Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  Kriegsbegriss.

Maßnahmen  zur  Kodifikation  des  internationalen  Verkehrsrechts.
In  diesen  Richtungen,  namentlich  in  der  Bekämpfung  von  Krankheiten, ­
  und  hier  insbesondere  des  Typhus,  schließlich  aber  auch  in  der
Frage  der  Heimbeförderung  der  Kriegsgefangenen  hat  der  Völkerbund, ­
  dessen  politische  Entscheidungen  noch  zu  sehr  einseitig  vom  Standpunkt ­
  unserer  Kriegsgegner  aus  ergangen  sind,  bereits  —  und  das  ist
nicht  genug  bekannt  —  Großes  geleistet.

3.  Buch.
Völkerrecht  und  Krieg.
Neunter  Abschnitt.
Die  gemeinsamen  Grundlagen  (der  allgemeine
Teil)  des  Rriegsrechts.
§  37.  Krieg  und  Kricgsrccht.
I.  Der  Begriff.
Krieg  ist  bewußter  und  mindestens  von  einer  Seite  als
Krieg  gewollter  Waffenkampf  zweier  oder  mehrerer  unabhängiger ­
  Staaten.
II.  Die  Tatbestandsmomente.
a)  Klar  ist  der  Begriff  des  Waffenkampfes,  den  schon  Albericus
Gentilis  als  iusta  vi  armorum  contentio  zur  Kriegsdefinition  verwendet ­
  hat.
b)  Eines  näheren  Eingehens  bedarf  das  Tatbestandsmoment  Staaten. ­
  Darin  liegt  einmal,  daß  Fehden  Privater,  wie  sie  im  Mittelalter
häufig  waren,  völkerrechtlich  vollkommen  belanglos  sind  (so  waren
die  im  Frieden  erfolgten  Unternehmungen  von  Andreas  Hofer  und
Schill  völkerrechtlich  uninteressant;  sie  unterfielen  dem  Stand-  und
Strafrecht),  zum  anderen,  daß  Kämpfe  von  Staatsteilen,  die  sich  gegen
den  Staat  empören,  wie  auch  etwa  von  Bundesstaaten  gegen  den  Zentralstaat ­
  oder  von  dem  einen  Glied  einer  Realunion  gegen  das  andere
Strupp,  Völkerrecht.  11
            
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