Völkerrecht und Landesrecht.
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nung Landesrecht geworden ist. Umgekehrt aber kann es vor
kommen, daß ein Völkerrechtssatz bereits aus irgendeinem Grunde in
Wegfall gekommen ist, während das Landesrecht, das in Durchführung
der völkerrechtlichen Verpflichtungen erging, noch in voller Wirksamkeit
besteht. Zwei Beispiele mögen das verdeutlichen: Den meisten Frie
densverträgen ist die sogenannte Amnestieklausel eigentümlich, d. h.
die Bestimmung, daß wegen gewisser oder aller Straftaten, die von
Gefangenen verübt wurden, keine weitere Strafverbüßung eintritt,
keine neuen Strafverfahren anhängig zu machen und schon begonnene
einzustellen sind. So lange in solchen Fällen trotz Vollgültigkeit des
Friedensvertrages kein Gesetz bzw. keine Verordnung ergangen ist,
durch die das Völkerrecht in Landesrecht umgesetzt ist, also nunmehr
nach innen als Gesetz oder Verordnung gilt, dürfen die Behörden
ebensowenig Gefangene entlassen, wie begonnene Strafverfahren
einstellen (neue Verfahren werden sie aus Zweckmäßigkeit nicht
eröffnen, können es aber rechtlich). Daß ein Gesetz aber unabhängig
von dem zugrunde liegenden Staatsvertrag fortbesteht, bis es auf die
selbe Weise, wie es entstanden ist, wieder aufgehoben wird, hat auch
das deutsche Reichsgericht in einem Urteil vom 26. Oktober 1914
richtig anerkannt. Es hat damals ohne Rücksicht darauf, ob ein Staats
vertrag durch den Krieg aufgelöst oder suspendiert werde, das Fort
bestehen des auf Grund des Staatsvertrages ergangenen Landes
gesetzes, bis es etwa aufgehoben würde, ausdrücklich betont. Eine be
sondere Betrachtung bedarf noch ein Satz des anglo-amerikanischen
Rechtes, der nunmehr in Art. 4 der deutschen Reichsverfassung vom
11. August 1919 (= Art. 9 der often. Verfassung von 1920) Eingang
gefunden hat. Nach einer Auffassung, die in England als Gewohnheits
recht gilt, in den Vereinigten Staaten in Art. 6, Abs. 2 der Verfassung
von 1787 ausdrücklich Aufnahme gefunden hat, ist Völkerrecht, soweit
es auf universellem oder von England (Amerika) anerkanntem Völker
gewohnheitsrecht oder von England (Amerika) ratifizierten Ver
einbarungen beruht, ohne weiteres ein Teil des Landesrechts, mit
der Wirkung, daß es nur statute law (Gesetzesrecht) weichen muß.
Art. 4 der Reichsverfassung bestimmt nun, daß die allgemein aner
kannten Sätze des Völkerrechts als Bestandteile des Reichsrechts zu
gelten hätten. Hier wie dort bedeutet die Anerkennung des Völker
rechts als Landesrecht rechtlich nichts anderes als eine Umkehrung des'
sonstigen historischen Vorgangs. Während der Staat sonst erst auf