Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das Verwundetenrecht. 
gröbsten Umrissen, enthielt. Eine Ergänzung bedeuteten die 15 Zusatz 
artikel von 1868, die das Verwundetenrecht im Seekrieg zum Inhalt 
hatten, aber niemals verbindliche Kraft erlangt haben. Nachdem man 
im Haag 1899 das Verwundetenrecht int Seekrieg festgestellt hat, ist 
auf Grund eines damals gefaßten Wunsches der Vertragsstaaten im 
Jahre 1906 eine neue Konferenz zusammengetreten, deren Ergebnis 
die des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwun 
deten und Kranken bei den int Felde stehenden Heeren vom 6. Juli 
1906 ist. 
II. Diese bestimmt in ihrem grundlegenden Artikel 1, daß Militär 
personen und andere den Heeren dienstlich beigegebene Personen, die 
verwundet oder krank sind, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit 
von der Kriegspartei, in deren Händen sie sich befinden, geachtet und 
versorgt werden sollen. Man wird den hier genannten Militärpersonen, 
die nach Art. 2 Kriegsgefangene werden, die in Art. 1 und 2 der LKO. 
genannten Personen gleichzustellen haben. 
Soweit die Kriegspartei gezwungen ist, ihre Kranken und Verwun 
deten dem Gegner zu überlassen, muß sie, soweit die Kriegslage es 
gestattet, für ihre Pflege einen Teil des Sanitätspersonals und Sani 
tätsausrüstung zurücklassen. 
Nach jedem Kampfe soll die das Schlachtfeld behauptende Partei 
Maßnahmen treffen, um die Verwundeten aufzusuchen und sie, ebenso 
wie die Gefallenen, gegen Beraubung und schlechte Behandlung zu 
schützen. Sie soll darüber wachen, daß der Beerdigung oder Verbren 
nung der Gefallenen eine sorgfältige Leichenschau vorangeht (Schlacht 
feldpolizei). 
Die beweglichen Sanitätsformationen (das heißt solche, die zur Be 
gleitung der Heere im Felde bestimmt sind) und stehenden Anstalten 
des Sanitätsdienstes sollen von den Kriegsparteien geachtet und ge 
schützt werden. Der den Sanitätsformationen und -anstalten gebüh 
rende Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde 
zu schaden. Als geeignet, um für eine Sanitätsformation oder «anstatt 
den Verlust des Schutzes zu begründen, sollen nicht gelten: 
1. die Tatsache, daß das Personal der Formation oder Anstalt be 
waffnet ist und sich seiner Waffen zum Selbstschutz oder zum Schutze 
seiner Kranken und Verwundeten bedient; 2. die Tatsache, daß die 
Formation oder die Anstalt in Ermangelung bewaffneten Kranken- 
pflegerpersonals von einer militärischen Abteilung oder von Wacht-
	        
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