Der Neutralitätsbegriff. 221
gemacht, sofern sie sich unter Bekräftigung mit einem förmlichen
schriftlichen Versprechen verpflichten, während der Dauer der Feindseligkeiten
keinen Dienst zu übernehmen, der mit den Kriegsunternehmungen
im Zusammenhange steht.
Die Namen der unter den vorerwähnten Voraussetzungen freigelassenen
Personen werden von der nehmenden Kriegsmacht der
anderen Kriegsmacht mitgeteilt. Dieser ist es untersagt, solche Personen
wissentlich zu verwenden.
Die Bestimmungen finden keine Verwendung auf Schiffe, die an
den Feindseligkeiten teilnahmen.
III. Das Recht zur Wegnahme von Prisen erlischt, sofern nicht ein
Waffenstillstandvertrag anderes bestimmt, erst mit der völkerrechtlich
wirksamen Beendigung des Kriegszustandes.
Zwölfter Abschnitt.
Das Neutralitätsrecht.
§ 51. Übersicht.
I. Der Neutralitätsbegriff.
Neutralität bedeutet Nichtteilnahme an einem zwischen
zwei oder mehreren Staaten ausgebrochenen Kriege.
a) Der Begriff der Neutralität in seiner heutigen Ausprägung ist
neu. Galt bis in die Neuzeit hinein, von vereinzelten Ausnahmen,
namentlich im Seekriegsrecht, durchbrochen, der Satz: wer nicht für
mich ist, ist wider mich, und erschien es noch dem ausgehenden 18. und
dem beginnenden 19. Jahrhundert als mit der Neutralität vereinbar,
daß ein Staat, ohne aus seinem Friedensstand herauszutreten und
gegen Völkerrecht zu verstoßen, auf Grund von vor dem Kriege abgeschlossener
Verträge, einem Kriegführenden Subsidien zahlte, ja
selbst Truppen stellte und sein Gebiet zum Durchmarsch frei gab, so ist
die strengere Auffassung von der Unparteilichkeit gegenüber beiden
Kriegsparteien heute, wenn auch nicht restlos, durchgeführt.
In dem — zuerst 1620 von Neumayr von Ramsla gebrauchten —
Namen „Neutralität" (von neuter (keiner von beidenj) kommt der Gedanke
zum Ausdruck, daß neutrale Staaten die Kriegführenden auf