Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

180 Die Kriegsrechtsarte». 
vom Erdboden aus gemessenen Zone, die inan dem Küstenmeer 
entsprechend behandeln wollte, über deren Ausdehnung man sich aber 
wie dort nicht im Klaren war, Einschränkungen zuließ, und die deutsche, 
die das gesamte Luftgebiet über der Erdoberfläche der Herrschaft 
des darunterliegenden Staates unterwarf, so ist im Weltkrieg die 
deutsche Auffassung zur praktischen Anwendung gelangt. 
Vom Kriegsschauplatz ausgenommen sind die sogenannten neutrali 
sierten oder befriedeten Gebiete (s. S. 44 ff.). 
Zehnter Abschnitt. 
Die einzelnen Kriegsrechtsarten. 
I. Der Landkrieg. 
§ 41. Übersicht. 
I. Geschichtliches, namentlich über die Petersburger Deklaration 
von 1868, die nicht ratifizierte Brüsseler Deklaration von 1874 und die 
Haager Landkriegsordnung von 1899 bzw. 1907 s. § 3. 
II. Die Haager Konvention betreffend die Gesetze und Gebräuche 
des Landkriegs von 1899 in der Fassung vom 18. Oktober 1907 (hier 
abgekürzt LKO.) wird eingeleitet durch eine Präambel, die Aufschluß 
gibt über Zweck und Richtlinien der Konvention, nämlich, eine mittlere 
Linie herzustellen zwischen den Erfordernissen der Kriegführenden und 
der Humanität, und die weiter die sogenannte Martens sche Klausel 
enthält. Die letztere besagt, daß der Landkriegsordnung keine das 
ganze Landkriegsrecht kodifizierende Natur zukommt, daß vielmehr 
das Völkergewohnheitsrecht ergänzend Platz greift. An sie schließt 
sich Art. 1 der Konvention, der die Verpflichtung der Staaten ent 
hält, die in der Anlage zur Konvention niedergelegten Vorschriften, 
die eigentliche LKO. durch Erteilung von Instruktionen an die Heere 
in Landesrecht umzusetzen. Diese Vorschrift stellt einen Kompromiß 
dar zwischen der englischen Auffassung, die 1874 zur Nichtratifizierung 
der Brüsseler Deklaration (die im wesentlichen bereits die Grundsätze 
von 1899 enthielt), geführt hatte. Englands Bestreben war dahin 
gegangen, die Landkriegsnormen seien überhaupt nicht als verpflich 
tende Rechtsnormen zu schaffen, während die anderen Staaten,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.