Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

159 
Die Völkerbundsorgane. 
ß) Der Rat. 
Der Rat besteht aus den Vertretern der vier, bzw. nach dem even- 
tuellen Beitritt Amerikas, fünf Hauptmächte und vier weiteren, von 
der Vollversammlung gewählten Mitgliedern, z. Zt. Belgien, Spanien, 
China, Brasilien. Der Rat tagt nach Bedarf an von ihm zu bestimmen 
den Orten. In der Praxis finden diese Tagungen (bisher regelmäßig 
mit Ortswechsel) ziemlich häufig statt, womit das tatsächliche Über 
gewicht des Rates und der in ihm vertretenen Staaten gesichert ist. 
Zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört nach der Verfassung 
insbesondere, konkurrierend mit der Vollversammlung, die Prüfung 
aller Fragen, die den Weltfrieden gefährden, ferner ausschließlich die 
Ernennung des Generalsekretärs, die Aufstellung von Abrüstungs 
plänen, die Ernennung der Mitglieder der ständigen Waffenkommissio 
nen, Ratserteilung an Mitglieder betreffs Schritte im Falle ihrer Be 
drohung, die Untersuchung internationaler Streitigkeiten, die Auf 
stellung eines Entwurfs für ein ständiges Völkerbundsgericht, die Über 
wachung der Mandate (vgl. S. 51). 
y) Das internationale Sekretariat dient als Vermittlungsinstanz 
zwischen Rat und Vollversammlung, dem Völkerbund und Einzel 
staaten, veröffentlicht das Bulletin Officiel und, als eine besondere 
Abteilung desselben, die nach Inkrafttreten der Völkerbundsverfassung 
abgeschlossenen Verträge von Mitgliedern, die ohne solche Veröffent 
lichung ungültig sind. 
2. Andere Organe. 
Zu den anderen Organen des Völkerbundes gehören insbesondere 
der Weltgerichtshof, ferner die verschiedenen Völkerbundskommissionen 
so die Abrüstungskommission, die Mandatskommission, die zahlreichen 
alten und neuen Bureaus internationaler Verwaltungsgemeinschaften 
(vgl. oben S. 92), die durch die Völkerbundspakte dem Völkerbund 
unterworfen worden sind. 
IV. Zweck und Aufgabe des Völkerbundes. 
a) Der Kriegsvorbeugungszweck. 
1. Art. 10 garantiert den Mitgliedern ihren Territorialbestand und 
ihre gegenwärtige politische Unabhängigkeit gegen äußere Angriffe. 
2. Jeder Krieg (realpolitisch genug lehnt die Verfassung einen Krieg 
nicht überhaupt ab) ist Bundesangelegenheit, mag ein Bundesmitglied 
daran beteiligt sein oder nicht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.