Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Völkerbundsorgane.
ß)  Der  Rat.
Der  Rat  besteht  aus  den  Vertretern  der  vier,  bzw.  nach  dem  eventuellen
  Beitritt  Amerikas,  fünf  Hauptmächte  und  vier  weiteren,  von
der  Vollversammlung  gewählten  Mitgliedern,  z.  Zt.  Belgien,  Spanien,
China,  Brasilien.  Der  Rat  tagt  nach  Bedarf  an  von  ihm  zu  bestimmenden ­
  Orten.  In  der  Praxis  finden  diese  Tagungen  (bisher  regelmäßig
mit  Ortswechsel)  ziemlich  häufig  statt,  womit  das  tatsächliche  Übergewicht ­
  des  Rates  und  der  in  ihm  vertretenen  Staaten  gesichert  ist.
Zu  seiner  ausschließlichen  Zuständigkeit  gehört  nach  der  Verfassung
insbesondere,  konkurrierend  mit  der  Vollversammlung,  die  Prüfung
aller  Fragen,  die  den  Weltfrieden  gefährden,  ferner  ausschließlich  die
Ernennung  des  Generalsekretärs,  die  Aufstellung  von  Abrüstungsplänen, ­
  die  Ernennung  der  Mitglieder  der  ständigen  Waffenkommissionen, ­
  Ratserteilung  an  Mitglieder  betreffs  Schritte  im  Falle  ihrer  Bedrohung, ­
  die  Untersuchung  internationaler  Streitigkeiten,  die  Aufstellung ­
  eines  Entwurfs  für  ein  ständiges  Völkerbundsgericht,  die  Überwachung ­
  der  Mandate  (vgl.  S.  51).
y)  Das  internationale  Sekretariat  dient  als  Vermittlungsinstanz
zwischen  Rat  und  Vollversammlung,  dem  Völkerbund  und  Einzelstaaten, ­
  veröffentlicht  das  Bulletin  Officiel  und,  als  eine  besondere
Abteilung  desselben,  die  nach  Inkrafttreten  der  Völkerbundsverfassung
abgeschlossenen  Verträge  von  Mitgliedern,  die  ohne  solche  Veröffentlichung ­
  ungültig  sind.
2.  Andere  Organe.
Zu  den  anderen  Organen  des  Völkerbundes  gehören  insbesondere
der  Weltgerichtshof,  ferner  die  verschiedenen  Völkerbundskommissionen
so  die  Abrüstungskommission,  die  Mandatskommission,  die  zahlreichen
alten  und  neuen  Bureaus  internationaler  Verwaltungsgemeinschaften
(vgl.  oben  S.  92),  die  durch  die  Völkerbundspakte  dem  Völkerbund
unterworfen  worden  sind.
IV.  Zweck  und  Aufgabe  des  Völkerbundes.
a)  Der  Kriegsvorbeugungszweck.
1.  Art.  10  garantiert  den  Mitgliedern  ihren  Territorialbestand  und
ihre  gegenwärtige  politische  Unabhängigkeit  gegen  äußere  Angriffe.
2.  Jeder  Krieg  (realpolitisch  genug  lehnt  die  Verfassung  einen  Krieg
nicht  überhaupt  ab)  ist  Bundesangelegenheit,  mag  ein  Bundesmitglied
daran  beteiligt  sein  oder  nicht.
            
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