Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  völkerrechtliche  Notstand.

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  Personalbestand  in  Frage  stellen  oder  seine  Unabhängigkeit ­
  in  einem  solchen  Maße  einschränken  würde,  daß  seine
völkerrechtliche  Handlungsfähigkeit  aufgehoben  oder  doch
als  auf  ein  Minimum  reduziert  erscheinen  würde.
a)  Zunächst  muß  es  sich  um  eine  Gefahr  handeln,  die  unmittelbar
bevorsteht  oder  bereits  besteht.  Es  genügt  nicht,  daß  eine  Gefahr  erst
für  die  Zukunft  zu  besorgen  ist.  Wenn  also  ein  Staat  eine  Gefährdung
nicht  unmittelbar  vor  sich  sieht,  darf  von  einem  Notstand  überhaupt
nicht  gesprochen  werden.  Das  ist  im  Jahre  1842  von  dem  amerikanischen ­
  Staatssekretär  Webster  gelegentlich  des  Carolinen-Zwischenfalls
  mit  aller  Schärfe  auf  die  Formel  gebracht  worden,  daß  eine  „instant ­
  and  overwhelming  necessity“  vorliegen  müsse.  Weiter  aber,
und  das  ist  das  wichtigste  Tatbestandsmerkmal  des  Notstands  überhaupt,
muß
b)  die  Gefahr  auf  andere  Weise  nicht  abwendbar  sein.  Wenn  also
eine  Betrachtung  der  gegebenen  Sachlage  im  Einzelfalle  dahin  führt,
daß  es  doch  noch  andere  Möglichkeiten  gibt,  um  die  Notlage  abzuwehren,
müssen  diese  Mittel,  sofern  sie  sich  im  Rahmen  des  Rechts  bewegen,
angewandt  werden  und  es  ist  in  einem  solchen  Falle  die  Vornahme
einer  Handlung  nicht  zu  rechtfertigen,  die  Handlung  also,  sofern  durch
sie  gegen  einen  Völkerrechtssatz  verstoßen  wird,  völkerrechtswidrig.
Es  muß  weiter
c)  eine  vernünftige,  also  objektive  Betrachtungsweise  dahin  führen,
daß  gewisse  höchste  staatliche  Lebensgüter  auf  dem  Spiele  stehen  und
nicht  erhalten  bleiben  können,  außer  durch  Eingriff  in  fremde  Völkerrechtlich
  als  schutzwürdig  anerkannte  Interessen.
Welcher  Art  nun  diese  Interessen  sind,  ist  zweifelhaft  und  umstritten.
d)  Sorgfältige  Betrachtung  der  Staatenpraxis  lehrt,  als  solche  nicht
nur  die  Existenz  des  Staates  anzuerkennen,  die  bedroht  oder  gefährdet
ist,  sobald  eines  der  drei  Momente  des  Staates:  Staatsgebiet,  Staatsgewalt, ­
  Staatsvolk  bedroht  sind,  was  also  einer  Anerkennung  des  sogenannten ­
  „Selbsterhaltungsrechts"  gleichstehen  würde,  sondern,  daß
als  solche  wichtige  Lebensgüter  auch  schon  die  Unabhängigkeit  angesprochen ­
  werden  muß.  Aus  den  vorherigen  Erörterungen  folgt  einmal ­
  die  Subsidiarität  des  Notrechts,  weiter,  daß  Notstandsexzeß  sowie
Putativnotstand  unzulässig  sind.  Das  besagt,  daß,  wenn  ein  Staat
Handlungen  vornimmt,  die  über  das  zur  Abwehr  des  Notstandes  erforderliche ­
  Maß  hinausreichen,  oder  wenn  er  irrtümlich  Notstand  als
            
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