Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  Völkerbundsgerichtshos.
nicht  unwesentlichen  Abänderungen,  von  denen  die  Beseitigung  bzw.
die  Einschränkung  des  Obligatoriums  besonders  wichtig  ist,  am
13.  Dezember  1920  in  der  Vollversammlung  des  Völkerbundes  in
Genf  angenommen  worden  ist.  In  einem  gleichzeitig  gefaßten  Beschluß
  wird  festgestellt,  daß  mit  der  Ratifikation  durch  die  Mehrzahl  der
Völkerbundsmitglieder  der  Gerichtshof  ins  Leben  tritt.
II.  a)  Der  internationale  Gerichtshof  (Cour  Permanente  de  Justice
Internationale)  soll  nicht  den  Haager  Schiedsgerichtshof  ersetzen,  dem
ebenso,  wie  ad  hoc  einberufenen  Schiedsgerichten  die  Parteien  auch
fernerhin  ihre  Sachen  anvertrauen  können.
b)  Organisation.
Der  internationale  Gerichtshof  besteht  aus,  ohne  Rücksicht  auf  ihre
Nationalität,  gewählten  unabhängigen  Richtern,  die  neben  höchstem
moralischem  Ansehen  in  ihrer  Heimat  entweder  höchstrichterliche  Funktionen ­
  ausüben,  oder  anerkannte  Völkerrechtsautoritäten  sind.
Er  setzt  sich  zusammen  aus  15  Mitgliedern,  11  Haupt-  und  4  Hilfsrichtern, ­
  die  in  einem  sehr  geschickt  erdachten  Verfahren  von  Vollversammlung ­
  und  Völkerbundsrat  in  getrennten  Sitzungen  gewählt
werden.  Zunächst  hat  der  Generalsekretär  des  Völkerbundes  die  in  der
Liste  des  Haager  Schiedsgerichtshofes  verzeichneten  Personen  aufzufordern, ­
  nach  nationalen  Gruppen  geeignete  Persönlichkeiten  zu
präsentieren.  Genauer  besagt  das,  daß  aus  der  Haager  Liste  stehende
Vertreter  eines  jeden  Staates  sich  auf  höchstens  vier  Personen  zu  einigen ­
  haben,  von  denen  höchstens  zwei  ihre  Nationalität  besitzen  dürfen,
die  dem  Generalsekretär  mitzuteilen  sind.  Die  sämtlichen  Listen  werden
von  diesem  zusammengestellt  und  vereinigt.  Aus  ihnen  wählen  in  getrennten ­
  Wahlen  Vollversammlung  und  Rat  die  erforderliche  Zahl
von  Richtern  und  Hilfsrichtern.  Gewählt  ist  jeweils,  wer  in  jeder  Wahlkörperschaft ­
  mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen  vereinigt;  dabei  ist  darauf ­
  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  die  großen  Zivilisationsformen  und  die
Hauptvölkerrechtssysteme  bei  der  Wahl  zum  Ausdruck  kommen.  Es
muß  also  z.  B.  ein  Vertreter  der  japanischen  Zivilisation  ebenso  in  dem
Gericht  vertreten  sein,  wie  neben  Vertretern  der  kontinentalen  Rechtsanschauung ­
  solche  der  anglo-amerikanischen.  Sind  nach  dem  dritten
Wahlgang  noch  Richtersitze  vakant,  so  kann  eine  Vermittlungskommission
aus  je  drei  Mitgliedern  von  Vollversammlung  und  Rat  eingesetzt  werden, ­
  die  mit  Einstimmigkeit  auch  andere,  als  auf  der  Präsentationsliste
stehende  Personen,  sofern  sie  nur  den  allgemeinen,  für  Völkerbunds-
            
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