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Der Völkerrechtsbegriff.
Gebiet, um die Bewilligung des Armenrechts an eine ausländische
Partei, die Auslieferung eines Verbrechers, um nur ein paar Beispiele
willkürlich herauszugreifen, handeln, stets wird hier der Abschluß
eines Zwei- oder Mehrparteienvertrages zwischen Staaten Voraussetzung
sein.
Diese Tatsache pflegt von der Mehrzahl der nichtwissenschaftlichen
Gegner des Völkerrechts übersehen zu werden, deren Zahl nach dem
angeblichen „Zusammenbruch des Völkerrechts im Weltkrieg" nur
noch zugenommen hat. Selbst wenn es, wie häufig behauptet wird,
zuträfe, daß das Kriegsrecht unter den Stürmen des vierjährigen Welterdbebens
hinweggefegt worden sei, würde deshalb doch das Völkerrecht,
das normalerweise den Friedensverkehr der Staaten im Auge
hat und nur notgedrungen jenen anormalen Zustand, der sich Krieg
nennt, regelt, noch Existenzberechtigung besitzen, ja bei dem fortbestehenden
Nebeneinander koordinierter Staaten unentbehrlich sein.
Im übrigen ist es aber gar nicht einmal richtig, daß auch nur das
Kriegsvölkerrecht im Weltkriege zusammengebrochen sei. Die meisten
der angeblichen Völkerrechts Verletzungen, die intra et extra muros
behauptet wurden, sind niemals vorgekommen, sei es mangels Tatbestandes,
sei es mangels Rechtsnorm. Mangels Tatbestandes um
dessentwillen nicht, weil häufig Vorfälle, die als Rechtsverletzungen
angesehen worden sind, niemals begangen wurden (fama crescit
eundo!), sich überhaupt unter keinen Rechtssatz subsumieren lassen;
mangels Rechtsnorm, weil ein behaupteter Rechtssatz aus juristischtechnischen
Gründen noch nicht oder nicht mehr oder gerade für
diese Kriegsparteien nicht in Geltung stand. (Vgl. dazu unten
b 2 und § 37.)
a) Davon ausgehend, daß Recht eine Zwangsordnung von Lebensverhältnissen
sei, wendet sich eine Lehre mit der Begründung gegen
die Rechtsnatur des Völkerrechts, daß dem Völkerrecht der Zwang
ermangele und infolgedessen kein Recht vorliege. Von anderen wiederum
wird auf den Mangel eines Gesetzgebers und einer Rechtsprechung
hingewiesen.
Was zunächst den letzteren Vorwurf anlangt, so ist es gewiß richtig,
daß ein „Gesetzgeber" von der Art, wie er im Landesrecht entgegentritt,
im Völkerrecht fehlt. Er muß auch fehlen. Sonst würde von einem
Nebeneinander selbständiger Staaten, das dem Völkerrecht eigentümlich
ist, nicht mehr gesprochen werden können, sondern es würde
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