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Das Verwundetenrecht.
glaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die mili
tärischen Erfordernisse und die Verwaltungsvorschriften gezogenen
Grenzen, um ihre menschenfreundlichen Bestrebungen wirksam aus
führen zu können. Den Delegierten dieser Gesellschaften kann auf
Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaub
nis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa
erlassenen Ordnungs- und Polizeivorschriften zu fügen, gestattet
werden, Beihilfen an den Unterbringungsstellen sowie an den Rast
orten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen zu verteilen.
Die Auskunftsstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanwei
sungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen
bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande
der Aufgabe, als auch im Bestimmungsland und in den Zwischen
ländern von allen Postgebühren befreit. Die als Liebesgaben und
Beihilfen für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von
allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Fracht
kosten auf Staatsbahnen befreit.
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit
Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste volle Freiheit gelassen unter
der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizei
vorschriften der Militärbehörde fügen.
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Be
dingungen entgegengenommen oder errichtet wie die der Militär
personen des eigenen Heeres. Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden
sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienst
grad und Rang zu berücksichtigen ist.
Nach dem Friedensschlüsse „sollen" die Kriegsgefangenen binnen
kürzester Frist in ihre Heimat entlassen werden.
B. Das Verwundetenrecht.
I. Die Eindrücke, die er gelegentlich eines Besuches auf dem Schlacht
feld von Solferino 1859 gemacht, hatten den Genfer Bürger Dunant
veranlaßt, in Gemeinschaft mit der Genfer „Gemeinnützigen Gesell
schaft" unter ihrem Präsidenten Mo ynier an die Schweizer Regierung
mit dem Ersuchen heranzutreten, eine internationale Konferenz ein
zuberufen, um die Besserung des Loses der Verwundeten in die Wege
zu leiten. Deren Ergebnis war die I. Genfer Konferenz vom 22. Au
gust 1864, die das Verwundetenrecht im Landkrieg, allerdings nur in