2
Der Völkerrechtsbegriff.
Gebiet, um die Bewilligung des Armenrechts an eine ausländische
Partei, die Auslieferung eines Verbrechers, um nur ein paar Bei
spiele willkürlich herauszugreifen, handeln, stets wird hier der Ab
schluß eines Zwei- oder Mehrparteienvertrages zwischen Staaten Vor
aussetzung sein.
Diese Tatsache pflegt von der Mehrzahl der nichtwissenschaftlichen
Gegner des Völkerrechts übersehen zu werden, deren Zahl nach dem
angeblichen „Zusammenbruch des Völkerrechts im Weltkrieg" nur
noch zugenommen hat. Selbst wenn es, wie häufig behauptet wird,
zuträfe, daß das Kriegsrecht unter den Stürmen des vierjährigen Welt
erdbebens hinweggefegt worden sei, würde deshalb doch das Völker
recht, das normalerweise den Friedensverkehr der Staaten im Auge
hat und nur notgedrungen jenen anormalen Zustand, der sich Krieg
nennt, regelt, noch Existenzberechtigung besitzen, ja bei dem fort
bestehenden Nebeneinander koordinierter Staaten unentbehrlich sein.
Im übrigen ist es aber gar nicht einmal richtig, daß auch nur das
Kriegsvölkerrecht im Weltkriege zusammengebrochen sei. Die meisten
der angeblichen Völkerrechts Verletzungen, die intra et extra muros
behauptet wurden, sind niemals vorgekommen, sei es mangels Tat
bestandes, sei es mangels Rechtsnorm. Mangels Tatbestandes um
dessentwillen nicht, weil häufig Vorfälle, die als Rechtsverletzungen
angesehen worden sind, niemals begangen wurden (fama crescit
eundo!), sich überhaupt unter keinen Rechtssatz subsumieren lassen;
mangels Rechtsnorm, weil ein behaupteter Rechtssatz aus juristisch
technischen Gründen noch nicht oder nicht mehr oder gerade für
diese Kriegsparteien nicht in Geltung stand. (Vgl. dazu unten
b 2 und § 37.)
a) Davon ausgehend, daß Recht eine Zwangsordnung von Lebens
verhältnissen sei, wendet sich eine Lehre mit der Begründung gegen
die Rechtsnatur des Völkerrechts, daß dem Völkerrecht der Zwang
ermangele und infolgedessen kein Recht vorliege. Von anderen wiede
rum wird auf den Mangel eines Gesetzgebers und einer Rechtsprechung
hingewiesen.
Was zunächst den letzteren Vorwurf anlangt, so ist es gewiß richtig,
daß ein „Gesetzgeber" von der Art, wie er im Landesrecht entgegentritt,
im Völkerrecht fehlt. Er muß auch fehlen. Sonst würde von einem
Nebeneinander selbständiger Staaten, das dem Völkerrecht eigen
tümlich ist, nicht mehr gesprochen werden können, sondern es würde
ein Stac
Bundess
gelten n
dem $i
hier das
setzung
I für sich t
dieser
I setzungs,
i sich im !
I zwei St
; so sind c
! Haager
. umfassei
Völkerre
so ist at
an den
1907—1
des Völ
Man hc
zusprech
barkeit,
samen 0
vertrüge
griffen i
keines!
Völker, 1
und daß
normen
Gewalt,
was nm
ihm der
der staa
ist, in de
Vollstre
im Völl
dem, u
Gesamt