Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Völkerrecht und Landesrecht. 
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nung Landesrecht geworden ist. Umgekehrt aber kann es vor 
kommen, daß ein Völkerrechtssatz bereits aus irgendeinem Grunde in 
Wegfall gekommen ist, während das Landesrecht, das in Durchführung 
der völkerrechtlichen Verpflichtungen erging, noch in voller Wirksamkeit 
besteht. Zwei Beispiele mögen das verdeutlichen: Den meisten Frie 
densverträgen ist die sogenannte Amnestieklausel eigentümlich, d. h. 
die Bestimmung, daß wegen gewisser oder aller Straftaten, die von 
Gefangenen verübt wurden, keine weitere Strafverbüßung eintritt, 
keine neuen Strafverfahren anhängig zu machen und schon begonnene 
einzustellen sind. So lange in solchen Fällen trotz Vollgültigkeit des 
Friedensvertrages kein Gesetz bzw. keine Verordnung ergangen ist, 
durch die das Völkerrecht in Landesrecht umgesetzt ist, also nunmehr 
nach innen als Gesetz oder Verordnung gilt, dürfen die Behörden 
ebensowenig Gefangene entlassen, wie begonnene Strafverfahren 
einstellen (neue Verfahren werden sie aus Zweckmäßigkeit nicht 
eröffnen, können es aber rechtlich). Daß ein Gesetz aber unabhängig 
von dem zugrunde liegenden Staatsvertrag fortbesteht, bis es auf die 
selbe Weise, wie es entstanden ist, wieder aufgehoben wird, hat auch 
das deutsche Reichsgericht in einem Urteil vom 26. Oktober 1914 
richtig anerkannt. Es hat damals ohne Rücksicht darauf, ob ein Staats 
vertrag durch den Krieg aufgelöst oder suspendiert werde, das Fort 
bestehen des auf Grund des Staatsvertrages ergangenen Landes 
gesetzes, bis es etwa aufgehoben würde, ausdrücklich betont. Eine be 
sondere Betrachtung bedarf noch ein Satz des anglo-amerikanischen 
Rechtes, der nunmehr in Art. 4 der deutschen Reichsverfassung vom 
11. August 1919 (= Art. 9 der often. Verfassung von 1920) Eingang 
gefunden hat. Nach einer Auffassung, die in England als Gewohnheits 
recht gilt, in den Vereinigten Staaten in Art. 6, Abs. 2 der Verfassung 
von 1787 ausdrücklich Aufnahme gefunden hat, ist Völkerrecht, soweit 
es auf universellem oder von England (Amerika) anerkanntem Völker 
gewohnheitsrecht oder von England (Amerika) ratifizierten Ver 
einbarungen beruht, ohne weiteres ein Teil des Landesrechts, mit 
der Wirkung, daß es nur statute law (Gesetzesrecht) weichen muß. 
Art. 4 der Reichsverfassung bestimmt nun, daß die allgemein aner 
kannten Sätze des Völkerrechts als Bestandteile des Reichsrechts zu 
gelten hätten. Hier wie dort bedeutet die Anerkennung des Völker 
rechts als Landesrecht rechtlich nichts anderes als eine Umkehrung des' 
sonstigen historischen Vorgangs. Während der Staat sonst erst auf
	        
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