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Das Verwundetenrecht.
gröbsten Umrissen, enthielt. Eine Ergänzung bedeuteten die 15 Zusatzartikel
von 1868, die das Verwundetenrecht im Seekrieg zum Inhalt
hatten, aber niemals verbindliche Kraft erlangt haben. Nachdem man
im Haag 1899 das Verwundetenrecht int Seekrieg festgestellt hat, ist
auf Grund eines damals gefaßten Wunsches der Vertragsstaaten im
Jahre 1906 eine neue Konferenz zusammengetreten, deren Ergebnis
die des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten
und Kranken bei den int Felde stehenden Heeren vom 6. Juli
1906 ist.
II. Diese bestimmt in ihrem grundlegenden Artikel 1, daß Militärpersonen
und andere den Heeren dienstlich beigegebene Personen, die
verwundet oder krank sind, ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit
von der Kriegspartei, in deren Händen sie sich befinden, geachtet und
versorgt werden sollen. Man wird den hier genannten Militärpersonen,
die nach Art. 2 Kriegsgefangene werden, die in Art. 1 und 2 der LKO.
genannten Personen gleichzustellen haben.
Soweit die Kriegspartei gezwungen ist, ihre Kranken und Verwundeten
dem Gegner zu überlassen, muß sie, soweit die Kriegslage es
gestattet, für ihre Pflege einen Teil des Sanitätspersonals und Sanitätsausrüstung
zurücklassen.
Nach jedem Kampfe soll die das Schlachtfeld behauptende Partei
Maßnahmen treffen, um die Verwundeten aufzusuchen und sie, ebenso
wie die Gefallenen, gegen Beraubung und schlechte Behandlung zu
schützen. Sie soll darüber wachen, daß der Beerdigung oder Verbrennung
der Gefallenen eine sorgfältige Leichenschau vorangeht (Schlachtfeldpolizei).
Die beweglichen Sanitätsformationen (das heißt solche, die zur Begleitung
der Heere im Felde bestimmt sind) und stehenden Anstalten
des Sanitätsdienstes sollen von den Kriegsparteien geachtet und geschützt
werden. Der den Sanitätsformationen und -anstalten gebührende
Schutz hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde
zu schaden. Als geeignet, um für eine Sanitätsformation oder «anstatt
den Verlust des Schutzes zu begründen, sollen nicht gelten:
1. die Tatsache, daß das Personal der Formation oder Anstalt bewaffnet
ist und sich seiner Waffen zum Selbstschutz oder zum Schutze
seiner Kranken und Verwundeten bedient; 2. die Tatsache, daß die
Formation oder die Anstalt in Ermangelung bewaffneten Krankenpflegerpersonals
von einer militärischen Abteilung oder von Wacht-