Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Repressalie.

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richtet,  ist  eine  Repressalie  unzulässig,  deren  Objekt  dritte  Staaten  sind,
mag  nun  die  Repressalienhandlung  gar  nicht  auf  dieses  gemünzt  gewesen ­
  sein,  sondern  sie  nur,  nach  der  Wahl  des  Repressalienmittels,
mittresfen.  Daraus  folgt  insbesondere,  daß  der  I7-Bootkrieg,  soweit  von
ihm  Neutrale  betroffen  wurden,  die  nicht  ihrerseits  ein  völkerrechtliches
Delikt  begangen  und  dadurch  einen  selbständigen  Repressaliengrund
gegen  sich  geliefert  hatten,  in  seiner  uneingeschränkten  Form  eben  den
Neutralen  gegenüber  rechtswidrig  war.
c)  Welche  Norm  des  Völkerrechts  von  dem  Repressaliensubjekt  außer
Kraft  gesetzt  wird,  ist  gleichgültig.  Es  kann  sich  ebensowohl  um  einen
gewohnheitsrechtlichen  wie  einen  staatsvertraglichen,  aber  eben  im
Verhältnis  vom  Nepressaliensubjekt  zum  Repressalienobjekt  gültigen
Rechtssatz  handeln.  Gilt  dabei  nicht  das  Prinzip  der  Proportionalität,
so  ist  anderseits  doch  zu  beachten,  daß,  da  die  Repressalie  nur  solange
dauern  darf,  als  der  Grund  zu  ihr  besteht,  keine  Maßnahme  vorgenommen ­
  werden  darf,  die  über  den  Zeitpunkt  des  Wegfalls  dieses  Grundes
hinausreichen  würde.
d)  Als  Repressalienmittel  begegnen  uns  nameiülich  Embargo,  Friedensblockade, ­
  Verhaftungen  von  Personen,  Beschlagnahmungen  von
Guthaben,  schlechte  Behandlung  von  Gefangenen  usw.
e)  Tie  Repressalie  gilt  in  gleicher  Weise  im  Krieg  und  im  Frieden,
verschieden  pflegt  hier  nur  der  Zweck  zu  sein,  weil  die  Friedensrepressalie ­
  mehr  repressive,  die  Kriegsrepressalie  mehr  präventive  Natur  zeigt.
{)  Da  die  Repressalie  nicht  rechtswidrig  ist,  braucht  das  Repressaliensubjekt ­
  keinen  Schadensersatz  für  sie  zu  leisten.
g)  Vom  Krieg  unterscheidet  sich  die  Repressalie  hauptsächlich  durch  die
Willensüchtung.  Es  können  daher  sehr  wohl  gewaltsame  Handlungen,
bei  denen  Menschen  zugrunde  gehen  und  die.  für  das  Laienauge  als
kriegerische  erscheinen,  nach  dem  Willen  der  beteiligten  Staaten  nur
Ausübung  einer  Repressalie  sein.  Als  Beispiel  sei  auf  den  fchon  erwähnten ­
  französisch-chinesischen  Zwischenfall  von  1884  wie  auf  den
Boxerfeldzug  von  1900  verwiesen.  Auch  in  letzterem  ist  von  einem
Krieg  keine  Rede  gewesen,  obwohl  die  verbündeten  Mächte  teilweise
gegen  reguläre  chinesische  Soldaten  gekämpft  haben.
h)  Eine  besondere  Notwehr,  die  von  vielenAutoren  behauptet  wird,
ist  im  Völkerrecht  nicht  anzuerkennen,  es  handelt  sich  hier  vielmehr
lediglich  um  Ausübung  einer  Repressalie,  die  einem  rechtswidrigen,
vorausgehenden  Angriff  entgegengesetzt  wird.
            
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