182 Die Levee en masse.
ten. Da diese der staatlichen Autorisation und einer festen Organisation
nicht ermangelten, war ihre Schaffung völkerrechtlich unanfechtbar.
Dasselbe gilt von der Landwehr, die etwas später ins Leben trat und
zu der alle Wehrpflichtigen vom 17. bis 45. Lebensjahre aufgerufen
wurden zum polizeilichen Zwecke der Aufrechterhaltung der inneren
Ordnung, aber auch zur Verteidigung des Vaterlandes. Auch sie hatten
bestimmte Uniformierung, waren dem Heer angegliedert und dessen
Disziplin unterworfen.
Anders verhielt es sich mit dem Landsturm, so, wie er in der Ver
ordnung vom 21. April 1813 vorgesehen war. Denn hier war aus
drücklich verboten, besondere Uniformen oder Trachten anzulegen,
„weil sie den Landsturm kenntlich machen und der Verfolgung des
Feindes leichter preisgeben können". Zu dem Landsturm wurden
alle Tauglichen vom 15. bis 60. Lebensjahre aufgerufen; sie sollten
nach § 8 dem Feinde bei dem Einbruch den Rückzug versperren, ihn
beständig außer Atem halten, seine Munition, Lebensmittel, Kuriere
und Rekruten auffangen, seine Hospitäler aufheben, nächtliche Über
fälle ausführen, kurz, ihn beunruhigen, peinigen, schlaflos machen,
einzeln und in Trupps vernichten, wo es nur möglich sei. Damit war
die ganze Natur der Volkserhebung mit ihrer eminenten Gefährlichkeit
für ein feindliches Heer klar umschrieben, insbesondere auch eben wegen
des Fehlens jeder Erkennbarkeit des Feindes, dem der Landstürmer
zunächst in der Maske des friedlichen Bürgers oder Bauers entgegen
trat, um ihn dann hinterrücks mit Waffen zu bekämpfen. Gegenüber
scharfer Opposition aus den Kreisen des preußischen hohen Offizier
korps selbst ist schließlich der Landsturm umgebildet und als Reserve
geschaffen worden. In seiner ursprünglichen Form wäre er zweifellos
völkerrechtswidrig gewesen. Im Jahre 1870 trat die Frage der Teil
nahme von Freischärlern durch den Franktireurkrieg von neuem in
den Mittelpunkt des Interesses. Durch ein Dekret des französischen
Kriegsministers vom September 1870 war die Angliederung von Frei
willigen an bestehende Truppenteile ausdrücklich ausgesprochen
worden; im November hatte die Nationalversammlung Männer vom
21. bis 40. Lebensjahre aufgerufen und eine bestimmte Uniformierung
in Aussicht gestellt. Die Freischärler, die sich zahlreich meldeten,
pflegten vielfach nur die landesübliche blaue Bluse zu tragen, der sie
als Unterscheidungsmerkmal lediglich einen roten Besatz hinzufügten,
den sie nach Belieben abtrennten oder anhefteten. Rückten die Truppen