Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

4  -  Völkergewohnheitsrecht.
materiellen  noch  einen  ideellen  Zwang,  der  sich  vor  allem  darin
äußert  daß  ein  Staat,  der  seine  völkerrechtlichen  Verpflichtungen
nicht  hält,  in  eine  äußerst  bedenkliche  Lage  versetzt  würde,  weil  die
Staaten  sich  weigern  würden,  mit  einem  solchen  unzuverlässigen
Vertragsgenossen  bestehende  Rechtsbeziehungen  fortzusetzen  oder  neue
anzuknüpfen.  Reichen  die  vorher  besprochenen  Einwände  also  mcht
aus  um  die  Rechtsnatur  des  Völkerrechts  zu  widerlegen,  so  ist  es
anderseits  von  größter  Bedeutung,  daß  die  Staaten  selbst  allzeit  und  bei
seder  Gelegenheit  seine  rechtlich  verpflichtende  Krast  anerkannt  haben.
b)  Wenn  eine  andere  Gruppe  von  Völkerrechtsleugnern  den  Ton
darauf  legt,  daß  der  Staat  sich  zwar  selbst  binden  könne,  daß  aber,  rote
bei  Staat  sich  selbst  binde,  eben  weil  ihm  bei  dieser  Bmdung  nur  sein
eigener  Wille  entgegentrete,  sich  auch  wieder  lösen  könne,  so  übersehen
die  Anhänger  dieser  Meinung  (es  handelt  sich  namentlich  um  Philipp
Zorn  und  seine  Schule),  daß,  wie  besonders  Triepel  und  ihm  folgend
namentlich  der  Italiener  Anzilotti,  dem  sich  die  italienische  Fachwissenschaft ­
  (besonders  Cavaglieri,  Diena,  Donati)  angeschlossen
hat  überzeugend  dargetan,  dem  Staate  zwar  bei  dem  Entschlüsse,
einen  Staatsvertrag  abzuschließen,  sein  eigener  Wille  entgegentritt
dieser  aber  mit  entsprechenden  Erklärungen  eines  anderen  Staates
zusammenfließt,  so  daß  dem  Staate,  sobald  die  Willenserklärungen
mehrerer  Staaten  vorliegen,  nunmehr  eine  zur  Einheit  verschmolzene
Willensmehrheit  gegenübersteht,  von  der  er  sich  einseitig  nicht  frei
machen  kann.  Es  liegt  vollständig  auf  dieser  Linie,  wenn  die  Großmächte, ­
  nachdem  Rußland  sich  1870  einseitig  von  der  1856  aus  betn
Pariser  Kongreß  angenommenen  Neutralisierung  des  Schwarzen
Meeres  losgesagt  hatte,  am  13.  Januar  1871  in  einem  feierlichen
Protokoll  ausdrücklich  erklärt  haben,  daß  keine  Macht  sich  einseitig
ohne  Zustimmung  seiner  Vertragsgenossen  nach  vorhergegangener  Verständigung ­
  von  einem  Vertrag  lösen  oder  diesen  ändern  könne.
Ist  Völkerrecht  Recht,  so  ist  es  doch  wohl  auf  keinem  Rechtsgebiete
so  schwierig,  zu  ermitteln,  ob  ein  Satz,  der  als  Recht  behauptet  wird,
auch  wirklich  Recht  ist,  wie  auf  dem  Gebiete  des  Völkerrechts,  ^as
hängt  zunächst  damit  zusammen,  daß  der  größte  Teil  des  -Boll er«
rechts  auch  heute  noch  aus  Gewohnheitsrecht  beruht,  das  heißt,
daß  hier  Recht  durch  gleichmäßige,  wiederholte,  von  der  Überzeugung ­
  Recht  und  zwar  Völkerrecht  anzuwenden  getragenen ­
  Übung  (opinio  juris  gentium)  geschaffen  wird.
            
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