Kriegsschauplatz.
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Krieges in der Mandschurei, und dann wieder im Weltkrieg in Belgien,
Griechenland, also aus Gebieten, das weder niemands Land, noch Ge
biet der ursprünglich Kriegführenden war, gekämpft worden.
II. Man teilt den Kriegsschauplatz ein in Land-, See- und Luft
kriegsschauplatz.
a) Zum Seekriegsschauplatz gehört das der Gebietshoheit aller
Staaten entzogene offene Meer. Hier steht es den Streitteilen frei,
soweit keine völkerrechtlichen Normen dagegen geschaffen sind, krie
gerisch zusammenzutreffen. Dasselbe gilt von den feindlichen Binnen
meeren im weiteren Sinne, und den feindlichen Küstengewässern
(s. oben S. 70).
b) Zu den Landkriegsschauplätzen gehört zunächst das ganze
Festlandgebiet der Kriegführenden, weiter aber auch die Binnen
meere im engeren Sinne, d. h. Seen, die auf allen Seiten von einem
Staat oder von mehreren umschlossen werden, aber mit dem Meere
in keiner schiffbaren Verbindung stehen. Baien und Buchten, sowie
die Flüsse, die das Gebiet eines oder mehrerer Kriegführenden durch
strömen, sind auf der Seite der Kriegspartei je nachdem, ob die Grenze
durch die Mittellinie oder durch den Talweg gebildet wird, Kriegs
schauplatz.
Im Jahre 1892 hat Rettich in einer Schrift „Flußschiffahrt und
Prisenrecht" die Auffassung vertreten, daß Seekriegsschauplatz überall
dort sei, wo Kriegsschiffe hingelangen könnten. Diese Auffassung, der
sich mit gewissen Modifikationen Perels und Liszt angeschlossen
haben, würde praktisch darauf hinauslaufen, auch weit im Binnenland
eines Staates gelegene Flüsse dem Seekriegs-, insbesondere bent
Prisenrecht zu unterwerfen. Man denke daran, daß vor einer Reihe
von Jahren Torpedoboote den Rhein und Main hinauf bis nach
Würzburg gefahren sind. In der Staatenpraxis hat diese Auffassung
niemals Anerkennung erlangt.
Zum Landkriegsschauplatz gehören ferner auch die Kolotüen, es
können dazu gehören die in Abhängigkeit von den Kriegführenden
stehenden Staaten, desgleichen die unter vorübergehender Ver
waltung und Besetzung eines Staates stehenden Gebiete; der Raum
unter dem Erdboden und die Luft darüber. Standen sich in
letzterer Hinsicht seit dem Gutachten, das 1900 Fauchille dem
Völkerrechtsinstitut erstattet hatte, zwei Auffassungen gegenüber,
die französische, die von der Luftfreiheit ausging und nur in einer