Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der  Völkerrechtsbegriff.

Gebiet,  um  die  Bewilligung  des  Armenrechts  an  eine  ausländische
Partei,  die  Auslieferung  eines  Verbrechers,  um  nur  ein  paar  Beispiele ­
  willkürlich  herauszugreifen,  handeln,  stets  wird  hier  der  Abschluß ­
  eines  Zwei-  oder  Mehrparteienvertrages  zwischen  Staaten  Voraussetzung ­
  sein.
Diese  Tatsache  pflegt  von  der  Mehrzahl  der  nichtwissenschaftlichen
Gegner  des  Völkerrechts  übersehen  zu  werden,  deren  Zahl  nach  dem
angeblichen  „Zusammenbruch  des  Völkerrechts  im  Weltkrieg"  nur
noch  zugenommen  hat.  Selbst  wenn  es,  wie  häufig  behauptet  wird,
zuträfe,  daß  das  Kriegsrecht  unter  den  Stürmen  des  vierjährigen  Welterdbebens ­
  hinweggefegt  worden  sei,  würde  deshalb  doch  das  Völkerrecht, ­
  das  normalerweise  den  Friedensverkehr  der  Staaten  im  Auge
hat  und  nur  notgedrungen  jenen  anormalen  Zustand,  der  sich  Krieg
nennt,  regelt,  noch  Existenzberechtigung  besitzen,  ja  bei  dem  fortbestehenden ­
  Nebeneinander  koordinierter  Staaten  unentbehrlich  sein.
Im  übrigen  ist  es  aber  gar  nicht  einmal  richtig,  daß  auch  nur  das
Kriegsvölkerrecht  im  Weltkriege  zusammengebrochen  sei.  Die  meisten
der  angeblichen  Völkerrechts  Verletzungen,  die  intra  et  extra  muros
behauptet  wurden,  sind  niemals  vorgekommen,  sei  es  mangels  Tatbestandes, ­
  sei  es  mangels  Rechtsnorm.  Mangels  Tatbestandes  um
dessentwillen  nicht,  weil  häufig  Vorfälle,  die  als  Rechtsverletzungen
angesehen  worden  sind,  niemals  begangen  wurden  (fama  crescit
eundo!),  sich  überhaupt  unter  keinen  Rechtssatz  subsumieren  lassen;
mangels  Rechtsnorm,  weil  ein  behaupteter  Rechtssatz  aus  juristischtechnischen ­
  Gründen  noch  nicht  oder  nicht  mehr  oder  gerade  für
diese  Kriegsparteien  nicht  in  Geltung  stand.  (Vgl.  dazu  unten
b  2  und  §  37.)
a)  Davon  ausgehend,  daß  Recht  eine  Zwangsordnung  von  Lebensverhältnissen ­
  sei,  wendet  sich  eine  Lehre  mit  der  Begründung  gegen
die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts,  daß  dem  Völkerrecht  der  Zwang
ermangele  und  infolgedessen  kein  Recht  vorliege.  Von  anderen  wiederum ­
  wird  auf  den  Mangel  eines  Gesetzgebers  und  einer  Rechtsprechung
hingewiesen.
Was  zunächst  den  letzteren  Vorwurf  anlangt,  so  ist  es  gewiß  richtig,
daß  ein  „Gesetzgeber"  von  der  Art,  wie  er  im  Landesrecht  entgegentritt,
im  Völkerrecht  fehlt.  Er  muß  auch  fehlen.  Sonst  würde  von  einem
Nebeneinander  selbständiger  Staaten,  das  dem  Völkerrecht  eigentümlich ­
  ist,  nicht  mehr  gesprochen  werden  können,  sondern  es  würde

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