Die Verwundeten und Kranken im Seekrieg. 217
sie begleiten, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit der sie
kenntlich machende Anstrich genügend sichtbar ist.
Im Falle eines Kampfes an Bord eines Kriegsschiffes sollen die
Lazarette tunlichst geachtet und geschont werden. Diese Lazarette und
ihre Ausrüstung bleiben den Kriegsgesetzen unterworfen, dürfen aber
ihrer Bestimmung nicht entzogen werden, so lange sie für Verwundete
und Kranke erforderlich sind. Gleichwohl kann der Befehlshaber, der
sie in seiner Gewalt hat, im Falle gewichtiger militärischer Erfordernisse,
darüber verfügen, wenn er zuvor den Verbleib der darin untergebrachten
Verwundeten und Kranken sichergestellt hat.
Der den Lazarettschiffen und Schiffslazaretten gebührende Schutz
hört auf, wenn sie dazu verwendet werden, dem Feinde zu schaden.
Das geistliche, ärztliche und Lazarettpersonal weggenommener
Schiffe ist unverletzlich und kann nicht kriegsgefangen gemacht werden.
Es ist berechtigt, beim Verlassen des Schiffes die Gegenstände und
chirurgischen Instrumente, die sein Privateigentum sind, mit sich zu
nehmen. Es soll jedoch seine Dienste so lange weiter leisten, als es
notwendig erscheint, und kann sich erst dann zurückziehen, wenn der
oberste Befehlshaber es für zulässig erklärt. Die Kriegführenden sind
verpflichtet, diesem Personale, wenn es in ihre Hände fällt, dieselben
Bezüge und dieselbe Löhnung zuzusichern wie dem Personale gleichen
Dienstgrades der eigenen Marine.
Die an Bord befindlichen Marine- und Militärpersonen sowie andere
den Marinen oder Heeren dienstlich beigegebene Personen sollen, sofern
sie verwundet oder krank sind, von dem, der das Schiff nimmt,
ohne Unterschied der Nationalität geachtet und versorgt werden.
Jedes Kriegsschiff einer Kriegspartei kann die Herausgabe der Verwundeten,
Kranken oder Schiffbrüchigen verlangen, die sich an Bord
von militärischen Lazarettschiffen, von Lazarettschiffen einer Hilfsgesellschaft
oder einer Privatperson, von Kauffahrteischiffen, Jachten
und Booten befinden, welches auch die Nationalität dieser Fahrzeuge
sei.
Wenn ein neutrales Kriegsschiff Verwundete, Kranke oder Schiffbrüchige
an Bord genommen hat, so muß so weit wie möglich dafür
gesorgt werden, daß diese nicht wieder an den Kriegsunternehmungen
teilnehmen können.
Schiffbrüchige, Verwundete oder Kranke eines Kriegführenden sind
Kriegsgefangene, wenn sie in die Gewalt des anderen Kriegführenden