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Die Völkerbundsorgane.
ß) Der Rat.
Der Rat besteht aus den Vertretern der vier, bzw. nach dem eventuellen
Beitritt Amerikas, fünf Hauptmächte und vier weiteren, von
der Vollversammlung gewählten Mitgliedern, z. Zt. Belgien, Spanien,
China, Brasilien. Der Rat tagt nach Bedarf an von ihm zu bestimmenden
Orten. In der Praxis finden diese Tagungen (bisher regelmäßig
mit Ortswechsel) ziemlich häufig statt, womit das tatsächliche Übergewicht
des Rates und der in ihm vertretenen Staaten gesichert ist.
Zu seiner ausschließlichen Zuständigkeit gehört nach der Verfassung
insbesondere, konkurrierend mit der Vollversammlung, die Prüfung
aller Fragen, die den Weltfrieden gefährden, ferner ausschließlich die
Ernennung des Generalsekretärs, die Aufstellung von Abrüstungsplänen,
die Ernennung der Mitglieder der ständigen Waffenkommissionen,
Ratserteilung an Mitglieder betreffs Schritte im Falle ihrer Bedrohung,
die Untersuchung internationaler Streitigkeiten, die Aufstellung
eines Entwurfs für ein ständiges Völkerbundsgericht, die Überwachung
der Mandate (vgl. S. 51).
y) Das internationale Sekretariat dient als Vermittlungsinstanz
zwischen Rat und Vollversammlung, dem Völkerbund und Einzelstaaten,
veröffentlicht das Bulletin Officiel und, als eine besondere
Abteilung desselben, die nach Inkrafttreten der Völkerbundsverfassung
abgeschlossenen Verträge von Mitgliedern, die ohne solche Veröffentlichung
ungültig sind.
2. Andere Organe.
Zu den anderen Organen des Völkerbundes gehören insbesondere
der Weltgerichtshof, ferner die verschiedenen Völkerbundskommissionen
so die Abrüstungskommission, die Mandatskommission, die zahlreichen
alten und neuen Bureaus internationaler Verwaltungsgemeinschaften
(vgl. oben S. 92), die durch die Völkerbundspakte dem Völkerbund
unterworfen worden sind.
IV. Zweck und Aufgabe des Völkerbundes.
a) Der Kriegsvorbeugungszweck.
1. Art. 10 garantiert den Mitgliedern ihren Territorialbestand und
ihre gegenwärtige politische Unabhängigkeit gegen äußere Angriffe.
2. Jeder Krieg (realpolitisch genug lehnt die Verfassung einen Krieg
nicht überhaupt ab) ist Bundesangelegenheit, mag ein Bundesmitglied
daran beteiligt sein oder nicht.