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Die Unterstützung von Kriegführenden.
lung zu enthalten, welche auf Seiten der Mächte, die sie dulden, eine
Verletzung ihrer Neutralität darstellen würde.
Alle von Kriegsschiffen der Kriegführenden innerhalb der Küsten
gewässer einer neutralen Macht begangenen Feindseligkeiten, mit
Einschluß der Wegnahme und der Ausübung des Durchsuchungs
rechts, stellen eine Neutralitäsverletzung dar und sind unbedingt
untersagt.
Ist ein Schiff innerhalb der Küstengewässer einer neutralen Macht
weggenommen worden, so hat diese Macht, sofern sich die Prise noch
in ihrem Hoheitsbereich befindet, die ihr zur Verfügung stehenden
Mittel anzuwenden, um die Befreiung der Prise mit ihren Offizieren
und ihrer Mannschaft herbeizuführen und die von dem Wegnehmenden
auf die Prise gelegte Besatzung bei sich festzuhalten. Befindet sich die
Prise außerhalb des Hoheitsbereichs der neutralen Macht, so hat auf
Verlangen dieser Macht die nehmende Regierung die Prise mit ihren
Offizieren und ihrer Mannschaft freizugeben.
Von einem Kriegführenden darf auf neutralem Gebiet oder auf
einem Schiffe in neutralen Gewässern kein Prisengericht gebildet
werden.
Den Kriegführenden ist es untersagt, neutrale Häfen oder Gewässer
zu einem Stützpunkte für Seekriegsunternehmungen gegen ihre
Gegner zu machen, insbesondere dort funkentelegraphische Stationen
oder sonst irgendeine Anlage einzurichten, die bestimmt ist, einen Ver
kehr mit den kriegführenden Land- oder Seestreitkräften zu vermitteln.
II. Das Verbot unmittelbarer und mittelbarer Unter
stützung von Kriegführenden.
Die von einer neutralen Macht an eine kriegführende Macht aus
irgendwelchem Grunde unmittelbar oder mittelbar bewirkte Abgabe
von Kriegsschiffen, Munition oder sonstigem Kriegsmaterial ist unter
sagt.
Eine neutrale Macht ist nicht verpflichtet, die für Rechnung des einen
oder des anderen Kriegführenden erfolgende Ausfuhr oder Durchfuhr
von Waffen, von Munition sowie überhaupt von allem, was einem
Heere oder einer Flotte von Nutzen sein kann, zu verhindern.
Eine neutrale Regierung ist verpflichtet, die ihr zur Verfügung
stehenden Mittel anzuwenden, um in ihrem Hoheitsbereiche die Aus
rüstung oder Bewaffnung jedes Schiffes zu verhindern, bei dem sie