Die Lev6e en masse.
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in ein Quartier ein, so traten ihnen friedliche Bauern in blauen Blusen
entgegen, auf denen dann der rote Besatz vielfach nicht fehlte, wenn
sie bei heimtückischen Überfällen gefangen genommen wurden. Dem-
gemäß wurde von den Deutschen außer einem auf Gewehrschußweite
erkennbaren Abzeichen späterhin unter Protest Frankreichs ein indi
vidueller Gestellungsbefehl von nicht uniformierten Feinden verlangt,
sofern sie nach Völkerrecht Behandlung finden sollten.
Aus der Brüsseler Konferenz im Jahre 1874 hat die Frage der
Freischärler und der Volkserhebung eine große Rolle gespielt. Nament
lich waren es die kleineren Staaten, wie Belgien und die Schweiz,
aber auch England, die, weil ihnen stehende Heere fehlten, eine Be
rücksichtigung des freien Heldentums verlangen zu sollen glaubten.
Man hat damals die Freischärler anerkannt, sofern sie unter einem
Vorgesetzten stehen, der z. B. der Bürgermeister oder der Förster sein
könne, also nicht Militärperson zu sein braucht, ein aus der Ferne er
kennbares Abzeichen tragen, die Waffen offen führen und das Völker
kriegsrecht beobachten. Weiter hat man auch die Volkserhebung inso
weit anerkannt, als es sich um eine Erhebung der Bevölkerung beim
Herannahen des Feindes, also im noch nicht besetzten Gebiet
handelt, und insofern, als diese Bevölkerung das Völkerkriegsrecht
beobachtet. Ein weitergehender Vorschlag, ausdrücklich auszusprechen,
daß im besetzten Gebiet die Volkserhebung unzulässig sei, ist namentlich
auf englischen Antrag abgelehnt worden. War 1874 die ausdrückliche
Verfehmung der Volkserhebung im besetzten Gebiet abgelehnt
worden, so hatten 1899 die großen Militärmächte des Kontinents alle
Mühe, ein Scheitern der Verhandlungen im Hinblick auf einen englisch-
schweizerischen Antrag zu verhüten, der nicht mehr und nicht weniger
bezweckte, als die ausdrückliche Anerkennung der Volkserhebung auch
im besetzten Gebiete. Der russische Völkerrechtslehrer v. Martens
als Präsident hat damals durch Aufnahme der nach ihm benannten
Klausel in das Protokoll und in die Präambel der Landkriegskonvention
ein scheinbares Entgegenkommen für England und die Schweiz ge
schaffen. In jener Klausel wird, unter Hinweis gerade auf Art. 1 und 2
der LKO., die vom Franktireurkrieg und der Volkserhebung handeln,
bestimmt, daß eben die LKO. kein abschließendes Kriegsgesetzbuch
darstelle, vielmehr das Gewohnheitsrecht weiter bestehe. Das besagt
aber, da die Volkserhebung im besetzten Gebiet völkerrechtswidrig
war, daß man durch eine geschickte diplomatische Formel die Schwierig-