Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Deliktssubjektivität.

123

Staaten,  sei  es  einer  Mehr-  oder  Vielparteienvereinbarung,  eine  Völkerrechtswidrigleit ­
  gegenüber  allen  Staaten  der  Völkerrechtsgemeinschast
bedeute.  Die  Völkerrechtsordnung  hat  vielmehr  der  Idee  des  Gesamtdelikts ­
  noch  nicht  Rechnung  getragen.  Sie  erkennt  vielmehr  einen
deliktischen  Anspruch  nur  dem  Staate  zu,  der  durch  eine  rechtswidrige ­
  Handlung  unmittelbar  verletzt  wurde.  Eine  Völkerrechtswidrige
  Handlung  kann  nun  sowohl  in  einem  Tun,  als  in  einem
Unterlassen  bestehen.  Ist  in  ersterer  Hinsicht  beispielsweise  an  die
Pflicht  der  Staaten  zu  denken,  die  Verletzung  fremder  Staaten  zu
verhüten  und  wenn  sie  nicht  verhütet  werden  konnte,  Bestrafung  eintreten ­
  zu  lassen,  so  in  letzterer  Hinsicht  etwa  an  die  Pflicht,  bestimmte
Völkerrechtssätze  in  Landesrecht  umzugießen.
Deliktssubjekt  sein  heißt,  die  rechtliche  Fähigkeit  haben,
durch  rechtswidrige  Handlung  deren  Folgen  zu  seinem  Nachteil ­
  auszulösen;  Deliktsobjekt  seinheißt,  dieFähigkeithaben,
die  an  rechtswidrige  Handlungen  vor  der  Rechtsordnung
geknüpften  Rechtswirkungen  für  sich  geltend  zu  machen.
Während  (vgl.  oben  S.  36)  Völkerrechtssubjektivität  ausnahmsweise
nicht  nur  Staaten  zukommt,  ist  ein  Fall  nicht  nachweisbar,  in  denen  die
Staaten  als  Völkerrechtssetzungs-Organe  anderen  juristischen  Gebilden
als  den  Staaten  Deliktsfähigkeit  zuerkannt  hätten.  Dabei  ist  es  eine
Frage,  die  sich  nur  aus  dem  Jnnenverhältnis  zwischen  einem  unabhängigen ­
  und  einem  von  diesem  abhängigen  Staate  beurteilen  läßt,  inwieweit ­
  ein  völkerrechtlich  rechtsfähiger  Staat,  der  sich  zu  einem  anderen
in  einem  Abhängigkeitsverhältnis  befindet,  völkerrechtlich  handlungs-,
also  auch  deliktsfähig  ist.  Aus  dem  Vorstehenden  ergibt  sich,  daß  Handlungen, ­
  die  nicht  von  einem  Staat  verübt  werden,  völkerrechtlich  irrelevant ­
  sind,  und  daß  es  unrichtig  ist,  wenn  eine  Reihe  von  Autoren  der
direkten,  unmittelbaren  oder  originären  Haftung  des  Staates  für  seine
Organe  eine  mittelbare,  indirekte  oder  stellvertretende  für  Handlungen
privater  und  kompetenzwidriger  Handlungen  Organe  zur  Seite  stellt
(so  z.  B.  Ullmann,  Liszt,  Oppenheim).  Dieser  Ansicht  sind  schon  Triepel
  und  Anzilotti  entgegengetreten  durch  den  Nachweis,  daß  auch  bei
den  Handlungen  von  Individuen,  soweit  sie  völkerrechtlich
relevant  erscheinen,  nur  eine  Haftung  des  Staates  aus  eigenem ­
  Verhalten,  nämlich  aus  seiner  Passivität,  in  Frage
kommt.  Von  einer  indirekten  Haftung  des  Staates  im  Völkerrecht
kann  nur  dort  gesprochen  werden,  wo  ein  Staat  für  einen  an-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.