Geschichte des Seekriegsrechts.
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Maximalnormen anzusehen, mit der Maßgabe, daß sie keinesfalls
überschritten werden dürfen. Da militärische Erfordernisse hier nur
in einem beschränkten Umfange in Betracht kommen können, erfahren
die Vorschriften namentlich über Außerkraftsetzung von Landesrecht
praktisch eine Einengung und es kann weiter ein Eingriff in das Privat
eigentum nur unter dem Gesichtspunkte der Requisition als möglich
erscheinen. Hervorgehoben werden muß, daß, wie bei der kriegerischen
Besetzung, so auch bei der Misch- und der Friedensbesetzung die Truppen
im besetzten Gebiet in Ausübung ihrer Dienstfunktionen Exterritoriali
tät genießen und nach ihrem Recht ebenso abgeurteilt werden, wie
Personen, die sich gegen sie ein Delikt zuschulden kommen lassen.
VII. Was die vielerörterte Frage anlangt, ob Delikte, die von An
gehörigen der Besatzungstruppen begangen werden, von den Gerichten
des Staates abgeurteilt werden können, dem die rechtliche Staats
gewalt zusteht, wenn sie nach Verübung des Deliktes in seine Hand
fallen, so ist wohl zu unterscheiden, ob es sich um Delikte handelt, durch
die ein Völkerrechtssatz verletzt wird oder nicht. Wenn und soweit dies
der Fall ist, haftet nach dem S. 122 ff. Ausgeführten der Staat, hinter
dem sie insoweit als Organe verschwinden, für sie, und es kann eine
unmittelbare Bestrafung nur nach den Grundsätzen erfolgen, die für
die Repressalie maßgebend sind. Im übrigen hingegen steht im Ein
klang mit der ratio der sonst für sie vorhandenen Exterritorialität einer
Bestrafung durch die Landesbehörden nach deren Recht im Falle ihrer
späteren Ergreifung nichts im Wege.
Elfter Abschnitt.
Das Seekriegsrecht.
§ 47. Geschichte des Seekricgsrechts.
I. Vom Altertum bis zur ersten bewaffneten Neutralität.
Dem Seekriegsrecht bis in die neuere Zeit eigentümlich ist der man
gelnde Unterschied zwischen Kriegführenden und Neutralen und die
Idee des Krieges als Vernichtungskrieg. Ein Unterschied zwischen
feindlichem und neutralem Eigentum bestand nicht. Seeschlachten
wurden auch in neutralen Gewässern geliefert. Dazu kam die Unter-