Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Privilegierte Schiffe. 
1. für Briefpostsendungen: 
Die auf See auf neutralen oder feindlichen Schiffen vorgefundenen 
Briefpostsendungen der Neutralen oder der Kriegführenden, mögen 
sie amtlicher oder privater Natur sein, sind unverletzlich. Erfolgt die 
Beschlagnahme des Schiffes, so sind sie von dem Beschlagnehmenden 
möglichst unverzüglich weiterzubefördern. Die Bestimmungen des 
vorstehenden Absatzes finden im Falle des Blockadebruchs keine An 
wendung auf die Briefsendungen, die nach dem blockierten Hafen be- 
sümmt sind oder von ihm kommen. 
Die Unverletzlichkeit der Briefpostsendungen entzieht die neutralen 
Postdampfer nicht den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges, welche 
die neutralen Kauffahrteischiffe im allgemeinen betreffen. Doch soll 
ihre Durchsuchung nur im Notfälle unter möglichster Schonung und 
mit möglichster Beschleunigung vorgenommen werden. 
2. für gewisse Fahrzeuge: 
Die ausschließlich der Küstenfischerei oder den Verrichtungen der 
kleinen Lokalschiffahrt dienenden Fahrzeuge sowie ihr Fischereigerät, 
ihre Takelage, ihr Schiffsgerät und ihre Ladung sind von der Weg 
nahme befreit. Die Befreiung hört auf, sobald sie in irgendwelcher Art 
an den Feindseligkeiten teilnehmen. Die Vertragsmächte versagen es 
sich, den harmlosen Charakter dieser Fahrzeuge auszunutzen, um sie 
unter Beibehaltung ihres friedlichen Aussehens zu militärischen 
Zwecken zu verwenden. 
Von der Wegnahme sind gleichermaßen die Schiffe befreit, die mit 
religiösen, wissenschaftlichen oder menschenfreundlichen Aufgaben be 
traut sind. 
II. Über die Behandlung der Besatzung der von einem Krieg 
führenden weggenommenen Kauffahrteischiffe trifft dasselbe Ab 
kommen folgende Bestimmungen: 
Wird von einem Kriegführenden ein feindliches Kauffahrteischiff 
weggenommen, so wird dessen Mannschaft, soweit sie einem neutralen 
Staate angehört, nicht zu Kriegsgefangenen gemacht. Das gleiche 
gilt von dem Kapitän und den Offizieren, die ebenfalls einem neutralen 
Staate angehören, wenn sie ein förmliches schriftliches Versprechen 
abgeben, während der Dauer des Krieges auf keinem feindlichen 
Schiffe Dienste zu nehmen. 
Der Kapitän, die Offiziere und die Mitglieder der Mannschaft, die 
dem feindlichen Staate angehören, werden nicht zu Kriegsgefangenen
	        
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