Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Zerstörung  neutraler  Prisen.  237
III.  Postdampfer  sind  von  Anhaltungen  und  Durchsuchungen
nicht  befreit  (vgl.  oben  S-...  11.  Abkommen  Art.  1  und  2).
IV.  Bei  Flucht  oder  Widerstand  gegen  die  Durchsuchung  besteht ­
  unbedingtes  Zerstörungsrecht  ohne  weitere  Warnung.
V.  Zerstörung  neutraler  Prisen  (S.  d.  Art.  49).
Ein  beschlagnahmtes  neutrales  Schiff  darf  von  der  nehmenden
Kriegsmacht  nicht  zerstört,  sondern  muß  in  einen  Hafen  gebracht  werden, ­
  wo  gehörig  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme  entschieden
werden  kann.
Ausnahmsweise  darf  ein  von  einem  Schiffe  des  Kriegführenden  beschlagnahmtes ­
  neutrales  Schiff,  das  der  Einziehung  unterliegen  würde,
zerstört  werden,  wenn  die  Befolgung  des  Art.  48  das  Kriegsschiff
einer  Gefahr  aussetzen  oder  den  Erfolg  der  Operationen,  worin  es  derzeit ­
  begriffen  ist,  beeinträchtigen  könnte.
Vor  der  Zerstörung  müssen  die  an  Bord  befindlichen  Personen  in
Sicherheit  gebracht,  auch  sämtliche  Schiffspapiere  und  sonstige  Beweisstücke, ­
  die  nach  Ansicht  der  Beteiligten  für  die  Entscheidung  über  die
Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme  von  Wert  sind,  auf  das  Kriegsschiff
herübergenommen  werden.
Die  nehmende  Kriegsmacht,  die  ein  neutrales  Schiff  zerstört  hat,
muß  vor  jeder  Entscheidung  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Wegnahme
den  tatsächlichen  Nachweis  führen,  daß  sie  nur  ausnahmsweise  angesichts
einer  Notwendigkeit  der  im  Art.  49  bezeichneten  Art  gehandelt  hat.
Führt  sie  diesen  Nachweis  nicht,  so  ist  sie  gegenüber  den  Beteiligten
zum  Schadensersätze  verpflichtet,  ohne  daß  es  einer  Untersuchung  darüber ­
  bedarf,  ob  die  Wegnahme  rechtmäßig  war  oder  nicht.
Wird  die  Wegnahme  eines  neutralen  Schiffes,  dessen  Zerstörung
gerechtfertigt  worden  ist,  später  für  nichtig  erklärt,  so  muß  die  nehmende
Kriegsmacht  den  Beteiligten  an  Stelle  der  von  ihnen  zu  beanspruchenden ­
  Rückgabe  Schadensersatz  leisten.
Sind  neutrale  Waren,  die  der  Einziehung  nicht  unterlagen,  mit  dem
Schiffe  zerstört  worden,  so  hat  der  Eigentümer  dieser  Waren  Anspruch
auf  Schadensersatz.
Das  nehmende  Kriegsschiff  kann  die  Übergabe  einziehbarer  Waren,
die  an  Bord  eines  der  Einziehung  selbst  nicht  unterliegenden  Schiffes
gefunden  werden,  verlangen  oder  zu  ihrer  Zerstörung  schreiten,  tvenn
solche  Umstände  vorliegen,  die  nach  Art.  49  die  Zerstörung  eines
der  Einziehung  unterliegenden  Schiffes  rechtfertigen  würden.  Es  hat
            
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