Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das  Gesangenenrecht.

diese  Vorschrift,  so  können  ihm  die  Vergünstigungen,  die  den  Kriegsgefangenen ­
  seiner  Klasse  zustehen,  entzogen  werden.  Den  Kriegsgefangenen ­
  kann  gestattet  werden,  Arbeiten  für  öffentliche  Verwaltungen ­
  oder  für  Privatpersonen  oder  für  ihre  eigene  Rechnung  auszuführen. ­
  Arbeiten  für  den  Staat  werden  nach  den  Sätzen  bezahlt,
wie  für  Militärpersonen  des  eigenen  Heeres  bei  Ausführung  der
gleichen  Arbeiten  gelten,  oder,  falls  solche  Sätze  nicht  bestehen,  nach
einem  Satze,  wie  er  den  geleisteten  Arbeiten  entspricht.  Werden  die
Arbeiten  für  Rechnung  anderer  öffentlicher  Verwaltungen  oder  für
Privatpersonen  ausgeführt,  so  werden  die  Bedingungen  im  Einverständnis ­
  mit  der  Militärbehörde  festgestellt.  Die  Kriegsgefangenen
unterstehen  dem  Militärrecht  des  Staates,  in  dessen  Gefangenschaft
sie  sich  befinden,  Unbotmäßigkeiten  werden  mit  der  erforderlichen
Strenge  geahndet.  Was  die  Flucht  von  Kriegsgefangenen  anlangt,
so  versteht  es  sich  von  selbst,  daß  die  Tötungsmöglichkeit  von  fliehenden
Gefangenen,  die  auf  Anruf  nicht  stehen  bleiben,  gegeben  ist.  Werden
Gefangene,  die  entwichen  waren,  wieder  ergriffen,  bevor  es  ihnen
gelungen  ist,  ihr  Heer  zu  erreichen,  oder  bevor  sie  das  Gebiet  verlassen
haben,  das  von  den  Truppen,  welche  sie  gefangen  genommen  hatten,
besetzt  ist,  so  unterliegen  sie  nur  disziplinarischer  Bestrafung.  Die  Erwägung, ­
  die  zur  Aufnahme  dieser  Bestimmung  (Art.  8,  Abs.  2)  geführt
hat,  war  die,  daß  der  natürliche  Freiheitsdrang,  der  in  Feindesland
noch  gesteigert  ist,  nicht  kriminell  geahndet  werden  dürfe.  Werden
Kriegsgefangene  nach  gelungener  Flucht  später  wieder  gefangen,  so
können  sie  wegen  der  früheren  Flucht  nicht  bestraft  werden.  Die
Freilassung  Kriegsgefangener  auf  Ehrenwort  hatte  1870  eine  große
Rolle  gespielt.  Damals  sind  deutscherseits  französische  Offiziere  auf
Ehrenwort  freigelassen  worden,  mit  der  Verpflichtung,  während  des
Krieges  nicht  mehr  gegen  Deutschland  die  Waffen  zu  tragen.  Eine
große  Anzahl  von  ihnen  hat  es  mit  ihrer  Ehre  für  vereinbar  gehalten,
diesem  Versprechen  zuwider  zu  handeln,  oder  doch  wenigstens  sich  in
militärischen  Posten  hinter  der  Front  verwenden  zu  lassen.  Nunmehr
bestimmt  Art.  10,  daß  Kriegsgefangene  gegen  Ehrenwort  freigelassen
werden  können  (nicht  müssen),  wenn  ihr  Land  sie  dazu  ermächtigt
(was  bei  Deutschland  nicht  der  Fall  ist).  Wie  sie  alsdann  bei  ihrer
Ehre  verpflichtet  sind,  den  übernommenen  Verpflichtungen  gemäß
zu  handeln,  so  darf  der  Staat,  will  er  sich  nicht  völkerrechtlich  verantwortlich ­
  machen,  wenn  und  soweit  er  generell  oder  speziell  die  Er-
            
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