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Der völkerrechtliche Notstand.
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Personalbestand in Frage stellen oder seine Unabhängigkeit
in einem solchen Maße einschränken würde, daß seine
völkerrechtliche Handlungsfähigkeit aufgehoben oder doch
als auf ein Minimum reduziert erscheinen würde.
a) Zunächst muß es sich um eine Gefahr handeln, die unmittelbar
bevorsteht oder bereits besteht. Es genügt nicht, daß eine Gefahr erst
für die Zukunft zu besorgen ist. Wenn also ein Staat eine Gefährdung
nicht unmittelbar vor sich sieht, darf von einem Notstand überhaupt
nicht gesprochen werden. Das ist im Jahre 1842 von dem amerikanischen
Staatssekretär Webster gelegentlich des Carolinen-Zwischenfalls
mit aller Schärfe auf die Formel gebracht worden, daß eine „instant
and overwhelming necessity“ vorliegen müsse. Weiter aber,
und das ist das wichtigste Tatbestandsmerkmal des Notstands überhaupt,
muß
b) die Gefahr auf andere Weise nicht abwendbar sein. Wenn also
eine Betrachtung der gegebenen Sachlage im Einzelfalle dahin führt,
daß es doch noch andere Möglichkeiten gibt, um die Notlage abzuwehren,
müssen diese Mittel, sofern sie sich im Rahmen des Rechts bewegen,
angewandt werden und es ist in einem solchen Falle die Vornahme
einer Handlung nicht zu rechtfertigen, die Handlung also, sofern durch
sie gegen einen Völkerrechtssatz verstoßen wird, völkerrechtswidrig.
Es muß weiter
c) eine vernünftige, also objektive Betrachtungsweise dahin führen,
daß gewisse höchste staatliche Lebensgüter auf dem Spiele stehen und
nicht erhalten bleiben können, außer durch Eingriff in fremde Völkerrechtlich
als schutzwürdig anerkannte Interessen.
Welcher Art nun diese Interessen sind, ist zweifelhaft und umstritten.
d) Sorgfältige Betrachtung der Staatenpraxis lehrt, als solche nicht
nur die Existenz des Staates anzuerkennen, die bedroht oder gefährdet
ist, sobald eines der drei Momente des Staates: Staatsgebiet, Staatsgewalt,
Staatsvolk bedroht sind, was also einer Anerkennung des sogenannten
„Selbsterhaltungsrechts" gleichstehen würde, sondern, daß
als solche wichtige Lebensgüter auch schon die Unabhängigkeit angesprochen
werden muß. Aus den vorherigen Erörterungen folgt einmal
die Subsidiarität des Notrechts, weiter, daß Notstandsexzeß sowie
Putativnotstand unzulässig sind. Das besagt, daß, wenn ein Staat
Handlungen vornimmt, die über das zur Abwehr des Notstandes erforderliche
Maß hinausreichen, oder wenn er irrtümlich Notstand als