Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Ausschluß  der  Rechtswidrigkeit.  129
nicht  stattgefunden  hätte.  Ist  das  nicht  möglich,  so  tritt  Schadensersatz
oder  (und)  Genugtuung  ein.
b)  Was  den  Schadensersatz  wegen  Zahlung  eines  Vermögensschadens
anlangt,  so  kann  zur  Feststellung  seines  Umfanges  natürlich  nicht,  wie
das  irrigerweise  zuweilen  geschehen  ist,  vom  Privatrechte  eines  der  beteiligten ­
  Staaten  ausgegangen  werden.  Auf  der  Londoner  Seerechtskonferenz ­
  ist  vielmehr  als  das  allgemeine  Prinzip  des  Völkerrechts
festgestellt  worden,  daß  Schadensersatz  nur  für  direkte,  nicht  auch  indirekte ­
  Verluste  zuzuerkennen  sei.  Nicht  nachweisbar  für  das  Gebiet
des  Völkerrechts  ist  die  Pflicht  zur  Zahlung  von  Zinsen  für  nicht  erfüllte ­
  Geldschulden.
c)  Neben  Schadensersatzansprüchen  bei  Vermögensschaden  sind
solche  für  immaterielle  Schaden  häufig.  Rechtlich  als  Genugtuung
aufzufassen,  kommen  sie  ausnahmsweise  dort  vor,  wo  immaterielle
Güter  der  Staatsangehörigen  völkerrechtswidrig  betroffen  sind.
d)  Die  Genugtuung  im  engeren  Sinne  liegt  dort  vor,  wo  ein  Staat
neben  oder  unabhängig  von  einem  Schadensersatzanspruche  Ansprüche
geltend  macht,  die  nicht  auf  Zahlung  einer  Geldsumme  gerichtet  sind.
e)  Ein  bei  Grotius,  Vattel  und  von  einigen  Neueren  behaupteter
Satz,  daß  ein  Staat  wegen  völkerrechtlicher  Delikte  bestraft  werden
könne,  ist  für  das  Völkerrecht  nicht  nachweisbar.  Die  Strafvorschriften
wie  sie  die  5  großen  Friedensschlüsse  von  1919/20  enthalten,  schaffen
lediglich  kraft  dieser  Verträge  einen  Strafanspruch  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte.
§  31.  Der  Ausschluß  der  Rechtswidrigkcit  im  Völkerrecht.
Auch  wenn  ein  Rechtssatz  oder  ein  Komplex  von  solchen  unzweifelhaft ­
  als  gültig  feststeht,  können  doch  Fälle  eintreten,  bei  deren  Vorliegen ­
  eine  an  sich  bestehende  Völkerrechtswidrigkeit  als  ausgeschlossen
erscheinen  muß.  Damit  kommen  wir  zu  der  von  mir  in  meinem  Buche
„Das  völkerrechtliche  Delikt"  (1920)  eingehend  erörterten,  wichtigen
Lehre  vom  völkerrechtlichen
I.  Notrecht  und  der  Repressalie.
Wie  im  Leben  des  einzelnen  Fälle  vorkommen  können,  in  denen  er
ein  fremdes  rechtlich  geschütztes  Interesse  um  der  Erhaltung  eines  anderen ­
  willen  verletzen  muß,  wie  der  Staat  nach  innen  ein  sogenanntes
Staatsnotrecht  besitzt,  so  kann  auch  der  Staat  in  seinem  Verkehr  mit
anderen  Staaten  in  eine  Lage  kommen,  in  der  er  in  die  Rechte  anderer
Strupp,  Völkerrecht.  9
            
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