Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Gültigkeitsfeststellung.  5
Es  ist  nun  im  Einzelfalle  um  dessentwillen  oft  so  schwer,  festzustellen,
ob  Völkerrecht  vorliegt,  weil  keinem  Staate  gegen  seinen  Willen  Recht
aufgezwungen  werden  kann.  Der  Nachweis,  daß  ein  bestimmter
Staat  einen  Satz  als  Rechts-  und  zwar  als  Völkerrechtssatz  anerkannt ­
  hat,  wird  nur  dann  leicht  zu  führen  sein,  wenn  ein  Staat
einem  anderen  Staate  gegenüber  sich  auf  diesen  Satz  als  Völkerrechtssatz ­
  berufen  hat  oder  ihn  als  solchen  gegen  sich  hat  gelten  lassen.
Aber  selbst  beim  aufgezeichneten  Recht  ist  die  Feststellung  nicht  so
leicht,  als  es  auf  den  ersten  Augenblick  erscheint.  Denn  wenn  auch  aus
der  Aufzählung  der  Vertragsparteien  zu  Beginn  jedes  Vertrages
entnommen  werden  kann,  wer  die  Vertragsparteien  sein  sollen,  so
ist  mit  dieser  Aufzählung  nicht  gesagt,  daß  sie  auch  wirklich  Vertragsparteien ­
  geworden,  das  heißt  rechtlich  gebunden  sind.  Für  jeden
Staatsvertrag  muß  geprüft  werden,  ob  er  schon,  ob  er  noch  gilt.
Ob  er  schon  gilt:  Ein  Vertrag  ist  noch  nicht  perfekt  mit  der  Unterzeichnung, ­
  sondern  erst  mit  dem  Austausch  der  Ratifikationsurkunden,
bzw.  nach  Aufnahme  eines  Protokolles  über  die  erfolgte  Hinterlegung
nach  Maßgabe  des  Staatsvertrages.  Das  hängt  damit  zusammen,
daß  bei  den  meisten  Verträgen  heute  parlamentarische  Zustimmung
erforderlich  ist,  und  daß,  wenn  auch  ein  Staatsvertrag  dem  Willen  der
Regierung  konform  ist,  so  wie  er  durch  Unterzeichnung  durch  die
Bevollmächtigten  Ausdruck  gefunden  hat,  so  doch  damit  noch  nicht
gesagt  ist,  daß  er  auch  dem  Willen  des  Parlamentes  entspricht.  Ein
lehrreiches  Beispiel  bietet  der  Versailler  Friedensvertrag  vom  28.  Juni
1919.  Dieser  hat  zwar  an  diesem  Tage  die  Unterzeichnung  der  Bevollmächtigten ­
  gefunden,  ohne  aber  damit  schon  völkerrechtliche  Gültigkeit
erlangt  zu  haben.  Diese  ist  vielmehr  zunächst  im  Verhältnis  der  Mächte,
die  am  10.  Januar  1920  ihre  Ratifikationsurkunden  unter  Errichtung
eines  Protokolles  in  Paris  hinterlegt  haben,  an  diesem  Tage  in  Kraft
getreten  (Art.  440  des  Friedensvertrages),  während  eine  Ratifikation
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  das  heißt  das  Versprechen  des
Staatsoberhauptes  als  des  völkerrechtlichen  Vertreters  des  Staates,
den  Vertrag  halten  zu  wollen,  trotz  eines  dahingehenden  Willens  des
amerikanischen  Präsidenten  Wilson,  mangels  der  Zustimmung  einer
Zweidrittelmehrheit  des  amerikanischen  Senates,  wie  sie  das  amerikanische ­
  Staatsrecht  verlangt,  noch  nicht  möglich  gewesen  ist.
c)  Unrichtig  und  irreführend,  aber  weil  er  sich  eingebürgert  hat,
beizubehalten,  ist  der  Name  Völkerrecht.  Juristisch  genau  wäre
            
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