Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

182 Die Levee en masse. 
ten. Da diese der staatlichen Autorisation und einer festen Organisation 
nicht ermangelten, war ihre Schaffung völkerrechtlich unanfechtbar. 
Dasselbe gilt von der Landwehr, die etwas später ins Leben trat und 
zu der alle Wehrpflichtigen vom 17. bis 45. Lebensjahre aufgerufen 
wurden zum polizeilichen Zwecke der Aufrechterhaltung der inneren 
Ordnung, aber auch zur Verteidigung des Vaterlandes. Auch sie hatten 
bestimmte Uniformierung, waren dem Heer angegliedert und dessen 
Disziplin unterworfen. 
Anders verhielt es sich mit dem Landsturm, so, wie er in der Ver 
ordnung vom 21. April 1813 vorgesehen war. Denn hier war aus 
drücklich verboten, besondere Uniformen oder Trachten anzulegen, 
„weil sie den Landsturm kenntlich machen und der Verfolgung des 
Feindes leichter preisgeben können". Zu dem Landsturm wurden 
alle Tauglichen vom 15. bis 60. Lebensjahre aufgerufen; sie sollten 
nach § 8 dem Feinde bei dem Einbruch den Rückzug versperren, ihn 
beständig außer Atem halten, seine Munition, Lebensmittel, Kuriere 
und Rekruten auffangen, seine Hospitäler aufheben, nächtliche Über 
fälle ausführen, kurz, ihn beunruhigen, peinigen, schlaflos machen, 
einzeln und in Trupps vernichten, wo es nur möglich sei. Damit war 
die ganze Natur der Volkserhebung mit ihrer eminenten Gefährlichkeit 
für ein feindliches Heer klar umschrieben, insbesondere auch eben wegen 
des Fehlens jeder Erkennbarkeit des Feindes, dem der Landstürmer 
zunächst in der Maske des friedlichen Bürgers oder Bauers entgegen 
trat, um ihn dann hinterrücks mit Waffen zu bekämpfen. Gegenüber 
scharfer Opposition aus den Kreisen des preußischen hohen Offizier 
korps selbst ist schließlich der Landsturm umgebildet und als Reserve 
geschaffen worden. In seiner ursprünglichen Form wäre er zweifellos 
völkerrechtswidrig gewesen. Im Jahre 1870 trat die Frage der Teil 
nahme von Freischärlern durch den Franktireurkrieg von neuem in 
den Mittelpunkt des Interesses. Durch ein Dekret des französischen 
Kriegsministers vom September 1870 war die Angliederung von Frei 
willigen an bestehende Truppenteile ausdrücklich ausgesprochen 
worden; im November hatte die Nationalversammlung Männer vom 
21. bis 40. Lebensjahre aufgerufen und eine bestimmte Uniformierung 
in Aussicht gestellt. Die Freischärler, die sich zahlreich meldeten, 
pflegten vielfach nur die landesübliche blaue Bluse zu tragen, der sie 
als Unterscheidungsmerkmal lediglich einen roten Besatz hinzufügten, 
den sie nach Belieben abtrennten oder anhefteten. Rückten die Truppen
	        
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