Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Das  Verwundetenrecht.
gröbsten  Umrissen,  enthielt.  Eine  Ergänzung  bedeuteten  die  15  Zusatzartikel ­
  von  1868,  die  das  Verwundetenrecht  im  Seekrieg  zum  Inhalt
hatten,  aber  niemals  verbindliche  Kraft  erlangt  haben.  Nachdem  man
im  Haag  1899  das  Verwundetenrecht  int  Seekrieg  festgestellt  hat,  ist
auf  Grund  eines  damals  gefaßten  Wunsches  der  Vertragsstaaten  im
Jahre  1906  eine  neue  Konferenz  zusammengetreten,  deren  Ergebnis
die  des  Genfer  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten ­
  und  Kranken  bei  den  int  Felde  stehenden  Heeren  vom  6.  Juli
1906  ist.
II.  Diese  bestimmt  in  ihrem  grundlegenden  Artikel  1,  daß  Militärpersonen ­
  und  andere  den  Heeren  dienstlich  beigegebene  Personen,  die
verwundet  oder  krank  sind,  ohne  Unterschied  der  Staatsangehörigkeit
von  der  Kriegspartei,  in  deren  Händen  sie  sich  befinden,  geachtet  und
versorgt  werden  sollen.  Man  wird  den  hier  genannten  Militärpersonen,
die  nach  Art.  2  Kriegsgefangene  werden,  die  in  Art.  1  und  2  der  LKO.
genannten  Personen  gleichzustellen  haben.
Soweit  die  Kriegspartei  gezwungen  ist,  ihre  Kranken  und  Verwundeten ­
  dem  Gegner  zu  überlassen,  muß  sie,  soweit  die  Kriegslage  es
gestattet,  für  ihre  Pflege  einen  Teil  des  Sanitätspersonals  und  Sanitätsausrüstung ­
  zurücklassen.
Nach  jedem  Kampfe  soll  die  das  Schlachtfeld  behauptende  Partei
Maßnahmen  treffen,  um  die  Verwundeten  aufzusuchen  und  sie,  ebenso
wie  die  Gefallenen,  gegen  Beraubung  und  schlechte  Behandlung  zu
schützen.  Sie  soll  darüber  wachen,  daß  der  Beerdigung  oder  Verbrennung ­
  der  Gefallenen  eine  sorgfältige  Leichenschau  vorangeht  (Schlachtfeldpolizei). ­

Die  beweglichen  Sanitätsformationen  (das  heißt  solche,  die  zur  Begleitung ­
  der  Heere  im  Felde  bestimmt  sind)  und  stehenden  Anstalten
des  Sanitätsdienstes  sollen  von  den  Kriegsparteien  geachtet  und  geschützt ­
  werden.  Der  den  Sanitätsformationen  und  -anstalten  gebührende ­
  Schutz  hört  auf,  wenn  sie  dazu  verwendet  werden,  dem  Feinde
zu  schaden.  Als  geeignet,  um  für  eine  Sanitätsformation  oder  «anstatt
den  Verlust  des  Schutzes  zu  begründen,  sollen  nicht  gelten:
1.  die  Tatsache,  daß  das  Personal  der  Formation  oder  Anstalt  bewaffnet ­
  ist  und  sich  seiner  Waffen  zum  Selbstschutz  oder  zum  Schutze
seiner  Kranken  und  Verwundeten  bedient;  2.  die  Tatsache,  daß  die
Formation  oder  die  Anstalt  in  Ermangelung  bewaffneten  Krankenpflegerpersonals
  von  einer  militärischen  Abteilung  oder  von  Wacht-
            
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