber allen Staaten der Völkerrechtsgemeinschast
bedeute. Die Völkerrechtsordnung hat vielmehr der Idee des Gesamtdelikts
noch nicht Rechnung getragen. Sie erkennt vielmehr einen
deliktischen Anspruch nur dem Staate zu, der durch eine rechtswidrige
Handlung unmittelbar verletzt wurde. Eine Völkerrechtswidrige
Handlung kann nun sowohl in einem Tun, als in einem
Unterlassen bestehen. Ist in ersterer Hinsicht beispielsweise an die
Pflicht der Staaten zu denken, die Verletzung fremder Staaten zu
verhüten und wenn sie nicht verhütet werden konnte, Bestrafung eintreten
zu lassen, so in letzterer Hinsicht etwa an die Pflicht, bestimmte
Völkerrechtssätze in Landesrecht umzugießen.
Deliktssubjekt sein heißt, die rechtliche Fähigkeit haben,
durch rechtswidrige Handlung deren Folgen zu seinem Nachteil
auszulösen; Deliktsobjekt seinheißt, dieFähigkeithaben,
die an rechtswidrige Handlungen vor der Rechtsordnung
geknüpften Rechtswirkungen für sich geltend zu machen.
Während (vgl. oben S. 36) Völkerrechtssubjektivität ausnahmsweise
nicht nur Staaten zukommt, ist ein Fall nicht nachweisbar, in denen die
Staaten als Völkerrechtssetzungs-Organe anderen juristischen Gebilden
als den Staaten Deliktsfähigkeit zuerkannt hätten. Dabei ist es eine
Frage, die sich nur aus dem Jnnenverhältnis zwischen einem unabhängigen
und einem von diesem abhängigen Staate beurteilen läßt, inwieweit
ein völkerrechtlich rechtsfähiger Staat, der sich zu einem anderen
in einem Abhängigkeitsverhältnis befindet, völkerrechtlich handlungs-,
also auch deliktsfähig ist. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß Handlungen,
die nicht von einem Staat verübt werden, völkerrechtlich irrelevant
sind, und daß es unrichtig ist, wenn eine Reihe von Autoren der
direkten, unmittelbaren oder originären Haftung des Staates für seine
Organe eine mittelbare, indirekte oder stellvertretende für Handlungen
privater und kompetenzwidriger Handlungen Organe zur Seite stellt
(so z. B. Ullmann, Liszt, Oppenheim). Dieser Ansicht sind schon Triepel
und Anzilotti entgegengetreten durch den Nachweis, daß auch bei
den Handlungen von Individuen, soweit sie völkerrechtlich
relevant erscheinen, nur eine Haftung des Staates aus eigenem
Verhalten, nämlich aus seiner Passivität, in Frage
kommt. Von einer indirekten Haftung des Staates im Völkerrecht
kann nur dort gesprochen werden, wo ein Staat für einen an-