Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg.
Wegnahme  zu  bringen,  das  Kriegsschiff  einer  Gefahr  aussetzen  oder
den  Erfolg  der  derzeitigen  Operation  beeinträchtigen  würde.  Das  wird
der  Eigenart  des  II-Bootkrieges  entsprechend,  regelmäßig  der  Fall  sein.
Eine  generelle  Annahme  eines  solchen  Falles,  wie  dies  in  den  17-Booterklärungen
  von  1915  und  1917  enthalten  war,  ist  jedoch  nicht  ohne
weiteres  anzunehmen.  Vor  allem  aber  besteht  stets  die  Pflicht
zur  Rettung  von  Passagieren  und  Mannschaft.  Der  „rücksichtslose" ­
  17-Bootkrieg  ist  daher  an  sich  rechtswidrig,  soweit  er  auf  diese
Grundsätze  keine  Rücksicht  nimmt,  und  nur  insoweit  rechtlich  zulässig,
als  er  im  konkreten  Fall  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Notstandes  oder
der  Repressalie  sich  verteidigen  läßt.
VII.  Das  Recht  der  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg. ­

Darüber  stellt  das  10.  Abkommen  der  II.  Friedenskonferenz  betreffend ­
  die  Anwendung  der  Grundsätze  des  Genfer  Abkommens  auf
den  Seekrieg  in  Ergänzung  eines  vorangegangenen  Abkommens  von
1899  folgende  Regeln  auf:
Die  militärischen  Lazarettschiffe,  das  heißt  die  Schiffe,  die  vom  Staat
einzig  und  allein  erbaut  oder  eingerichtet  worden  sind,  um  den  Verwundeten, ­
  Kranken  und  Schiffbrüchigen  Hilfe  zu  bringen,  und  deren
Namen  beim  Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls
aber  vor  irgendwelcher  Verwendung,  den  kriegführenden  Mächten
mitgeteilt  werden,  sind  zu  achten  und  dürfen  während  der  Dauer  der
Feindseligkeiten  nicht  weggenommen  werden.  Auch  dürfen  diese
Schiffe  bei  einem  Aufenthalt  in  neutralen  Häfen  nicht  als  Kriegsschiffe
behandelt  werden.
Lazarettschiffe,  die  ganz  oder  zum  Teil  auf  Kosten  von  Privatpersonen ­
  oder  von  amtlich  anerkannten  Hilfsgesellschaften  ausgerüstet
worden  sind,  sind  ebenfalls  zu  achten  und,  von  der  Wegnahme  ausgeschlossen, ­
  sofern  die  kriegführende  Macht,  der  sie  angehören,  eine
amtliche  Bescheinigung  für  sie  ausstellt  und  ihren  Namen  dem  Gegner
beim  Beginn  oder  im  Verlaufe  der  Feindseligkeiten,  jedenfalls  aber
vor  irgendwelcher  Verwendung,  bekanntgemacht  hat.  Diese  Schiffe
müssen  eine  Bescheinigung  der  zuständigen  Behörde  darüber  bei  sich
führen,  daß  sie  sich  während  der  Ausrüstung  und  beimHuslaufen  unter
ihrer  Aufsicht  befunden  haben.
Lazarettschiffe,  die  ganz  oder  zum  Teil  auf  Kosten  von  Privat-
            
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