Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Verwundetenrecht. 
glaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die mili 
tärischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen 
Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam aus 
führen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf 
Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaub 
nis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa 
erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet 
werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rast 
orten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen. 
Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanwei 
sungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen 
bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande 
der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischen 
ländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und 
Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von 
allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Fracht 
kosten auf Staatsbahnen befreit. 
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit 
Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter 
der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizei 
vorschriften der Militärbehörde fügen. 
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Be 
dingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der Militär 
personen des eigenen Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden 
sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienst 
grad und Rang zu berücksichtigen ist. 
Nach dem Friedensschlüsse „sollen" die Kriegsgefangenen binnen 
kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden. 
B. Das Verwundetenrecht. 
I. Die Eindrücke, die er gelegentlich eines Besuches auf dem Schlacht 
feld von Solferino 1859 gemacht, hatten den Genfer Bürger Dunant 
veranlaßt, in Gemeinschaft mit der Genfer „Gemeinnützigen Gesell 
schaft" unter ihrem Präsidenten Mo ynier an die Schweizer Regierung 
mit dem Ersuchen heranzutreten, eine internationale Konferenz ein 
zuberufen, um die Besserung des Loses der Verwundeten in die Wege 
zu leiten. Deren Ergebnis war die I. Genfer Konferenz vom 22. Au 
gust 1864, die das Verwundetenrecht im Landkrieg, allerdings nur in
	        
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