Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Las  Schiedsverfahren.

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ausgesprochene  Regel  ist  als  eine  äußerst  geschickte  Präventivvorschrift
zur  Verhütung  oder  Abbeugung  eines  Rechtsbruches  anzusehen,  der
darin  liegen  würde,  daß  ein  Staat  nicht  geneigt  sein  sollte,  das  zur
Durchführung  eines  bestehenden  institutionellen  Schiedsgerichtsvertrages ­
  erforderliche  Kompromiß  abzuschließen.  Ebenso  wichtig  ist  es,
wenn  es  weiter  heißt:  „Doch  ist,  wenn  die  Gegenpartei  erklärt,  daß
nach  ihrer  Auffassung  der  Streitfall  nicht  zu  den  der  obligatorischen
Schiedssprechung  unterliegenden  Streitfällen  gehört,  die  Anrufung
des  Schiedshofes  nicht  zulässig,  es  sei  denn,  daß  das  Schiedsabkommen
  dem  Schiedsgerichte  die  Befugnis  zur  Entscheidung  dieser
Vorfrage  überträgt."  Hier  wird  klar  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  eine
Vertragsverletzung  selbstverständlich  dann  nicht  gegeben  ist,  wenn  es
zwischen  den  Parteien  überhaupt  streitig  ist,  ob  eine  arbitrate  Sache
vorliegt,  also  z.  B.,  ob  es  sich  um  eine  Rechts-  oder  um  eine  politische
Frage  handelt,  wenn  nach  dem  institutionellen  Schiedsvertrag  ausschließlich ­
  Rechtsfragen  als  arbitrabel  anzusehen  sind.
Den  zweiten  Fall  des  Ersatzkompromisses  enthält  Ziffer  2,  nach  dem
es  dann  geschaffen  werden  kann,  wenn  es  sich  um  einen  Streitfall  handelt, ­
  der  aus  bei  einer  Macht  von  einer  anderen  Macht  für  deren  Angehörige ­
  eingeforderten  Vertragsschulden  herrührt,  für  dessen  Beilegung ­
  das  Anerbieten  schiedsrichterlicher  Erledigung  angenommen
worden  ist.  Doch  findet  die  Bestimmung  dann  keine  Anwendung,  wenn
die  Annahme  unter  der  Bedingung  erfolgt  ist,  daß  der  Schiedsvertrag
auf  einem  anderen  Wege  festgestellt  werden  soll.
Hier  bildet  das  Ersatzkompromiß  die  Durchführung  eines  Vertrages,
inhalts  dessen  ein  besttmmter  Rechtsstreit  schiedsgerichtlich  ausgetragen
werden  soll.
Die  Zustellung  des  Urteils  schafft  in  Verbindung  mit  der  ordnungsmäßigen ­
  Verkündigung  die  formelle  Rechtskraft:  Das  Streitverhältnis
ist  damit  endgültig  und  mit  Ausschluß  der  Berufung,  wie  es  in  Art.  84
heißt,  entschieden.  Es  ist  in  der  Tat  mit  der  Natur  des  internationalen
Schiedsspruches,  der  eine  Differenz  gerade  beseitigen  und  nicht  verewigen ­
  soll,  der  vor  allem  verhüten  muß,  daß  die  durch  Überweisung  der
Sache  an  ein  Schiedsgericht  eingeschlummerten  Leidenschaften  von
neuem  und  vielleicht  noch  viel  heftiger  aufgerüttelt  werden,  unvereinbar, ­
  die  ganze  Sache  erneut  vor  demselben  ober  einem  anderen  Tribunal
zur  Verhandlung  und  Entscheidung  zu  bringen.  Nun  darf  man  aber
anderseits  gerade,  da  es  sich  um  einen  Rechtsspruch  handelt,  anest  nicht
            
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