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Privilegierte Schiffe.
1. für Briefpostsendungen:
Die auf See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen
Briefpostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen
sie amtlicher oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Erfolgt die
Beschlagnahme des Schiffes, so sind sie von dem Beschlagnehmenden
möglichst unverzüglich weiterzubefördern. Die Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockadebruchs keine An
wendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen be-
sümmt sind oder von ihm kommen.
Die Unverletzlichkeit der Briefpostsendungen entzieht die neutralen
Postdampfer nicht den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges, welche
die neutralen Kauffahrteischiffe im allgemeinen betreffen. Doch soll
ihre Durchsuchung nur im Notfälle unter möglichster Schonung und
mit möglichster Beschleunigung vorgenommen werden.
2. für gewisse Fahrzeuge:
Die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der
kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät,
ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung sind von der Weg
nahme befreit. Die Befreiung hört auf, sobald sie in irgendwelcher Art
an den Feindseligkeiten teilnehmen. Die Vertragsmächte versagen es
sich, den harmlosen Charakter dieser Fahrzeuge auszunutzen, um sie
unter Beibehaltung ihres friedlichen Aussehens zu militärischen
Zwecken zu verwenden.
Von der Wegnahme sind gleichermaßen die Schiffe befreit, die mit
religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben be
traut sind.
II. Über die Behandlung der Besatzung der von einem Krieg
führenden weggenommenen Kauffahrteischiffe trifft dasselbe Ab
kommen folgende Bestimmungen:
Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Kauffahrteischiff
weggenommen, so wird dessen Mannschaft, soweit sie einem neutralen
Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht. Das gleiche
gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen
Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen
abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen
Schiffe Dienste zu nehmen.
Der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft, die
dem feindlichen Staate angehören, werden nicht zu Kriegsgefangenen