Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  völkerrechtswidrige  Handlung.
nommen  wird.  Dieser  erstattet  Bericht  über  die  tatsächlichen  Feststellungen ­
  und  knüpft  daran  Vorschläge  über  evtl,  wirtschaftliche  Maßnahmen ­
  gegen  den  renitenten  Staat.  Durch  den  Generalsekretär  des
Völkerbundes  wird  der  Bericht  den  beteiligten  Regierungen  zugestellt,
denen  eine  Erklärungspflicht  über  die  Annahme  der  Vorschläge  obliegt. ­
  Im  Falle  der  Ablehnung  haben  sie  zu  erklären,  ob  sie  bereit
wären,  den  Streitfall  dem  Völkerbundsgerichtshof  zuzuleiten.  Bei
Säumnis  in  der  Erklärung  darf  jeder  Mitgliedstaat  den  Gerichtshof
anrufen.  Dieser  selbst  hat  völlige  Entscheidungsfreiheit  gegenüber  den
Vorschlägen  des  Untersuchungsausschusses,  er  kann  evtl,  wirtschaftliche
Maßnahmen  vorschlagen,  wobei  es  gegen  seine  Entscheidung  kein
Rechtsmittel  gibt.

Siebenter  Abschnitt.
Das  völkerrechtliche  Delikt  und  der  Ausschluß
der  Rechtswidrigkeit  im  Völkerrecht.
§  30.  Das  völkerrechtliche  Delikt.
I.  Die  Staatenhaftung  im  allgemeinen.
a)  Die  völkerrechtswidrige  Handlung.
Wie  auf  dem  Gebiet  des  Zivil-  und  Strafrechts,  so  setzt  auch  ein
völkerrechtliches  Delikt  eine  gegen  das  Recht  gerichtete  Handlung,  eine
injuria  voraus:  nulla  injuria  sine  jure.  Es  ist  schon  oben  (vgl.  §  5ff.)
von  den  Schwierigkeiten  gesprochen  worden,  im  Einzelfalle  festzustellen,
ob  ein  Staat  gegen  eine  Rechtsvorschrift  verstoßen  hat.  Die
Rechtsvorschriften,  gegen  die  ein  Staat  in  einem  konkreten  Fall  verstößt, ­
  können,  das  sei  wiederholt,  ebensowohl  Sätze  des  völkerrechtlichen ­
  Gewohnheitsrechts,  wie  solche  sein,  die  sich  in  Vereinbarungen
oder  individuellen  Verträgen  niedergelegt  finden.  Auch  Verstöße  gegen ­
  die  letzteren  bedeuten  stets  eine  Verletzung  dahinterstehenden  objektiven ­
  Rechtes,  nämlich  des  dem  universellen  Völkerrecht  angehörenden, ­
  alle  Glieder  der  Staatengemeinschaft  bindenden  Rechtssatzes:
pacta  sunt  servanda.  Daraus  darf  jedoch  nicht  gefolgert  werden,  daß
die  Verletzung,  sei  es  eines  Vertrages  zwischen  zwei  oder  mehreren
            
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