Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Zerstörung neutraler Prisen. 237 
III. Postdampfer sind von Anhaltungen und Durchsuchungen 
nicht befreit (vgl. oben S-... 11. Abkommen Art. 1 und 2). 
IV. Bei Flucht oder Widerstand gegen die Durchsuchung be 
steht unbedingtes Zerstörungsrecht ohne weitere Warnung. 
V. Zerstörung neutraler Prisen (S. d. Art. 49). 
Ein beschlagnahmtes neutrales Schiff darf von der nehmenden 
Kriegsmacht nicht zerstört, sondern muß in einen Hafen gebracht wer 
den, wo gehörig über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme entschieden 
werden kann. 
Ausnahmsweise darf ein von einem Schiffe des Kriegführenden be 
schlagnahmtes neutrales Schiff, das der Einziehung unterliegen würde, 
zerstört werden, wenn die Befolgung des Art. 48 das Kriegsschiff 
einer Gefahr aussetzen oder den Erfolg der Operationen, worin es der 
zeit begriffen ist, beeinträchtigen könnte. 
Vor der Zerstörung müssen die an Bord befindlichen Personen in 
Sicherheit gebracht, auch sämtliche Schiffspapiere und sonstige Beweis 
stücke, die nach Ansicht der Beteiligten für die Entscheidung über die 
Rechtmäßigkeit der Wegnahme von Wert sind, auf das Kriegsschiff 
herübergenommen werden. 
Die nehmende Kriegsmacht, die ein neutrales Schiff zerstört hat, 
muß vor jeder Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Wegnahme 
den tatsächlichen Nachweis führen, daß sie nur ausnahmsweise angesichts 
einer Notwendigkeit der im Art. 49 bezeichneten Art gehandelt hat. 
Führt sie diesen Nachweis nicht, so ist sie gegenüber den Beteiligten 
zum Schadensersätze verpflichtet, ohne daß es einer Untersuchung da 
rüber bedarf, ob die Wegnahme rechtmäßig war oder nicht. 
Wird die Wegnahme eines neutralen Schiffes, dessen Zerstörung 
gerechtfertigt worden ist, später für nichtig erklärt, so muß die nehmende 
Kriegsmacht den Beteiligten an Stelle der von ihnen zu beanspruchen 
den Rückgabe Schadensersatz leisten. 
Sind neutrale Waren, die der Einziehung nicht unterlagen, mit dem 
Schiffe zerstört worden, so hat der Eigentümer dieser Waren Anspruch 
auf Schadensersatz. 
Das nehmende Kriegsschiff kann die Übergabe einziehbarer Waren, 
die an Bord eines der Einziehung selbst nicht unterliegenden Schiffes 
gefunden werden, verlangen oder zu ihrer Zerstörung schreiten, tvenn 
solche Umstände vorliegen, die nach Art. 49 die Zerstörung eines 
der Einziehung unterliegenden Schiffes rechtfertigen würden. Es hat
	        
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