Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

134

Repressalie.

feiten  und  modernen  Kultur-  und  Humanitätsauffassungen  so  ist  es
ein  Unbing,  das  so  geschaffene  Recht  durch  eine  Generalklausel,  lebet
Satz  gelte  nur,  soweit  es  die  militärischen  Interessen  erlaubten,  emruschränken.
  Es  liegt  int  Sinne  dieser  Auffassungen,  wenn  dte  Haager
Konventionen  vielfach  Rechtssätzen  die  Einschränkung  hmzusügen:
soweit  keine  zwingende  Notwendigkeit  entgegensteht,  soweit  möglich,
soweit  die  militärischen  Verhältnisse  es  gestatten  usw.
Daraus  folgt,  daß  in  allen  Fällen,  in  denen  eine  solche  einschränkende
Klausel  nicht  aufgenommen  ist,  ein  besonderer  militärischer  Notstand
nicht  anerkannt  werden  kann,  so  daß  also  das  Kriegsrecht  genau  wie
sonst  nur  durch  Notstand  in  dem  früher  kennengelernten  Sinne  Abbeugun^n
  erfahrtje  ^  ^  ein  völkerrechtliches  Delikt
nach  fruchtloser  Mahnung  erfolgende,  irgendeine  Volkerrechtsnorm ­
  int  Verhältnis  des  Repressalie  ausübenden  und
des  von  ihr  betroffenen  Staates  zeitweise  außer  Kraft
setzende,  von  Rechtsschutztendenz  getragene  Selbsthilfehandlung
  des  ursprünglich  verletzten  Staates.  Daraus  folgt,
a)  Repressaliensubjekt  kann  nur  ein  Staat  sem,  und  zwar  der  Staat,
der  Deliktsobjekt  war,  gegen  den  also  ein  völkerrechtliches  Delikt  verübt ­
  wurde.  Repressalienobjekt  ist  der  Deliktstäter,  d.  h.  also  deriemge
Staat,  der  ein  völkerrechtliches  Delikt  verübt  hatte.
b)  Die  Repressalie  ist  eine  vom  Völkerrecht  wegen  ihrer  Rechtsschutztendenz ­
  ausnahmsweise  erlaubte  Selbsthilfemaßnahme^,  die  dazu
dient,  die  Rechtsfolgen  eines  völkerrechtlichen  Delikts  zu  erzwingen
oder  (und)  neue  Delikte  zu  verhüten.  Da  die  Repressalie  nur  dann
nicht  rechtswidrig  ist,  wenn  sie  sich  gegen  vorausgegangenes  Delikt
1  In  der  Völkerrechtswissenschaft  nimmt  die  Lehre  von  den  erlaubten
Selbsthilsemiiteln  einen  breiten  Raum  ein.  Als  solche  lehnen  wrr  insbesondere ­
  die  Intervention  ab  ls.oben  S.  59),  die  nur  im  Mantel  emes  justus
titulus  Daseinsberechtigung  hat  und  erkennen  ausschließlich  die  Repressalie
an.  Auch  die  Friedensblockade  ist  ohne  besondere  Rechtstitel  kaum  as
erlaubtes  Selbsthilfemittel  positivrechtlich  nachweisbar  <s.  unten  ©.213).  D,e
Retorsion  ist  keine  rechtswidrige  Handlung,  sie  beantwortet  nur  eine  unfreundliche ­
  Handlung  (acte  pen  amical)  mit  einer  eben  solchen.  Der  Krieg
ist,  weil  sich  Völkerrechtsfolgen  an  ihn  knüpfen,  zwar  nicht  völkerrechtlich
irrelevant,  aber  als  solcher  nicht  als  erlaubtes  Selbsthilsemittel  anerkannt,
sondern  lediglich  aus  Zweckmäßigkeitsgründen  toleriert,  also  nicht  ausdrücklich ­
  verboten.

richte
mag
wese
mitti
ihm
DeliI
gege
New
c)
Straf
gewi
Verl
Rech
so  if:
baue
men
hina
d)
bene
Gut
e)
versl
lie  n
f)
subj,
g)
Will
bei  i
kriec
Aus
wäh
Box
Krie
gege
h)
ist  i
lebii
vor<
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.