Neutralitätswidrige Unterstützung.
235
d) Ausnahmen.
Wird ein Schiff auf See angetroffen, das sich in Unkenntnis der
Feindseligkeiten oder der auf seine Ladung anwendbaren Konterbandeerklärung
befindet, so können die Gegenstände der Konterbande nur
gegen Entschädigung eingezogen werden; das Schiff und der Rest der
Ladung sind von der Einziehung sowie von den Kosten befreit. Das
gleiche gilt, wenn der Kapitän von dem Beginne der Feindseligkeiten
oder von der Konterbandeerklärung Kenntnis erlangt hat, die Gegenstände
der Konterbande aber noch nicht hat ausladen können. Daß das
Schiff den Kriegszustand oder die Konterbandeerklärung kennt, wird
angenommen, wenn es einen neutralen Hafen nach Ablauf angemessener
Zeit seit Bekanntgabe des Beginns der Feindseligkeiten oder der
Konterbandeerklärung an die diesen Hafen innehabende Macht verlassen
hat. Daß der Kriegszustand dem Schiffe bekannt ist, wird auch
angenommen, wenn es einen feindlichen Hafen nach Beginn der Feindseligkeiten
verlassen hat.
Ein wegen Konterbande angehaltenes Schiff, das mit Rücksicht auf
das Mengenverhältnis der Konterbande nicht der Einziehung unterliegt,
kann je nach den Umständen zur Fortsetzung der Fahrt ermächtigt
werden, wenn der Kapitän bereit ist, die Konterbande dem Schiffe
des Kriegführenden zu überliefern. Die Übergabe der Konterbande
wird von dem nehmenden Kriegsschiff in dem Tagebuche des angehaltenen
Schiffes vermerkt; der Kapitän dieses Schiffes hat dem nehmenden
Kriegsschiffe beglaubigte Abschrift aller zweckdienlichen Papiere
zu übergeben. Das nehmende Kriegsschiff ist befugt, die ihm überlieferte
Konterbande zu zerstören.
§ 55. Neutralitätswidrige Unterstützung.
Unneutral services, Huasi-Konterbande, contrebande par analogic.
I. Eine neutralitätswidrige Unterstützung im Sinne der Londoner
Deklaration liegt vor,
1. falls ein neutrales Schiff die Reise eigens zum Zwecke der Beförderung
einzelner in die feindliche Streitmacht eingereihter Personen
oder zur Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes ausführt;
2. falls es mit Wissen des Eigentümers, des Charterers oder des
Kapitäns eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder eine oder
mehrere Personen, die während der Fahrt die Operationen des Feindes
unmittelbar unterstützen, an Bord hat.