Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Geschichte des Seekriegsrechts. 
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Maximalnormen anzusehen, mit der Maßgabe, daß sie keinesfalls 
überschritten werden dürfen. Da militärische Erfordernisse hier nur 
in einem beschränkten Umfange in Betracht kommen können, erfahren 
die Vorschriften namentlich über Außerkraftsetzung von Landesrecht 
praktisch eine Einengung und es kann weiter ein Eingriff in das Privat 
eigentum nur unter dem Gesichtspunkte der Requisition als möglich 
erscheinen. Hervorgehoben werden muß, daß, wie bei der kriegerischen 
Besetzung, so auch bei der Misch- und der Friedensbesetzung die Truppen 
im besetzten Gebiet in Ausübung ihrer Dienstfunktionen Exterritoriali 
tät genießen und nach ihrem Recht ebenso abgeurteilt werden, wie 
Personen, die sich gegen sie ein Delikt zuschulden kommen lassen. 
VII. Was die vielerörterte Frage anlangt, ob Delikte, die von An 
gehörigen der Besatzungstruppen begangen werden, von den Gerichten 
des Staates abgeurteilt werden können, dem die rechtliche Staats 
gewalt zusteht, wenn sie nach Verübung des Deliktes in seine Hand 
fallen, so ist wohl zu unterscheiden, ob es sich um Delikte handelt, durch 
die ein Völkerrechtssatz verletzt wird oder nicht. Wenn und soweit dies 
der Fall ist, haftet nach dem S. 122 ff. Ausgeführten der Staat, hinter 
dem sie insoweit als Organe verschwinden, für sie, und es kann eine 
unmittelbare Bestrafung nur nach den Grundsätzen erfolgen, die für 
die Repressalie maßgebend sind. Im übrigen hingegen steht im Ein 
klang mit der ratio der sonst für sie vorhandenen Exterritorialität einer 
Bestrafung durch die Landesbehörden nach deren Recht im Falle ihrer 
späteren Ergreifung nichts im Wege. 
Elfter Abschnitt. 
Das Seekriegsrecht. 
§ 47. Geschichte des Seekricgsrechts. 
I. Vom Altertum bis zur ersten bewaffneten Neutralität. 
Dem Seekriegsrecht bis in die neuere Zeit eigentümlich ist der man 
gelnde Unterschied zwischen Kriegführenden und Neutralen und die 
Idee des Krieges als Vernichtungskrieg. Ein Unterschied zwischen 
feindlichem und neutralem Eigentum bestand nicht. Seeschlachten 
wurden auch in neutralen Gewässern geliefert. Dazu kam die Unter-
	        
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