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Spekulation vor allem es ist, welche die Befriedigung der
wichtigsten Lebensmittel verteuert, wenn sie bei weitem
gemeingefährlicher ist als z. B. die Spekulation in Wert
papieren, so muß sich die Verurteilung besonders gegen
sie richten“. . . . Der Ethiker fällt hier ein Urteil über
eine wichtige wirtschaftliche Erscheinung, die in ihrem
Wesen zu erkennen, ihm als volkswirtschaftlichen Laien
nicht möglich ist, er verläßt sich daher auf das sachver
ständige Urteil anderer, in der richtigen Empfindung, daß
man sich erst ein zuverlässiges Urteil über das Sein bilden
muß, ehe man über das Seinsollen richtig urteilen kann.
Nicht immer leitet Rein in derselben Schrift dieser rich
tige Gedanke. Da lesen wir z. B.: „Die Naturschätze,
die eine gütige Vorsehung unserem Gesamt-Volke in den
Schoß gelegt, wurde zumeist dem Privatbesitz ausge
liefert und damit einer Ausbeutung des Volkes die
Wege geöffnet, wie sie verwerflicher nicht ge
dacht werden kann.“ Ein ganz schiefes Urteil, das
mindestens in seiner apodiktischen Form von jedem un
befangenen Sozialökonomen abgelehnt werden muß. Ich
zweifle nicht, daß in dem einen wie in dem anderen Falle
richtige ethische Maßstäbe angelegt wurden, aber das
Objekt, das gemessen werden soll, war dem Ethiker hier
wie dort offenbar in undurchdringliches Dunkel gehüllt.
Er rettet sich gegen einen berechtigten ethischen Vorwurf
in dem ersten Falle dadurch, daß er die Verantwortung
von sich abschiebt auf diejenigen, die es wissen können,
im zweiten Falle ist dieser Rettungsversuch nicht gemacht,
eine vorurteilsfreie Untersuchung wird hier wahrscheinlich
den ethisch entrüsteten Ankläger auf Grund der von ihm
verteidigten Gebote der Ethik verurteilen, die grundlos
Angeklagten aber freisprechen.