Friedensverträge. — Die sog. Kriegsverträge. 177
Ostfrieden entsprechende weitgehende Vorschriften, während im
Versailler Frieden eine entsprechende Amnestieklausel fehlt. Vorschriften
über Kriegsentschädigung und Gebietsveränderung (ungenau
hat man im Weltkrieg von einem annexions- und kontributionslosen
Frieden gesprochen, obgleich Annexion und Kontribution ganz andere
Dinge bedeuten) können vollkommen fehlen. So hat der Hubertusburger
(1763) wie der bulgarisch-serbische Friede von 1885 ohne Gebietsabtretungen
und Kriegsentschädigung geendet. Es ist Sache der
Abmachungen, ob die Kriegsentschädigungen wirkliche Entschädigungen
für völkerrechtswidrige Maßnahmen des Gegners oder auch Ersatz
für andere kriegerische Maßnahmen, insbesondere für die Kriegführung
selbst, darstellen. Seitdem sich der Grundsatz Bahn gebrochen
hat, daß das Individuum nicht nur das Objekt der Staatsgewalt ist,
also seit Mitte des 18. Jahrhunderts, pflegen hieraus Rücksicht nehmende
Bestimmungen in den sog. Optionsklauseln regelmäßig zu
begegnen (s. oben S. 53). Neben der Optionsklausel findet sich vielfach
das Plebiszit (s. oben S. 52). Weiter enthalten die Friedensverträge
vielfach Bestimmungen über die früher behandelte Frage der
Wiederherstellung von Staatsverträgen sowie über die Staatensukzession.
Tie letzteren Vorschriften klären darüber auf, welche Rechte
und Pflichten der Staat, an den ein Gebiet abgetreten wird, erwirbt.
Schließlich finden wir in Friedensverträgen auch noch Garantievorschriften,
die, wie früher der Eid, so seit etwa einem Jahrhundert die
Besetzung des feindlichen Gebietes zu einem Teil, die Durchführung
des Friedensvertrages sichern soll.
IV. Exkurs: Kriegsverträge.
Nicht nur für den Krieg, auch im Krieg werden häufig genug Verträge
zwischen den Kriegsparteien abgeschlossen. Es kann sich bei ihnen
um einfache Fragen, wie etwa die Beerdigung Gefallener, das Passierenlassen
einzelner Personen wie um die wichtigen Fragen einer
Kapitulation, einer Waffenruhe oder des Waffenstillstandes handeln.
Versteht man unter Kapitulation die Übergabe eines Heeres im Felde
oder einer Festung, eine Übergabe, für die nach der LKO. nur gilt,
daß auf die militärische Ehre Rücksicht genommen werden muß,
und handelt es sich hier um einen Vertrag, der von den Führern
gegenüberliegender Truppen abgeschlossen werden kann, ohne ratisikationsbedürftig
zu sein, so kommt Waffenruhe und Waffenstillstand
(die LKO. macht zwischen beiden keinen Unterschied) eine höhere
Strupp, Völkerrecht. 12