Zerstörung neutraler Prisen. 237
III. Postdampfer sind von Anhaltungen und Durchsuchungen
nicht befreit (vgl. oben S-... 11. Abkommen Art. 1 und 2).
IV. Bei Flucht oder Widerstand gegen die Durchsuchung be
steht unbedingtes Zerstörungsrecht ohne weitere Warnung.
V. Zerstörung neutraler Prisen (S. d. Art. 49).
Ein beschlagnahmtes neutrales Schiff darf von der nehmenden
Kriegsmacht nicht zerstört, sondern muß in einen Hafen gebracht wer
den, wo gehörig über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme entschieden
werden kann.
Ausnahmsweise darf ein von einem Schiffe des Kriegführenden be
schlagnahmtes neutrales Schiff, das der Einziehung unterliegen würde,
zerstört werden, wenn die Befolgung des Art. 48 das Kriegsschiff
einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Operationen, worin es der
zeit begriffen ist, beeinträchtigen könnte.
Vor der Zerstörung müssen die an Bord befindlichen Personen in
Sicherheit gebracht, auch sämtliche Schiffspapiere und sonstige Beweis
stücke, die nach Ansicht der Beteiligten für die Entscheidung über die
Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Wert sind, auf das Kriegsschiff
herübergenommen werden.
Die nehmende Kriegsmacht, die ein neutrales Schiff zerstört hat,
muß vor jeder Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme
den tatsächlichen Nachweis führen, daß sie nur ausnahmsweise angesichts
einer Notwendigkeit der im Art. 49 bezeichneten Art gehandelt hat.
Führt sie diesen Nachweis nicht, so ist sie gegenüber den Beteiligten
zum Schadensersätze verpflichtet, ohne daß es einer Untersuchung da
rüber bedarf, ob die Wegnahme rechtmäßig war oder nicht.
Wird die Wegnahme eines neutralen Schiffes, dessen Zerstörung
gerechtfertigt worden ist, später für nichtig erklärt, so muß die nehmende
Kriegsmacht den Beteiligten an Stelle der von ihnen zu beanspruchen
den Rückgabe Schadensersatz leisten.
Sind neutrale Waren, die der Einziehung nicht unterlagen, mit dem
Schiffe zerstört worden, so hat der Eigentümer dieser Waren Anspruch
auf Schadensersatz.
Das nehmende Kriegsschiff kann die Übergabe einziehbarer Waren,
die an Bord eines der Einziehung selbst nicht unterliegenden Schiffes
gefunden werden, verlangen oder zu ihrer Zerstörung schreiten, tvenn
solche Umstände vorliegen, die nach Art. 49 die Zerstörung eines
der Einziehung unterliegenden Schiffes rechtfertigen würden. Es hat