180 Die Kriegsrechtsarte».
vom Erdboden aus gemessenen Zone, die inan dem Küstenmeer
entsprechend behandeln wollte, über deren Ausdehnung man sich aber
wie dort nicht im Klaren war, Einschränkungen zuließ, und die deutsche,
die das gesamte Luftgebiet über der Erdoberfläche der Herrschaft
des darunterliegenden Staates unterwarf, so ist im Weltkrieg die
deutsche Auffassung zur praktischen Anwendung gelangt.
Vom Kriegsschauplatz ausgenommen sind die sogenannten neutrali
sierten oder befriedeten Gebiete (s. S. 44 ff.).
Zehnter Abschnitt.
Die einzelnen Kriegsrechtsarten.
I. Der Landkrieg.
§ 41. Übersicht.
I. Geschichtliches, namentlich über die Petersburger Deklaration
von 1868, die nicht ratifizierte Brüsseler Deklaration von 1874 und die
Haager Landkriegsordnung von 1899 bzw. 1907 s. § 3.
II. Die Haager Konvention betreffend die Gesetze und Gebräuche
des Landkriegs von 1899 in der Fassung vom 18. Oktober 1907 (hier
abgekürzt LKO.) wird eingeleitet durch eine Präambel, die Aufschluß
gibt über Zweck und Richtlinien der Konvention, nämlich, eine mittlere
Linie herzustellen zwischen den Erfordernissen der Kriegführenden und
der Humanität, und die weiter die sogenannte Martens sche Klausel
enthält. Die letztere besagt, daß der Landkriegsordnung keine das
ganze Landkriegsrecht kodifizierende Natur zukommt, daß vielmehr
das Völkergewohnheitsrecht ergänzend Platz greift. An sie schließt
sich Art. 1 der Konvention, der die Verpflichtung der Staaten ent
hält, die in der Anlage zur Konvention niedergelegten Vorschriften,
die eigentliche LKO. durch Erteilung von Instruktionen an die Heere
in Landesrecht umzusetzen. Diese Vorschrift stellt einen Kompromiß
dar zwischen der englischen Auffassung, die 1874 zur Nichtratifizierung
der Brüsseler Deklaration (die im wesentlichen bereits die Grundsätze
von 1899 enthielt), geführt hatte. Englands Bestreben war dahin
gegangen, die Landkriegsnormen seien überhaupt nicht als verpflich
tende Rechtsnormen zu schaffen, während die anderen Staaten,