Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Verwundeten  und  Kranken  im  Seekrieg.  217
sie  begleiten,  die  notwendigen  Vorkehrungen  zu  treffen,  damit  der  sie
kenntlich  machende  Anstrich  genügend  sichtbar  ist.
Im  Falle  eines  Kampfes  an  Bord  eines  Kriegsschiffes  sollen  die
Lazarette  tunlichst  geachtet  und  geschont  werden.  Diese  Lazarette  und
ihre  Ausrüstung  bleiben  den  Kriegsgesetzen  unterworfen,  dürfen  aber
ihrer  Bestimmung  nicht  entzogen  werden,  so  lange  sie  für  Verwundete
und  Kranke  erforderlich  sind.  Gleichwohl  kann  der  Befehlshaber,  der
sie  in  seiner  Gewalt  hat,  im  Falle  gewichtiger  militärischer  Erfordernisse, ­
  darüber  verfügen,  wenn  er  zuvor  den  Verbleib  der  darin  untergebrachten ­
  Verwundeten  und  Kranken  sichergestellt  hat.
Der  den  Lazarettschiffen  und  Schiffslazaretten  gebührende  Schutz
hört  auf,  wenn  sie  dazu  verwendet  werden,  dem  Feinde  zu  schaden.
Das  geistliche,  ärztliche  und  Lazarettpersonal  weggenommener
Schiffe  ist  unverletzlich  und  kann  nicht  kriegsgefangen  gemacht  werden.
Es  ist  berechtigt,  beim  Verlassen  des  Schiffes  die  Gegenstände  und
chirurgischen  Instrumente,  die  sein  Privateigentum  sind,  mit  sich  zu
nehmen.  Es  soll  jedoch  seine  Dienste  so  lange  weiter  leisten,  als  es
notwendig  erscheint,  und  kann  sich  erst  dann  zurückziehen,  wenn  der
oberste  Befehlshaber  es  für  zulässig  erklärt.  Die  Kriegführenden  sind
verpflichtet,  diesem  Personale,  wenn  es  in  ihre  Hände  fällt,  dieselben
Bezüge  und  dieselbe  Löhnung  zuzusichern  wie  dem  Personale  gleichen
Dienstgrades  der  eigenen  Marine.
Die  an  Bord  befindlichen  Marine-  und  Militärpersonen  sowie  andere
den  Marinen  oder  Heeren  dienstlich  beigegebene  Personen  sollen,  sofern ­
  sie  verwundet  oder  krank  sind,  von  dem,  der  das  Schiff  nimmt,
ohne  Unterschied  der  Nationalität  geachtet  und  versorgt  werden.
Jedes  Kriegsschiff  einer  Kriegspartei  kann  die  Herausgabe  der  Verwundeten, ­
  Kranken  oder  Schiffbrüchigen  verlangen,  die  sich  an  Bord
von  militärischen  Lazarettschiffen,  von  Lazarettschiffen  einer  Hilfsgesellschaft ­
  oder  einer  Privatperson,  von  Kauffahrteischiffen,  Jachten
und  Booten  befinden,  welches  auch  die  Nationalität  dieser  Fahrzeuge ­
  sei.
Wenn  ein  neutrales  Kriegsschiff  Verwundete,  Kranke  oder  Schiffbrüchige ­
  an  Bord  genommen  hat,  so  muß  so  weit  wie  möglich  dafür
gesorgt  werden,  daß  diese  nicht  wieder  an  den  Kriegsunternehmungen
teilnehmen  können.
Schiffbrüchige,  Verwundete  oder  Kranke  eines  Kriegführenden  sind
Kriegsgefangene,  wenn  sie  in  die  Gewalt  des  anderen  Kriegführenden
            
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