Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Der  Neutralitätsbegriff.  221

gemacht,  sofern  sie  sich  unter  Bekräftigung  mit  einem  förmlichen
schriftlichen  Versprechen  verpflichten,  während  der  Dauer  der  Feindseligkeiten ­
  keinen  Dienst  zu  übernehmen,  der  mit  den  Kriegsunternehmungen ­
  im  Zusammenhange  steht.
Die  Namen  der  unter  den  vorerwähnten  Voraussetzungen  freigelassenen ­
  Personen  werden  von  der  nehmenden  Kriegsmacht  der
anderen  Kriegsmacht  mitgeteilt.  Dieser  ist  es  untersagt,  solche  Personen
wissentlich  zu  verwenden.
Die  Bestimmungen  finden  keine  Verwendung  auf  Schiffe,  die  an
den  Feindseligkeiten  teilnahmen.
III.  Das  Recht  zur  Wegnahme  von  Prisen  erlischt,  sofern  nicht  ein
Waffenstillstandvertrag  anderes  bestimmt,  erst  mit  der  völkerrechtlich
wirksamen  Beendigung  des  Kriegszustandes.

Zwölfter  Abschnitt.
Das  Neutralitätsrecht.
§  51.  Übersicht.
I.  Der  Neutralitätsbegriff.
Neutralität  bedeutet  Nichtteilnahme  an  einem  zwischen
zwei  oder  mehreren  Staaten  ausgebrochenen  Kriege.
a)  Der  Begriff  der  Neutralität  in  seiner  heutigen  Ausprägung  ist
neu.  Galt  bis  in  die  Neuzeit  hinein,  von  vereinzelten  Ausnahmen,
namentlich  im  Seekriegsrecht,  durchbrochen,  der  Satz:  wer  nicht  für
mich  ist,  ist  wider  mich,  und  erschien  es  noch  dem  ausgehenden  18.  und
dem  beginnenden  19.  Jahrhundert  als  mit  der  Neutralität  vereinbar,
daß  ein  Staat,  ohne  aus  seinem  Friedensstand  herauszutreten  und
gegen  Völkerrecht  zu  verstoßen,  auf  Grund  von  vor  dem  Kriege  abgeschlossener ­
  Verträge,  einem  Kriegführenden  Subsidien  zahlte,  ja
selbst  Truppen  stellte  und  sein  Gebiet  zum  Durchmarsch  frei  gab,  so  ist
die  strengere  Auffassung  von  der  Unparteilichkeit  gegenüber  beiden
Kriegsparteien  heute,  wenn  auch  nicht  restlos,  durchgeführt.
In  dem  —  zuerst  1620  von  Neumayr  von  Ramsla  gebrauchten  —
Namen  „Neutralität"  (von  neuter  (keiner  von  beidenj)  kommt  der  Gedanke ­
  zum  Ausdruck,  daß  neutrale  Staaten  die  Kriegführenden  auf
            
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