Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Neutralitätswidrige  Unterstützung.

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d)  Ausnahmen.
Wird  ein  Schiff  auf  See  angetroffen,  das  sich  in  Unkenntnis  der
Feindseligkeiten  oder  der  auf  seine  Ladung  anwendbaren  Konterbandeerklärung ­
  befindet,  so  können  die  Gegenstände  der  Konterbande  nur
gegen  Entschädigung  eingezogen  werden;  das  Schiff  und  der  Rest  der
Ladung  sind  von  der  Einziehung  sowie  von  den  Kosten  befreit.  Das
gleiche  gilt,  wenn  der  Kapitän  von  dem  Beginne  der  Feindseligkeiten
oder  von  der  Konterbandeerklärung  Kenntnis  erlangt  hat,  die  Gegenstände ­
  der  Konterbande  aber  noch  nicht  hat  ausladen  können.  Daß  das
Schiff  den  Kriegszustand  oder  die  Konterbandeerklärung  kennt,  wird
angenommen,  wenn  es  einen  neutralen  Hafen  nach  Ablauf  angemessener ­
  Zeit  seit  Bekanntgabe  des  Beginns  der  Feindseligkeiten  oder  der
Konterbandeerklärung  an  die  diesen  Hafen  innehabende  Macht  verlassen ­
  hat.  Daß  der  Kriegszustand  dem  Schiffe  bekannt  ist,  wird  auch
angenommen,  wenn  es  einen  feindlichen  Hafen  nach  Beginn  der  Feindseligkeiten ­
  verlassen  hat.
Ein  wegen  Konterbande  angehaltenes  Schiff,  das  mit  Rücksicht  auf
das  Mengenverhältnis  der  Konterbande  nicht  der  Einziehung  unterliegt, ­
  kann  je  nach  den  Umständen  zur  Fortsetzung  der  Fahrt  ermächtigt
werden,  wenn  der  Kapitän  bereit  ist,  die  Konterbande  dem  Schiffe
des  Kriegführenden  zu  überliefern.  Die  Übergabe  der  Konterbande
wird  von  dem  nehmenden  Kriegsschiff  in  dem  Tagebuche  des  angehaltenen ­
  Schiffes  vermerkt;  der  Kapitän  dieses  Schiffes  hat  dem  nehmenden ­
  Kriegsschiffe  beglaubigte  Abschrift  aller  zweckdienlichen  Papiere
zu  übergeben.  Das  nehmende  Kriegsschiff  ist  befugt,  die  ihm  überlieferte ­
  Konterbande  zu  zerstören.
§  55.  Neutralitätswidrige  Unterstützung.
Unneutral  services,  Huasi-Konterbande,  contrebande  par  analogic.
I.  Eine  neutralitätswidrige  Unterstützung  im  Sinne  der  Londoner
Deklaration  liegt  vor,
1.  falls  ein  neutrales  Schiff  die  Reise  eigens  zum  Zwecke  der  Beförderung ­
  einzelner  in  die  feindliche  Streitmacht  eingereihter  Personen
oder  zur  Nachrichtenbeförderung  im  Interesse  des  Feindes  ausführt;
2.  falls  es  mit  Wissen  des  Eigentümers,  des  Charterers  oder  des
Kapitäns  eine  geschlossene  feindliche  Truppenabteilung  oder  eine  oder
mehrere  Personen,  die  während  der  Fahrt  die  Operationen  des  Feindes ­
  unmittelbar  unterstützen,  an  Bord  hat.
            
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