Full text : Festschrift zum 25jährigen Bestehen des Verbandes deutscher Chokolade-Fabrikanten

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*)  M.  I.  XXI  Nr.  11  S.  168.
**)  M.  I.  XXI  Nr.  12  S.  191.

„Der  Reichstag  möge  die  Reichsregierung  auffordern,
dem  ersteren  baldmöglichst  den  Entwurf  eines  Reichsgesetzes
vorzulegen,  welches  die  Ueberwachung  des  Verkehrs  mit  Nahrungsund ­
  Genußmitteln  auf  Grund  der  bestehenden  Reichsgesetze  nach
einheitlichen  Grundsätzen  und  durch  Bestellung  besonderer  Beamten ­
  hierfür  erzielt."
Hierauf  hat  der  Staatssekretär  des  Innern,  Dr.  Graf  v.  Posadvwsky-Wehner,
  in  seiner  Entgegnung  am  Schluß  ausgeführt:*)
„Ich  hoffe  dringend,  daß  diese  Vorschrift  des  Gesetzes
(nämlich  des  Weingesetzes)  einen  Anstoß  geben  wird,  in  allen
Einzelstaaten  eine  Nahrungsmittelkontrole  einzuführen,  die  persönlich ­
  unabhängig  und  außerdem  auf  der  vollen  Höhe  der
modernen  chemischen  Wissenschaft  dasteht."
Wohl  bereits  als  Folge  dieser  Verhandlung  ist  es  anzusehen,  wenn
die  Zeitungen  vom  Juni  1901  folgende  Mittheilung  brachten:
„Das  Königlich  Sächsische  Ministerium  des  Innern  hat  int
Interesse  der  öffentlichen  Gesundheitspflege  und  zur  Wahrung
von  Treu  und  Glauben  im  Geschäftsleben  bestimmt,  daß  bis
1.  Oktober  d.  I.  in  allen  Gemeinden  Sachsens  eine  amtliche
Nahrungsmittelkontrole,  unter  Zuziehung  von  Nahrungsmittel-Chemikern,
  eingerichtet  wird.  Zu  diesem  Zwecke  sind  die  Zentralstelle ­
  für  öffentliche  Gesundheitspflege  in  Dresden  und  die
bei  deni  Hygienischen  Institut  der  Stadt  Leipzig  einzurichtende
Untersuchungsanstalt  zur  Verfügung  gestellt,  auch  Vereinbarung
mit  dem  Verein  öffentlicher  analytischer  Chemiker  Sachsens  zur
Erleichterung  der  Gemeinden  getroffen  worden.  Es  sind  auf
1000  Einwohner  mindestens  30  Proben  Nahrungsmittel  u.  s.  w.
zu  untersuchen  gegen  einen  Pauschalsatz,  der  nach  der  Kopfzahl
der  Gemeinden  gleichmäßig  für  das  ganze  Land  bestimmt  ist."**)
Bedeutet  dies  auch  einen  Fortschritt,  so  ist  doch  das  Vorgehen  des
Einzelstaates  nicht  im  Stande,  den  Mangel  eines  Spezialgesetzes  zu  ersetzen.
Die  mit  den  Prüfungen  beauftragten  Untersuchungsstellen  können  ein
Fabrikat  als  der  Fälschung  verdächtig  bezeichnen,  während  der  Richter
nicht  genöthigt  ist,  den  ihm  unterbreiteten  Anschauungen  beizutreten.  Und
welche  Richtschnur  hat  der  Richter  zur  Herbeiführung  einer  einheitlichen
Rechtsprechung  ohne  das  Vorliegen  eines  Spezialgesetzes?
Sehr  wichtig  im  Weingesetz  von  1901  ist  der  §  9,  welcher  das  Aushängen ­
  der  Bestimmungen  über  das,  was  erlaubt  und  was  verboten,  in
den  Arbeitsräumen  anordnet.
Wenn  der  Gewerbsgehilfe  weiß,  was  er  thun  darf  und  was  er  zu
unterlassen  hat,  sowie  daß  er  für  Nichtbeachtung  der  Bestimmungen  mit
            
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