Konterbande.
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feindlichen oder vom Feinde besetzten Gebiet oder zurfeindlichen Streit
macht befindet und das diese Gegenstände nicht in einem neutralen
Zwischenhafen ausladen soll. Die Schiffspapiere begründen vollen
Beweis in Ansehung der Fahrt des Schiffes sowie des Ortes der Aus
ladung der Waren, es sei denn, daß beim Antreffen des Schiffes dieses
offenbar von der nach den Schiffspapieren einzuhaltenden Fahrt ab
gewichen ist und keinen hinreichenden Grund für diese Abweichung
nachzuweisen vermag.
Hat das feindliche Gebiet keine Seegrenze, so unterliegen die Ge
genstände der relativen Konterbande, der Beschlagnahme, sofern be
wiesen wird, daß sie feindliche Bestimmung haben.
c) Der Art. 37.
Befördert ein Schiff Gegenstände, die der Beschlagnahme als ab
solute oder relative Konterbande unterliegen, so kann es auf hoher
See oder in den Gewässern der Kriegführenden während der ganzen
Dauer seiner Reise (Reisetheorie) beschlagnahmt werden, selbst
wenn es die Absicht hat, einen Zwischenhafen anzulaufen, bevor es
die feindliche Bestimmung erreicht.
Auf Grund einer früher ausgeführten, aber bereits vollendeten Be
förderung von Konterbande kann eine Beschlagnahme nicht bewirkt
werden.
III. Wirkungen des Konterbandetransports.
a) Einziehung der Ware.
Die Gegenstände der Konterbande unterliegen der Einziehung.
Tie dem Eigentümer der Konterbande gehörenden Waren, die sich
an Bord desselben Schiffes befinden, unterliegen gleichfalls der Ein
ziehung.
b) Einziehung des Schiffes.
Die Einziehung des die Konterbande befördernden Schiffes ist zu
lässig, wenn die Konterbande nach Wert, Gewicht, Umfang oder Fracht
mehr als die Hälfte der Ladung ausmacht.
c) Die Kosten.
Wird das die Konterbande befördernde Schiff freigelassen, so fallen
die der nehmenden Kriegsmacht durch das Verfahren vor der natio
nalen Prisengerichtsbarkeit sowie durch die Erhaltung von Schiff und
Ladung während der Untersuchung erwachsenden Kosten dem Schiffe
zur Last.