Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Kriegsschauplatz. 
179 
Krieges in der Mandschurei, und dann wieder im Weltkrieg in Belgien, 
Griechenland, also aus Gebieten, das weder niemands Land, noch Ge 
biet der ursprünglich Kriegführenden war, gekämpft worden. 
II. Man teilt den Kriegsschauplatz ein in Land-, See- und Luft 
kriegsschauplatz. 
a) Zum Seekriegsschauplatz gehört das der Gebietshoheit aller 
Staaten entzogene offene Meer. Hier steht es den Streitteilen frei, 
soweit keine völkerrechtlichen Normen dagegen geschaffen sind, krie 
gerisch zusammenzutreffen. Dasselbe gilt von den feindlichen Binnen 
meeren im weiteren Sinne, und den feindlichen Küstengewässern 
(s. oben S. 70). 
b) Zu den Landkriegsschauplätzen gehört zunächst das ganze 
Festlandgebiet der Kriegführenden, weiter aber auch die Binnen 
meere im engeren Sinne, d. h. Seen, die auf allen Seiten von einem 
Staat oder von mehreren umschlossen werden, aber mit dem Meere 
in keiner schiffbaren Verbindung stehen. Baien und Buchten, sowie 
die Flüsse, die das Gebiet eines oder mehrerer Kriegführenden durch 
strömen, sind auf der Seite der Kriegspartei je nachdem, ob die Grenze 
durch die Mittellinie oder durch den Talweg gebildet wird, Kriegs 
schauplatz. 
Im Jahre 1892 hat Rettich in einer Schrift „Flußschiffahrt und 
Prisenrecht" die Auffassung vertreten, daß Seekriegsschauplatz überall 
dort sei, wo Kriegsschiffe hingelangen könnten. Diese Auffassung, der 
sich mit gewissen Modifikationen Perels und Liszt angeschlossen 
haben, würde praktisch darauf hinauslaufen, auch weit im Binnenland 
eines Staates gelegene Flüsse dem Seekriegs-, insbesondere bent 
Prisenrecht zu unterwerfen. Man denke daran, daß vor einer Reihe 
von Jahren Torpedoboote den Rhein und Main hinauf bis nach 
Würzburg gefahren sind. In der Staatenpraxis hat diese Auffassung 
niemals Anerkennung erlangt. 
Zum Landkriegsschauplatz gehören ferner auch die Kolotüen, es 
können dazu gehören die in Abhängigkeit von den Kriegführenden 
stehenden Staaten, desgleichen die unter vorübergehender Ver 
waltung und Besetzung eines Staates stehenden Gebiete; der Raum 
unter dem Erdboden und die Luft darüber. Standen sich in 
letzterer Hinsicht seit dem Gutachten, das 1900 Fauchille dem 
Völkerrechtsinstitut erstattet hatte, zwei Auffassungen gegenüber, 
die französische, die von der Luftfreiheit ausging und nur in einer
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.