Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Lev6e  en  masse.

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in  ein  Quartier  ein,  so  traten  ihnen  friedliche  Bauern  in  blauen  Blusen
entgegen,  auf  denen  dann  der  rote  Besatz  vielfach  nicht  fehlte,  wenn
sie  bei  heimtückischen  Überfällen  gefangen  genommen  wurden.  Demgemäß
  wurde  von  den  Deutschen  außer  einem  auf  Gewehrschußweite
erkennbaren  Abzeichen  späterhin  unter  Protest  Frankreichs  ein  individueller ­
  Gestellungsbefehl  von  nicht  uniformierten  Feinden  verlangt,
sofern  sie  nach  Völkerrecht  Behandlung  finden  sollten.
Aus  der  Brüsseler  Konferenz  im  Jahre  1874  hat  die  Frage  der
Freischärler  und  der  Volkserhebung  eine  große  Rolle  gespielt.  Namentlich ­
  waren  es  die  kleineren  Staaten,  wie  Belgien  und  die  Schweiz,
aber  auch  England,  die,  weil  ihnen  stehende  Heere  fehlten,  eine  Berücksichtigung ­
  des  freien  Heldentums  verlangen  zu  sollen  glaubten.
Man  hat  damals  die  Freischärler  anerkannt,  sofern  sie  unter  einem
Vorgesetzten  stehen,  der  z.  B.  der  Bürgermeister  oder  der  Förster  sein
könne,  also  nicht  Militärperson  zu  sein  braucht,  ein  aus  der  Ferne  erkennbares ­
  Abzeichen  tragen,  die  Waffen  offen  führen  und  das  Völkerkriegsrecht ­
  beobachten.  Weiter  hat  man  auch  die  Volkserhebung  insoweit ­
  anerkannt,  als  es  sich  um  eine  Erhebung  der  Bevölkerung  beim
Herannahen  des  Feindes,  also  im  noch  nicht  besetzten  Gebiet
handelt,  und  insofern,  als  diese  Bevölkerung  das  Völkerkriegsrecht
beobachtet.  Ein  weitergehender  Vorschlag,  ausdrücklich  auszusprechen,
daß  im  besetzten  Gebiet  die  Volkserhebung  unzulässig  sei,  ist  namentlich
auf  englischen  Antrag  abgelehnt  worden.  War  1874  die  ausdrückliche
Verfehmung  der  Volkserhebung  im  besetzten  Gebiet  abgelehnt
worden,  so  hatten  1899  die  großen  Militärmächte  des  Kontinents  alle
Mühe,  ein  Scheitern  der  Verhandlungen  im  Hinblick  auf  einen  englischschweizerischen
  Antrag  zu  verhüten,  der  nicht  mehr  und  nicht  weniger
bezweckte,  als  die  ausdrückliche  Anerkennung  der  Volkserhebung  auch
im  besetzten  Gebiete.  Der  russische  Völkerrechtslehrer  v.  Martens
als  Präsident  hat  damals  durch  Aufnahme  der  nach  ihm  benannten
Klausel  in  das  Protokoll  und  in  die  Präambel  der  Landkriegskonvention
ein  scheinbares  Entgegenkommen  für  England  und  die  Schweiz  geschaffen. ­
  In  jener  Klausel  wird,  unter  Hinweis  gerade  auf  Art.  1  und  2
der  LKO.,  die  vom  Franktireurkrieg  und  der  Volkserhebung  handeln,
bestimmt,  daß  eben  die  LKO.  kein  abschließendes  Kriegsgesetzbuch
darstelle,  vielmehr  das  Gewohnheitsrecht  weiter  bestehe.  Das  besagt
aber,  da  die  Volkserhebung  im  besetzten  Gebiet  völkerrechtswidrig
war,  daß  man  durch  eine  geschickte  diplomatische  Formel  die  Schwierig-
            
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