Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die Lev6e en masse. 
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in ein Quartier ein, so traten ihnen friedliche Bauern in blauen Blusen 
entgegen, auf denen dann der rote Besatz vielfach nicht fehlte, wenn 
sie bei heimtückischen Überfällen gefangen genommen wurden. Dem- 
gemäß wurde von den Deutschen außer einem auf Gewehrschußweite 
erkennbaren Abzeichen späterhin unter Protest Frankreichs ein indi 
vidueller Gestellungsbefehl von nicht uniformierten Feinden verlangt, 
sofern sie nach Völkerrecht Behandlung finden sollten. 
Aus der Brüsseler Konferenz im Jahre 1874 hat die Frage der 
Freischärler und der Volkserhebung eine große Rolle gespielt. Nament 
lich waren es die kleineren Staaten, wie Belgien und die Schweiz, 
aber auch England, die, weil ihnen stehende Heere fehlten, eine Be 
rücksichtigung des freien Heldentums verlangen zu sollen glaubten. 
Man hat damals die Freischärler anerkannt, sofern sie unter einem 
Vorgesetzten stehen, der z. B. der Bürgermeister oder der Förster sein 
könne, also nicht Militärperson zu sein braucht, ein aus der Ferne er 
kennbares Abzeichen tragen, die Waffen offen führen und das Völker 
kriegsrecht beobachten. Weiter hat man auch die Volkserhebung inso 
weit anerkannt, als es sich um eine Erhebung der Bevölkerung beim 
Herannahen des Feindes, also im noch nicht besetzten Gebiet 
handelt, und insofern, als diese Bevölkerung das Völkerkriegsrecht 
beobachtet. Ein weitergehender Vorschlag, ausdrücklich auszusprechen, 
daß im besetzten Gebiet die Volkserhebung unzulässig sei, ist namentlich 
auf englischen Antrag abgelehnt worden. War 1874 die ausdrückliche 
Verfehmung der Volkserhebung im besetzten Gebiet abgelehnt 
worden, so hatten 1899 die großen Militärmächte des Kontinents alle 
Mühe, ein Scheitern der Verhandlungen im Hinblick auf einen englisch- 
schweizerischen Antrag zu verhüten, der nicht mehr und nicht weniger 
bezweckte, als die ausdrückliche Anerkennung der Volkserhebung auch 
im besetzten Gebiete. Der russische Völkerrechtslehrer v. Martens 
als Präsident hat damals durch Aufnahme der nach ihm benannten 
Klausel in das Protokoll und in die Präambel der Landkriegskonvention 
ein scheinbares Entgegenkommen für England und die Schweiz ge 
schaffen. In jener Klausel wird, unter Hinweis gerade auf Art. 1 und 2 
der LKO., die vom Franktireurkrieg und der Volkserhebung handeln, 
bestimmt, daß eben die LKO. kein abschließendes Kriegsgesetzbuch 
darstelle, vielmehr das Gewohnheitsrecht weiter bestehe. Das besagt 
aber, da die Volkserhebung im besetzten Gebiet völkerrechtswidrig 
war, daß man durch eine geschickte diplomatische Formel die Schwierig-
	        
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