Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Friedensverträge.  —  Die  sog.  Kriegsverträge.  177
Ostfrieden  entsprechende  weitgehende  Vorschriften,  während  im
Versailler  Frieden  eine  entsprechende  Amnestieklausel  fehlt.  Vorschriften ­
  über  Kriegsentschädigung  und  Gebietsveränderung  (ungenau
hat  man  im  Weltkrieg  von  einem  annexions-  und  kontributionslosen
Frieden  gesprochen,  obgleich  Annexion  und  Kontribution  ganz  andere
Dinge  bedeuten)  können  vollkommen  fehlen.  So  hat  der  Hubertusburger ­
  (1763)  wie  der  bulgarisch-serbische  Friede  von  1885  ohne  Gebietsabtretungen ­
  und  Kriegsentschädigung  geendet.  Es  ist  Sache  der
Abmachungen,  ob  die  Kriegsentschädigungen  wirkliche  Entschädigungen
für  völkerrechtswidrige  Maßnahmen  des  Gegners  oder  auch  Ersatz
für  andere  kriegerische  Maßnahmen,  insbesondere  für  die  Kriegführung ­
  selbst,  darstellen.  Seitdem  sich  der  Grundsatz  Bahn  gebrochen
hat,  daß  das  Individuum  nicht  nur  das  Objekt  der  Staatsgewalt  ist,
also  seit  Mitte  des  18.  Jahrhunderts,  pflegen  hieraus  Rücksicht  nehmende ­
  Bestimmungen  in  den  sog.  Optionsklauseln  regelmäßig  zu
begegnen  (s.  oben  S.  53).  Neben  der  Optionsklausel  findet  sich  vielfach ­
  das  Plebiszit  (s.  oben  S.  52).  Weiter  enthalten  die  Friedensverträge ­
  vielfach  Bestimmungen  über  die  früher  behandelte  Frage  der
Wiederherstellung  von  Staatsverträgen  sowie  über  die  Staatensukzession. ­
  Tie  letzteren  Vorschriften  klären  darüber  auf,  welche  Rechte
und  Pflichten  der  Staat,  an  den  ein  Gebiet  abgetreten  wird,  erwirbt.
Schließlich  finden  wir  in  Friedensverträgen  auch  noch  Garantievorschriften, ­
  die,  wie  früher  der  Eid,  so  seit  etwa  einem  Jahrhundert  die
Besetzung  des  feindlichen  Gebietes  zu  einem  Teil,  die  Durchführung
des  Friedensvertrages  sichern  soll.
IV.  Exkurs:  Kriegsverträge.
Nicht  nur  für  den  Krieg,  auch  im  Krieg  werden  häufig  genug  Verträge ­
  zwischen  den  Kriegsparteien  abgeschlossen.  Es  kann  sich  bei  ihnen
um  einfache  Fragen,  wie  etwa  die  Beerdigung  Gefallener,  das  Passierenlassen ­
  einzelner  Personen  wie  um  die  wichtigen  Fragen  einer
Kapitulation,  einer  Waffenruhe  oder  des  Waffenstillstandes  handeln.
Versteht  man  unter  Kapitulation  die  Übergabe  eines  Heeres  im  Felde
oder  einer  Festung,  eine  Übergabe,  für  die  nach  der  LKO.  nur  gilt,
daß  auf  die  militärische  Ehre  Rücksicht  genommen  werden  muß,
und  handelt  es  sich  hier  um  einen  Vertrag,  der  von  den  Führern
gegenüberliegender  Truppen  abgeschlossen  werden  kann,  ohne  ratisikationsbedürftig
  zu  sein,  so  kommt  Waffenruhe  und  Waffenstillstand
(die  LKO.  macht  zwischen  beiden  keinen  Unterschied)  eine  höhere
Strupp,  Völkerrecht.  12
            
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