Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Der 17-Bootkrieg. 
Exkurs II: Blockade durch II-Boot. 
Im Weltkrieg ist, wenn auch nicht amtlich, so doch in privaten 
Rechtfertigungsschriften, die Auffassung von einer Blockade Englands 
durch die deutschen I7-Boote gesprochen worden. Theoretisch ist, da 
ein I7-Boot genau ein Kriegsschiff ist wie jedes andere und zumal im 
Hinblick auf die oben dargelegte Auffassung von der Zulässigkeit einer 
Blockade selbst durch Minen, eine Blockade durch II-Boote durchaus 
als möglich und zulässig anzusehen, sofern nur die sonstigen Voraus 
setzungen für eine Blockade als vorliegend zu erachten sind. 
VI. Der II-Bootkrieg. 
Eine rechtliche Wertung des I7-Bootkriegs hat davon auszugehen, 
daß das II-Boot sämtliche Voraussetzungen, die für den Kriegsschiffs 
begriff verlangt werden, erfüllt. Daß das II-Boot normalerweise 
unter Wasser fährt, vermag daran nichts zu ändern. Dem entsprechend 
ist die Auffassung abzulehnen, wonach das II-Boot eine neue Waffe 
sei, für die keine Grundsätze beständen, die also eben wegen dieser Lücke 
im Recht schrankenlos angewendet werden könne. Gleichwohl ergeben 
sich im Rahmen des positiven Rechtes Modifikationen gegenüber der 
normalen Seekriegführung mit anderen Kriegsschiffen aus der Eigenart 
des II-Bootes. Dieses als einzelnes handelt nicht in völkerrechtlicher 
Notlage, wenn es warnungslos Handelsschiffe torpediert; denn es gibt 
nur einen Notstand von Staaten und nicht von Staatsorganen oder 
staatlichen Kriegsmitteln. Der II-Bootkrieg muß daher rechtlich anders 
erfaßt werden. Dabei interessiert er nur, soweit er, wie dies nach den 
deutschen Erklärungen vom 4. Februar 1915 bzw. 1. Februar 1917 
der Fall war, als verschärfter oder warnungsloser II-Bootkrieg er 
scheint, das heißt, soweit hier auftauchende feindliche oder neutrale 
Schiffe warnungslos ohne Einbringung des Schiffes zur prisenrecht 
lichen Aburteilung, vor allem aber ohne Rettung von Mannschaft und 
Passagieren, torpediert wurden. 
Feindliche Handelsschiffe unterliegen ohne weiteres der Weg 
nahme kraft Seebeuterechts (vgl. den nächsten §). Neutrale sind auf 
zubringen und dürfen erst nach einem vorausgegangenen Prisen 
verfahren dem Nehmestaat zugesprochen werden. In letzterer Hinsicht 
läßt Art. 49 der Londoner Seerechtsdeklaration eine Ausnahme im 
Sinne der sofortigen Zerstörung'zu, wenn die Befolgung der Pflicht, 
das Schiff in einen Hafen zwecks Entscheidung über die Legalität der
	        
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